Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/12/0314

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/12/0314

Entscheidungsdatum

19.04.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §27;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die mangelnde Zustimmung des Bundeskanzlers hindert die belangte Behörde nicht an der fristgerechten Erlassung des Bescheides.

Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsansicht zu erlassen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, wo sie als Referentin tätig ist. Mit Erledigung vom 10. Dezember 1991 stellte ihr Abteilungsleiter im Dienstweg den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für die Beschwerdeführerin, wobei er unter Darstellung ihrer Aufgaben im einzelnen vorbrachte, sie erbringe zu 55 % eine B-wertige Tätigkeit. Der Bundeskanzler verweigerte diesem Ansinnen mit näherer Begründung seine Zustimmung.

Mit Bescheid vom 11. August 1992 sprach die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GG 1956 nicht gebühre. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0204, auf das zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Eingabe vom 1. Oktober 1992 die Bemessung dieser Verwendungszulage begehrt. Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob sie die gegenständliche, am 21. November 1994 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 1994 (der belangten Behörde zugestellt am 5. Dezember 1994) hat der Verwaltungsgerichtshof hierüber gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und die Beschwerde der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und hiezu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 1995 (beim Verwaltungsgerichtshof am 28. März 1995 überreicht) teilte die belangte Behörde mit, sie habe das aufhebende Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0204, am 30. November 1993 dem Bundeskanzler mit dem Ersuchen um ehestmögliche Entscheidung im Sinne des gegenständlichen Antrages übermittelt, "ohne daß hiezu - trotz mehrfacher Urgenz unter Hinweis auf eine drohende Säumnisbeschwerde - eine Entscheidung ergangen wäre. In Ermangelung der für die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Gehaltsgesetz 1956 erforderlichen Zustimmung des Bundeskanzleramtes sieht sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten daher außerstande, in beschwerdegegenständlicher Angelegenheit zu entscheiden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 27, VwGG vor. Da die belangte Behörde innerhalb der ihr eingeräumten Frist den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.

Die anläßlich der Vorlage von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Beurteilung, sie sehe sich mangels der (gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz GG 1956) erforderlichen Zustimmung des Bundeskanzlers außerstande, zu entscheiden, ist unzutreffend: Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bereits im Erkenntnis vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75 = Slg. NF 8.959/A, ausgesprochen hat, enthebt das Verhalten einer anderen Zentralstelle die belangte Behörde ihrerseits nicht der vom Gesetz auferlegten Pflicht, über den von dem Beschwerdeführer gestellten Antrag zu entscheiden, wenn sie diese Entscheidungspflicht auch mangels des gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, GG 1956 für die Bemessung der Zulage statuierten essentiellen Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen nur durch Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers ausüben kann. Das von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren angenommene Entscheidungshindernis besteht somit nicht (dieses nun behauptete Hindernis wurde im übrigen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Zl. 92/12/0204 von der Behörde nicht angenommen).

Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG war dies klarzustellen und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung dieser hiemit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Zustimmungserfordernis Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120314.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWT_1994120314_19950419X00

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