Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/09/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14199 A/1995

Geschäftszahl

94/09/0297

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §11 Abs1;
AuslBG §11 Abs2;
AuslBG §11 Abs3;
AuslBG §11 Abs5;
AuslBG §4 Abs6 idF 1994/314;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1994/314;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 11 heute
  2. AuslBG § 11 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 11 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  9. AuslBG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  10. AuslBG § 11 gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  11. AuslBG § 11 gültig von 01.10.1990 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 11 heute
  2. AuslBG § 11 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 11 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  9. AuslBG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  10. AuslBG § 11 gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  11. AuslBG § 11 gültig von 01.10.1990 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 11 heute
  2. AuslBG § 11 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 11 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  9. AuslBG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  10. AuslBG § 11 gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  11. AuslBG § 11 gültig von 01.10.1990 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 11 heute
  2. AuslBG § 11 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 11 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 11 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  9. AuslBG § 11 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  10. AuslBG § 11 gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  11. AuslBG § 11 gültig von 01.10.1990 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der S-GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Tirol vom 12. September 1994, Zl. AZ IIIb-6703 B/416443/1, betreffend Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 28. Juli 1994 beim Arbeitsamt Innsbruck die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den japanischen Staatsbürger T.M. als Schimonteur mit dem speziellen Bildungserfordernis "Englisch, japanisch".

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 5. August 1994 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ab. Auf Grund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" stehe fest, daß die Landeshöchstzahl für Tirol überschritten sei. Der zuständige Regionalbeirat habe den Antrag nicht einhellig befürwortet. Da im übrigen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG nicht vorgelegen seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß dem erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Ermittlungen vorangegangen seien, dieser Bescheid enthalte auch nur eine Scheinbegründung. In Wahrheit lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Sicherungsbescheinigung vor. Die Beschwerdeführerin sei eine seriöse Firma und unter der Geschäftsführung eines japanischen Geschäftsführers peinlichst auf Einhaltung der österreichischen Gesetze bedacht. T.M. sei als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes vorgesehen. Ein japanischer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin werde nur noch bis 30. September 1994 bleiben; sein Ersatz sei deshalb dringend, weil die Skirennsaison (Weltcup) unmittelbar bevorstehe und ein komplettes, eingearbeitetes und aufeinander abgestimmtes Skiserviceteam zur Verfügung stehen müsse, damit die entsprechenden Erfolge gesichert seien. Die Beschwerdeführerin betreue jene Skirennläufer, die mit Yamaha-Schiern ausgerüstet seien, mit denen bereits hervorragende Leistungen erzielt worden seien. In das Skiserviceteam, das aus Japanern bestehe, könne zur Zufriedenheit nur wieder ein japanischer Staatsbürger eingegliedert werden. Es könne auch nicht auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides überprüft werden, ob tatsächlich eine dem Antrag hinderliche "Kontingentüberschreitung" (gemeint wohl: Überschreitung der Landeshöchstzahl) vorliege.

Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 1994 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Auf Grund des Vorbringens in der Berufung stellte die belangte Behörde fest, daß T.M. dringender Ersatz für den am 30. September 1994 ausscheidenden japanischen Staatsbürger C sein solle. Die Verständigung enthielt ferner unter Bezugnahme auf das der belangten Behörde zur Verfügung stehende statistische Material Aussagen über die Überschreitung der Landeshöchstzahl in den Monaten Jänner bis Juli 1994, weshalb die Entscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu erfolgen habe.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Vorhalt führte die Beschwerdeführerin aus, zur Frage, ob T.M. ein dringend benötigter Ersatz für einen ausscheidenden Japaner sei, sei überhaupt kein Beweis aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin führte noch eine Reihe von Gründen dafür an, daß in ihrem Skiserviceteam schon wegen sonstiger Sprachprobleme sowie wegen einer schwierigen Einordnung in die unter Japanern herrschenden Gewohnheiten wohl wieder nur ein Japaner in Betracht käme. Außerdem enthalte auch der Vorhalt der belangten Behörde wieder nur statistisches Material.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. September 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge. Begründend gab die belangte Behörde ausführlich das bisherige Verfahrensgeschehen wieder. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer mangelhaften oder unvollständigen Beweisaufnahme sei verfehlt. In der Verständigung vom 26. August 1994 sei auf Grund des Berufungsvorbringens ausdrücklich festgestellt worden, daß T.M. dringender Ersatz für den am 30. September 1994 ausscheidenden C sein solle. Von diesem Faktum gehe die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid aus. Den Feststellungen hinsichtlich der überschrittenen Landeshöchstzahl sei nicht widersprochen worden, weshalb auch diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt würden, was ein Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zur Folge habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens seien durch sie behoben worden. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde fest, die Landeshöchstzahl für Tirol für 1994 sei mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1993, mit 19.500 festgesetzt worden. Auf Grund des statistischen Materials, das der belangten Behörde zur Verfügung stehe, seien derzeit über 19.500 beschäftigte und arbeitslose Ausländer feststellbar. Somit sei die Landeshöchstzahl überschritten, weshalb das Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG abzuwickeln sei.

Der Regionalbeirat habe die Ausstellung der beantragten Sicherungsbescheinigung nicht einhellig befürwortet. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG. Das Ermittlungsverfahren habe dazu ergeben, daß T.M. dringender Ersatz für den am 30. September 1994 ausscheidenden Japaner C sein solle. Daraus ergebe sich jedoch für die belangte Behörde, daß Herr C DERZEIT noch bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Da somit noch keine ausländische Arbeitskraft aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin ausgeschieden sei, könne T.M. auch noch kein dringender Ersatz im Sinne der genannten Gesetzesstelle sein. Die diesbezüglichen Feststellungen seien eindeutig, die Beschwerdeführerin habe dem auch nicht widersprochen. Der Sachverhalt sei somit eindeutig geklärt und auch entscheidungsreif, weshalb sich die Aufnahme weiterer Beweise erübrige. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Dies sei nicht geschehen, sodaß der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung keine Folge gegeben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf korrekte Anwendung des AuslBG" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Ausländer für eine Beschäftigung im Bundesgebiet im Ausland anzuwerben, so ist ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AuslBG auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen. Sie hat zu enthalten, für welche Ausländer oder welche Anzahl von Ausländern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht gestellt wird.

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AuslBG darf die Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2, oder 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 gegeben sind und

2. auf Grund der Angaben des Antragstellers angenommen werden kann, daß für den Ausländer eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 5, zur Verfügung stehen wird.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, gestüzt. Diese Bestimmung hat in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 314 aus 1994, folgenden Wortlaut:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehungen und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesonders
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß das erstinstanzliche Verfahren in einer den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechenden Weise mangelhaft geblieben ist. Der Gerichtshof hat indes nur den letztinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin macht eine dem angefochtenen Bescheid selbst anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wenn sie unter Hinweis auf ihr Berufungsvorbringen meint, das Verfahren sei bereits in der Frage der Feststellung einer Überschreitung der Landeshöchstzahl mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat sich dazu in ihrem Vorhalt vom 26. August 1994, aber auch im angefochtenen Bescheid mit einem Hinweis auf "ihr vorliegendes statistisches Material" begnügt, ohne dieses Beweismittel jemals offen zu legen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits wiederholt befaßt, weshalb zu der darin liegenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG mit einem Hinweis auf das Vorerkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0356, und die dort zitierte Vorjudikatur, das Auslangen gefunden werden kann.

Der angefochtene Bescheid erweist sich indes, worauf die Beschwerdeführerin mit Recht verweist, darüber hinaus selbst unter der Annahme mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, daß die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für das gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen wäre. Die belangte Behörde hat selbst festgestellt, daß T.M. als dringender Ersatz für den am 30. September 1994 ausscheidenden japanischen Schimonteur C von der Beschwerdeführerin benötigt wird. Sie hat jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG dessenungeachtet verneint, und zwar ausschließlich mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (also VOR dem 30. September 1994) C noch bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und daher zu diesem Zeitpunkt noch kein dringender Ersatzbedarf gegeben gewesen sei. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Es trifft zwar nicht zu, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Neuerungsverbot herrscht; der Beschwerdeführerin ist offenbar entgangen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Bescheidbeschwerden aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG in ständiger Rechtsprechung ein solches Neuerungsverbot abgeleitet hat. Der Umstand, daß C inzwischen tatsächlich aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeschieden ist, kann daher im vorliegenden Erkenntnis keine Berücksichtigung finden.

Die belangte Behörde hat aber offenbar übersehen, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0260) gestellt, sondern eine Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, AuslBG beantragt hat. Für die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung aber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG bereits im Zeitpunkt ihrer Erteilung eingetreten ist. Sie soll ja ihrem Sinn und Zweck nach in die Zukunft (siehe dazu die Frist im Paragraph 11, Absatz 3, AuslBG) wirken und "bei Vorliegen der Voraussetzungen" die Erteilung künftiger Beschäftigungsbewilligungen in Aussicht stellen. Dazu ergibt sich bereits aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Entwurfes des AuslBG (1451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode das Folgende:

"Die Aufnahme von Arbeitskräften erfordert vom Arbeitgeber in jedem Fall ein gewisses Maß an Voraussicht und Planung, um die Unsicherheitsfaktoren möglichst gering zu halten. Die Abhängigkeit von einer Bewilligung für die Aufnahme eines Ausländers erhöht zweifelsohne die Unsicherheit bei den Entscheidungen. Es erscheint daher zur Verringerung dieser Unsicherheit zweckmäßig, dem Arbeitgeber eine befristete Zusage in Form einer Bescheinigung zu geben, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine solche im Falle des Eintreffens des Ausländers beim Arbeitgeber auch erteilt werden wird. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Bescheinigung auszustellen ist, regelt der Absatz 2,

Auch für den Ausländer bringt eine solche Vorgangsweise den Vorteil, daß er es mit einem Arbeitgeber zu tun hat, der ihn tatsächlich einstellen darf. Ein weiterer Vorteil liegt darin, daß Erledigungen der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung bezüglich der nötigen Bewilligungen weitgehend vorbereitet sind und daher umgehend erfolgen können."

Alle genannten Vorteile einer Sicherungsbescheinigung würden durch ein Vorgehen wie jenes der belangten Behörde im Beschwerdefall zunichte gemacht. Auf der anderen Seite steht einem Mißbrauch der Sicherungsbescheinigung - etwa durch Inanspruchnahme der Beschäftigungsbewilligung, obwohl der angeblich ausscheidende Ausländer weiterhin im Betrieb beschäftigt ist und daher tatsächlich kein dringender Ersatzbedarf besteht - die Möglichkeit des Widerrufes der Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, AuslBG entgegen.

Die belangte Behörde hat daher durch die von ihr dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Begründung die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einerseits geltend gemachte Umsatzsteuer, die aber bereits im zuerkannten Schriftsatzaufwand enthalten ist, andererseits zur Rechtsverfolgung entbehrlichen Aufwand an Stempelmarken über die Zuerkennung der Gebühren für drei Beschwerdeausfertigungen und einer Bescheidausfertigung hinaus.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090297.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994090297_19950119X00

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