Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/09/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0199

Entscheidungsdatum

13.10.1994

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 13. Juni 1994, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei stellte beim Arbeitsamt Metall-Chemie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen namentlich genannten jugoslawischen Staatsangehörigen als Elektromonteur.

Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 14. April 1994 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (in der Beschwerde ist hier offensichtlich versehentlich von Paragraph 5, Absatz 6, die Rede) ab. Nach Überschreiten der Landeshöchstzahl dürften Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, soferne die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG und die besonderen Gründe des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 (alternativ) vorlägen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, daß die Behörde erster Instanz keinerlei Ermittlungen in Richtung Paragraph 4, Absatz eins und 3 AuslBG durchgeführt habe, insbesondere sei nicht festgestellt worden, ob auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Elektromonteure Arbeitssuchende vorgemerkt seien und eine adäquate Ersatzkraftstellung konkret möglich sei. In Richtung Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG wurde ausgeführt, daß einerseits durch Zustimmung des Verwaltungsausschusses die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden könnte bzw. der beantragte Ausländer als Schlüsselkraft im Betrieb eingesetzt werden solle. Daneben wurde ausgeführt, daß auch gesamtwirtschaftliche Interessen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sprächen, weil der beantragte Ausländer als selbständiger Wirtschaftsfaktor in Österreich das verdiente Geld wieder investieren und eine Belebung der Wirtschaft herbeigeführt würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und 13 a AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde die einschlägigen Gesetzesstellen wieder und stellte hiezu fest, die für das Kalenderjahr 1994 mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzte Landeshöchstzahl sei seit Jahresbeginn bei weitem überschritten. Es sei daher die Prüfung nach dem "strengeren Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG" vorzunehmen. Bei der Darstellung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG führte die belangte Behörde beispielsweise zum Schlüsselkrafttatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, leg. cit. aus, daß als Schlüsselkraft entweder eine Führungskraft oder eine Fachkraft zu verstehen sei, wobei der Nachweis über das Vorliegen einer Schlüsselkraft vom Arbeitgeber zu erbringen sei. Daß öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen - so die belangte Behörde an einer anderen Stelle ihrer Begründung - im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit. die Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft erforderten, könne nur angenommen werden, wenn ein Ausländer für Aufgaben bzw. Vorhaben beschäftigt werden solle, die für den Bund oder für einzelne Länder und damit für das gesamte Bundesgebiet oder weite Landesteile von erheblicher Bedeutung seien. Abschließend kam die belangte Behörde zu der Feststellung, daß keine Gründe festgestellt worden seien, durch die ein Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützt.

Diese Bestimmung (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."

Die belangte Behörde ist vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erschwerte Verfahren ausgegangen. Die beschwerdeführende Partei hat weder das Vorliegen einer einhelligen Befürwortung ihres Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß behauptet noch hat sie die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der Überschreitung der für 1994 festgesetzten Landeshöchstzahl bestritten. Soweit in der Beschwerde ein Vorbringen in Richtung Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG erstattet wird (mißglückte Ersatzkraftstellung bzw. Zuordnung des beantragten Ausländers in den Personenkreis des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG), geht dieses schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmung nicht zur Ablehnung der Berufung herangezogen hat.

In der Beschwerde wird weiters die mangelhafte Begründungsgestaltung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Weiters sei das Recht "auf rechtliches Gehör" durch die belangte Behörde verletzt worden; insbesondere sei keine Gelegenheit geboten worden, Gründe darzulegen, die für die Schlüsselkraftfunktion des beantragten Ausländers gesprochen hätten.

Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Verfahrensmängel könnten allerdings nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Mängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, 92/09/0365). Dies hätte jedenfalls konkrete Behauptungen der beschwerdeführenden Partei vorausgesetzt, zu welchen Ergebnissen das Verfahren bei Einhaltung der außer acht gelassenen Vorschriften geführt hätte. Die beschwerdeführende Partei hat sich aber darauf beschränkt, Verfahrensmängel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was sie zum Vorliegen besonders wichtiger Gründe nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG, insbesondere zur "Schlüsselkraftfunktion des beantragten Ausländers" vorgebracht hätte, wenn ihr im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 610 angeführte Vorjudikatur). Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht gegeben. Der Inhalt der Beschwerde und der angefochtene Bescheid lassen auch ansonsten keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Damit ein "besonders wichtiger Grund" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. vorliegt bzw. das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, leg. cit.), muß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein QUALIFIZIERTES Interesse bestehen, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Befriedigung eines dringenden Arbeitskräftebedarfs hinausgeht (siehe dazu und insbesondere zur Voraussetzung einer Schlüsselkraft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AuslBG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, 93/09/0185). Daß der beantragte Ausländer "als selbständiger Wirtschaftsfaktor" das verdiente Geld wieder investieren und "eine Belebung der Wirtschaft herbeigeführt würde", bildet kein gesamtwirtschaftliches Erfordernis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090199.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994090199_19941013X00

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