Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/09/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0189

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J und der MK in M, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich (nunmehr Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich) vom 1. Juni 1994, Zl. IIId-6702 B Mag.Wo/Eb, betreffend Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die polnische Staatsangehörige B. für die vorgesehene berufliche Tätigkeit als Au-Pair-Mädchen (Kinderbetreuung, Haushalt). Nach den Angaben im Antragsformular sollte die Beschäftigung voraussichtlich vom September 1994 bis August 1995 dauern und als Entlohnung war ein Betrag von S 700,-- pro Woche vorgesehen.

Diesen Antrag lehnte das zuständige Arbeitsamt mit Bescheid vom 6. Mai 1994 gemäß Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ab. Laut Begründung dürfe eine Sicherungsbescheinigung u.a. nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt seien. Nach Zitierung dieser Gesetzesstelle wird dazu ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren habe der Vermittlungsausschuß die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung nicht einhellig befürwortet. Besonders wichtige Gründe lägen nicht vor.

In der Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, das Interesse an der Beschäftigung von B. liege vor allem im Erlernen der jeweiligen Fremdsprache. Dies sei für die Beschwerdeführer besonders wichtig, weil ihre "Firma" intensive Geschäftsbeziehungen zu Polen unterhalte. B. wolle ihre Deutschkenntnisse soweit verbessern, daß sie in Zukunft "die Deutschkorrespondenz in einer Firma übernehmen kann". B. werde 20 Stunden Kinderbetreuung und Haushaltshilfe übernehmen, wie es ein Au-Pair-Vertrag vorsehe. Sie nehme damit "keinen Arbeitsplatz weg, weil wir keine derartige Kraft angestellt haben. Auch wenn dieser Bescheid nicht positiv erledigt werden kann, beabsichtigen wir keine andere Hilfskraft zu beschäftigen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 11, AuslBG keine Folge. In der Begründung wird festgestellt, daß die für das Jahr 1994 für Oberösterreich mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1993, festgesetzte Landeshöchstzahl (32.000) um 36,7 Prozent überzogen sei. Damit könne die beantragte Sicherungsbescheinigung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erteilt werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG seien nur dann erfüllt, wenn an der Beschäftigung eines Ausländers ein qualifiziertes Interesse bestehe, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitskräftemangels hinausgehe. Aus der Aktenlage und dem Berufungsvorbringen seien weder ein solch qualifiziertes Interesse noch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 und 4 AuslBG ableitbar.

In der (gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen) Beschwerde wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid weise "schwere Verfahrens- und Rechtsmängel" auf.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AuslBG darf eine Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn u.a. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erfüllt sind.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."

Unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe bei ihrer Entscheidung das Parteiengehör nicht beachtet und die Beschwerdeführer seien "vom Arbeitsamt nie befragt worden". Die belangte Behörde hätte nämlich auch die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG heranziehen müssen, nach der Ausländer, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fähigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis drei Monate beschäftigt werden, keiner Beschäftigungsbewilligung bedürfen.

Dazu ist zu sagen, daß aufgrund der eindeutigen Angaben im Antrag auf Ausstellung der Sicherungsbescheinigung der Abschluß eines "normalen" Au-Pair-Vertrages für die Dauer von zumindest einem Jahr bei einem Entgelt von S 700,-- pro Woche beabsichtigt war. Weder diesen Angaben noch den späteren Berufungsvorbringen war ein Hinweis dahingehend zu entnehmen, daß die Beschäftigung lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG (insbesondere ohne Entgeltanspruch und nur bis zu einer dreimonatigen Dauer) erfolgen sollte. Damit hatte aber die Behörde keinen Anlaß, den Beschwerdeführern diesbezüglich weiter Parteiengehör zu gewähren und es liegt insoweit auch kein Verfahrensmangel vor.

Daß es sich bei der Beschäftigung von Au-Pair-Kräften, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden, um eine Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG) und damit um eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1989, 88/09/0161, und vom 21. Oktober 1993, 93/09/0144). Es bedarf daher auch für Au-Pair-Verhältnisse auf Seite des Beschäftigenden einer entsprechenden Bewilligung nach dem AuslBG und es ist auf deren Erteilung - gegebenenfalls - auch das Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG anzuwenden.

Bereits die Behörde erster Instanz hat ihrer Entscheidung die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zugrunde gelegt und damit zu erkennen gegeben, daß deren Anwendungsvoraussetzung - nämlich die Überschreitung der Landeshöchstzahl - erfüllt ist. Diese Voraussetzung haben die Beschwerdeführer in der Berufung mit keinem Wort bestritten, sodaß diesbezüglich in der Beschwerde erstmals erhobene Zweifel, wonach die Überschreitung der Landeshöchstzahl "im übrigen lediglich behauptet und nicht nachgewiesen wurde" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot unterliegen vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, 93/09/0333, und vom 17. November 1994, 94/09/0198, m.w.N.). Eine Behauptung dahin, daß die Landeshöchstzahl nicht überschritten gewesen sei, ist im übrigen der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie ein dafür relevantes Beweisanbot vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1995, 95/09/0028).

Daß auf den Einzelhaushalt bezogene bzw. eigenwirtschaftliche Interessen an der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft für eine Bewilligungserteilung im erschwerten Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht ausreichend sind (in der Beschwerde wird - im übrigen auch hier unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot - eine beabsichtigte Beschäftigung der B. in einer polnischen Firma ins Spiel gebracht, zu der die Beschwerdeführer bereits engere Geschäftsbeziehungen unterhielten), hat die belangte Behörde im Ergebnis ebenfalls - im Einklang mit der ständigen

hg. Rechtsprechung - zutreffend festgestellt vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789/A, vom 21. April 1994, 94/09/0001, und - betreffend eine Haushaltshilfe - vom 4. Juni 1996, 94/09/0071, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid ist somit nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der zuerkannte Aufwandersatz hat dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG zuzufließen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090189.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWT_1994090189_19970306X00

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