Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/09/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/09/0157

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. April 1994, Zl. UVS 30.8-5/94-7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: BMAS), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. November 1992 wurden vom Gendarmerieposten L die drei slowakischen Staatsbürger römisch eins.P., M.C. und E.U. kontrolliert, wobei römisch eins.P. gegenüber dem späteren Zeugen RI E angab, die drei Ausländer führen seit ca. 1 1/2 Monaten nach Österreich, um hier im Auftrag des Beschwerdeführers, Wärme- und Schalldämmarbeiten zu verrichten, wofür römisch eins.P. S 60,-- die beiden anderen je S 50,-- pro Stunde ausbezahlt bekommen hätten.

Im Zuge der erstinstanzlichen Erhebungen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Vertretung zur Rechtfertigung gegen den Vorwurf, das AuslBG übertreten zu haben, an, die drei Ausländer seien Arbeitnehmer der slowenischen Subfirma J-Ges.m.b.H., die von römisch eins.P. geleitet werde und im Wege von Werkverträgen für den Beschwerdeführer tätig geworden sei.

Mit Bescheid vom 30. November 1993 sprach die Bezirkshauptmannschaft (BH) den Beschwerdeführer schuldig, er habe als Arbeitgeber römisch eins.P., M.C. und E.U. von Mitte September 1992 bis zum 3. November 1992 in F ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein bzw. Arbeitserlaubnis beschäftigt und hiedurch Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begangen. Dafür wurden gegen den Beschwerdeführer drei Geldstrafen a S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je vier Tage) verhängt. In der Begründung verwies die BH auf die Gendarmerieanzeige und auf die Aussage der Gattin des Beschwerdeführers hin und leitete daraus ab, daß "der Tatbestand als solches" nicht in Abrede gestellt worden sei, weshalb er als festgestellt und erwiesen angenommen werden könne. Nach neuerlichem Zitat des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begründet die BH noch die Strafbemessung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er sei nicht Arbeitgeber der drei Ausländer gewesen, sondern mit der Firma J-Ges.m.b.H. in einem Werkvertragsverhältnis gestanden, in dessen Erfüllung die drei Ausländer gearbeitet hätten.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des LAA zur Berufung ein und hielt am 24. März 1994 eine mündliche Verhandlung ab, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie die Zeugen RI E, G, römisch eins.P. und E.U. einvernommen wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. April 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG mit der Maßgabe ab, daß der Beschwerdeführer gegen Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verstoßen habe. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens sei erwiesen, daß der Beschwerdeführer die drei Ausländer in einem Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen der Bedingungen des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt habe. Die Behauptung, die drei Ausländer seien Arbeitnehmer der J-Ges.m.b.H. gewesen und nur für diese in Erfüllung von Werkverträgen tätig geworden, sei durch das Ermittlungsverfahren nicht bestätigt worden. Nach der Aussage des römisch eins.P. habe der Beschwerdeführer diesen zur Gründung einer Ges.m.b.H. in Slowenien angeleitet, um die Beschäftigung der Ausländer legal durchführen zu lassen. Das Verfahren habe jedoch ergeben, daß die vorgelegten Werkverträge als Schein- und Umgehungsgeschäfte zu qualifizieren seien. So sei die Abrechnung nach Arbeitsstunden erfolgt, den Ausländern seien vom Beschwerdeführer verschwundene Werkzeuge in Rechnung gestellt worden, außerdem seien die Ausländer den Weisungen des Beschwerdeführers unterstellt gewesen und zu diesem in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden; sie hätten auch fixe Arbeitszeiten einzuhalten gehabt, die der Beschwerdeführer, bzw. dessen Vorarbeiter vorgegeben hätte. Diese Verwendung gelte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG als Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Überdies sei E.U. in Slowenien als arbeitslos gemeldet gewesen, sodaß seine Beschäftigung bei der J-Ges.m.b.H. ausscheide. Zu den vorgelegten Werk- und Bauverträgen sei auszuführen, daß diese nach dem festgestellten Grenzübertritt vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der J-Ges.m.b.H. nach Mustern unterfertigt und vordatiert worden seien. Auch sei diese Ges.m.b.H. erst am 6. Oktober 1992, also nach den Daten der Verträge, ins Firmenbuch Maribor eingetragen worden.

Die BH sei von Arbeitsleistungen eines Unternehmens ausgegangen, das keinen Sitz im Inland habe. Dies sei durch das Ermittlungsverfahren jedoch nicht bestätigt worden, weshalb die Strafnorm im Spruch abzuändern gewesen sei. Es handle sich aber um dieselbe dem Beschwerdeführer angelastete Tat.

Abschließend begründete die belangte Behörde ausführlich ihre Bestätigung der erstinstanzlichen Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu bestrafen, wer a) entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraph 15,) ausgestellt wurde, oder b) entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 18, Absatz eins, 4 und 7) erteilt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--.

Beide Instanzen des Verwaltungsverfahrens sind von der entscheidenden Feststellung ausgegangen, daß der Beschwerdeführer selbst als Arbeitgeber der drei Ausländer aufgetreten sei, wie dies dem Beschwerdeführer auch bereits im Ladungsbescheid der BH vom 25. Mai 1993 vorgehalten wurde. Ausgehend von dieser tatsächlichen Annahme war die rechtliche Qualifikation gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG durch die BH unzutreffend, denn die Litera b, dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß - ohne ein direktes Rechtsverhältnis - Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern eines ausländischen Arbeitgebers ohne Betriebssitz im Inland tatsächlich in Anspruch genommen werden vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0360, und die dort angeführte Vorjudikatur). Mit der zutreffenden Qualifikation der Tat nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG hat die belangte Behörde somit ihre Zuständigkeit nicht überschritten, sondern nur ihre Pflicht erfüllt, den von ihr als erwiesen festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig zu würdigen.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im wesentlichen, daß die belangte Behörde zur Feststellung seiner Arbeitgebereigenschaft in einem mangelhaften Verfahren und auf Grund einer unzulänglichen Beweiswürdigung gelangt sei.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren alle ihr zugänglichen Beweise aufgenommen und sie hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, wie sie im Zweifelsfalle zu jenen Sachverhaltsfeststellungen gekommen ist, auf denen der angefochtene Bescheid letztlich basiert. Abgesehen davon, daß dem Verwaltungsgerichtshof im Bereich der Beweiswürdigung nur eine eingeschränkte Kontrollfunktion zukommt (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 548 ff angeführte Rechtsprechung), ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen wie folgt zu erwidern:

Welche Widersprüche die Aussagen der Zeugen römisch eins.P. und E.U. aufzuweisen hätten, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Daß die belangte Behörde der Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Gattin nicht gefolgt ist, wurde plausibel damit begründet, daß die vorgelegten Werkverträge und die Gründung der J-Ges.m.b.H. nur dem Bestreben des Beschwerdeführers entsprechen, die nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung der drei Ausländer nachträglich zu verschleiern. Dies wurde durch Hinweise darauf, daß nach Arbeitsstunden abgerechnet wurde, daß den Ausländern auch verschwundenes (offenbar vom Beschwerdeführer stammendes) Werkzeug in Rechnung gestellt wurde, sowie auf die Ein- und Unterordnung der Ausländer im Betrieb des Beschwerdeführers verdeutlicht, wie sie sich insbesondere aus der Aussage des römisch eins.P. ergaben.

Den Beschwerdeführer vermag auch sein (nie präzisierter) Einwand nicht zu entlasten, eine "kompetente Stelle" habe ihm den Abschluß von Werkverträgen geraten, denn einerseits weicht er damit von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Bescheid entgegen Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ab, wonach die behaupteten Werkverträge nur Schein- und Umgehungsgeschäfte gewesen seien, andererseits hätte die vom Beschwerdeführer behauptete Konstruktion möglicherweise seine Strafbarkeit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG nach sich gezogen.

Von den Feststellungen der belangten Behörde weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise auch mit seinem Beschwerdevorbringen ab, es habe keine Direktentlohnung der drei Ausländer durch ihn ergeben.

Die Feststellung der belangten Behörde, E.U. sei in Slowenien arbeitslos gemeldet (und deshalb offenbar nicht Dienstnehmer der J-Ges.m.b.H.) gewesen, bekämpft der Beschwerdeführer damit, daß diese Feststellung "lediglich" auf der Zeugenaussage des E.U. beruhe. Er tut aber nicht dar, warum diese Aussage als Grundlage der getroffenen Feststellung ungeeignet sein sollte, und welche "objektiv nachvollziehbaren Urkunden" die belangte Behörde beizuschaffen unterlassen habe.

Daß die Eintragung der J-Ges.m.b.H. ins Firmenbuch erst am 6. Oktober 1992 erfolgt ist, kann durchaus auch als Indiz für den Zusammenhang dieser Firmengründung mit der Beschäftigung der slowenischen Arbeitskräfte durch den Beschwerdeführer gesehen werden. Daß den Beschwerdeführer hinsichtlich der Existenz seines angeblichen Vertragspartners keine "Nachprüfungsfrist" (gemeint offenbar: "-pflicht") getroffen hätte, mag zwar rechtlich zutreffen, doch hatte sich der Beschwerdeführer alle Folgen aus einem derart unvorsichtigen und daher unkaufmännischen Vorgehen selbst zuzuschreiben.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich das Unterbleiben der Einvernahme des M.C., macht aber hiefür neuerlich als Begründung für den behaupteten Verfahrensmangel nur "zahlreiche Widersprüche der beiden einvernommenen Zeugen P und U" geltend, ohne darzustellen, worin diese Widersprüche zu erblicken sein sollten.

Ausgehend von den somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behöre erweist sich der angefochtene Bescheid aus den oben angeführten Gründen auch als rechtlich zutreffend. Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090157.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994090157_19941117X00

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