Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/07/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/07/0174

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
  1. WRG 1959 § 103 heute
  2. WRG 1959 § 103 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  3. WRG 1959 § 103 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 103 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 103 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 103 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg

vom 22. August 1994, Zl. 1/01-32.740/5-1994, 1/01-32.695/4-1994, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 22. August 1962 wurde H. S. gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Bewilligung erteilt, die Abwässer aus auf Grundstück Nr. 552/9, KG M. geplanten Einfamilienhäusern auf diesem Grundstück zur Versickerung zu bringen (Spruchabschnitt römisch eins).

Diese Bewilligung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 "mit Beschränkung auf jene Zeit, in der ein öffentlicher, für den Anschluß geeigneter Abwasserkanal in der Nähe noch nicht errichtet ist, längstens auf die Dauer von 20 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides" erteilt (Spruchabschnitt römisch drei).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. März 1964 wurde eine geringfügige Abänderung der ausgeführten Anlage nachträglich bewilligt und im übrigen festgestellt, daß die Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Weiters wurde gemäß Paragraph 22, WRG 1959 festgestellt, daß als Rechtsnachfolger von H. S. näher bezeichnete Eigentümer der aus dem Grundstück Nr. 552/9 gebildeten Grundstücke - darunter auch die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin - Wasserberechtigte aus dem mit Bescheid des Bürgermeisters vom 22. August 1962 verliehenen Wasserbenutzungsrecht sind.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 1992 stellte der Bürgermeister der Stadt Salzburg gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 fest, daß die mit Bescheid der selben Behörde vom 22. August 1962 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung häuslicher Abwässer erloschen ist (Spruchabschnitt römisch eins).

Unter Spruchabschnitt römisch zwei wurde den bisherigen Wasserberechtigten, darunter auch der Beschwerdeführerin, als letztmalige Vorkehrung aufgetragen, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides die Einleitungsstelle aus der bestehenden Dreikammerkläranlage in den vorhandenen Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern, den Sickerschacht zu entleeren und zu reinigen und mit hygienisch einwandfreiem Erdmaterial (sandiges Material) standfest zu verfüllen, die Abdeckungen des Sickerschachtes zu entfernen und die Oberfläche dem umliegenden Gelände anzupassen.

Gegen Spruchabschnitt römisch zwei dieses Bescheides erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid vom 22. August 1994 änderte die belangte Behörde Spruchabschnitt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt ab:

"Gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 wird den Liegenschaftseigentümern aufgetragen, so ein diesbezüglicher Antrag noch nicht gestellt wurde, bis längstens

31. Oktober 1994 entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die unerlaubte Neuerung (Versickerung) zu beseitigen.

Für den Fall der Beseitigung der unerlaubten Neuerung ist die Einleitungsstelle aus der bestehenden 3-Kammer-Kläranlage in den vorhandenen Sickerschacht flüssigkeitsdicht abzumauern."

In der Begründung heißt es, Paragraph 33, g WRG 1959 sei auf erloschene Wasserbenutzungsrechte grundsätzlich nicht anzuwenden. Im Sinne der Gleichbehandlung und der ratio legis sowie aus dem Gedankengang, daß der Gesetzgeber für bestehende Altanlagen, die baubehördlich bewilligt wurden, aus bestimmten Überlegungen heraus eine befristete wasserrechtliche Bewilligung fingiere, könne jedoch für gleichgelagerte Fälle - wasserrechtlich befristet bewilligte Abwasseranlagen, deren Konsensdauer bereits abgelaufen sei -, eine sinngemäße Anwendung in Form der Zulässigkeit der Erteilung einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligung, befristet bis Ende 1996 bzw. 1998, abgeleitet werden. Dieser Lösungsansatz bedeute, daß hinsichtlich jener Abwasseranlagen, die wasserrechtlich befristet bewilligt wurden und deren Konsensdauer abgelaufen sei, die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgeschriebenen Löschungsvorkehrungen in einen Alternativauftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, leg. cit. umzuwandeln seien.

Gegen den Spruchabschnitt römisch zwei dieses Bescheides, der den wasserpolizeilichen Auftrag enthält, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten, daß die auf ihrem Grundstück Nr. 552/34 der KG M. befindliche Kleinanlage zur Abwässerreinigung als bewilligt im Sinne des Paragraph 33, g Absatz eins, WRG 1959 anzusehen sei, in eventu in ihrem Recht auf Nichterteilung eines Alternativauftrages gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 sowie in eventu in ihrem Recht auf Setzung einer angemessenen Frist gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zur Einbringung eines Bewilligungsantrages bzw. zur Beseitigung der unerlaubten Neuerung und in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt.

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Abwasserbeseitigungsanlage erfülle alle Voraussetzungen des Paragraph 33, g WRG 1959; insbesondere liege auch eine baubehördliche Bewilligung des Magistrates Salzburg vom 10. September 1962 vor.

Im Akt befinde sich ein Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage. Auf dieses Ansuchen seien die Behörden nicht eingegangen. Aufgrund des Vorliegens dieses Antrages hätte kein Alternativauftrag erteilt werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin habe den angefochtenen Bescheid am 18. Oktober 1994 erhalten. Die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung habe bereits am 31. Oktober 1994 geendet. Diese Frist sei für die Beseitigung der Neuerung wie auch für eine nachträgliche Antragstellung, die so zu bestimmen sei, daß die Erstellung eines dem Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Projektes möglich sei, zu kurz.

Die belangte Behörde habe zwar ausgeführt, daß zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen der jeweilige Besitzer der Anlage verpflichtet sei, auch wenn er die Neuerung nicht vorgenommen habe, sie habe jedoch nicht festgestellt, wer tatsächlich Besitzer der Anlage sei, noch habe sie sich damit auseinandergesetzt, ob die Neuerung dem Bescheidadressaten auch wirtschaftlich zumutbar sei und habe damit die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, B 1633/92, für die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 138, WRG 1959 aufgestellten Kriterien nicht beachtet.

Eine Mangelhaftigkeit stelle es auch dar, daß die belangte Behörde nicht geprüft habe, auf welchem Grundstück die aufgetragene Beseitigung durchzuführen sei. Im Bescheid der ersten Instanz sei nämlich zunächst von "zwei" Abwasseranlagen die Rede, während im Spruch (des angefochtenen Bescheides) nur mehr von einer Kläranlage und einem Sickerschacht gesprochen werde. Es sei daher unklar, welche Anlagen zu beseitigen seien und wer dazu verpflichtet werde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die wasserrechtliche Bewilligung für die von der Beschwerdeführerin und anderen Liegenschaftseigentümern benutzte Abwasserbeseitigungsanlage ist durch Zeitablauf erloschen. Der weitere Betrieb dieser Anlage stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 dar, sofern er nicht durch eine neue wasserrechtliche Bewilligung oder durch die Bewilligungsfiktion des Paragraph 33, g WRG 1959 gedeckt ist.

Daß eine neue wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt wurde, ist unbestritten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Einbringung eines entsprechenden Antrages ersetzt diese Bewilligung nicht und hindert auch nicht die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages.

Nach Paragraph 33, g Absatz eins, WRG 1959 gelten Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW 60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, als bewilligt (Paragraph 32,), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, für die Abwasserbeseitigungsanlage liege eine baubehördliche Bewilligung vor, wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellt und stellt daher eine unzulässige Neuerung dar; es findet sich dafür auch in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt.

Paragraph 33, g WRG 1959 ist daher auf die verfahrensgegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht anwendbar.

Daß der angefochtene Bescheid einen Alternativauftrag enthält, obwohl nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung dieses Bescheides ein Antrag auf Erteilung der wasserbehördlichen Bewilligung der Behörde vorlag, verletzte die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten, da diesfalls der angefochtene Bescheid ins Leere ging.

Wenn, wie die Beschwerdeführerin behauptet, bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht worden ist, dann stellt sich auch die Frage der Angemessenheit der für die Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages eingeräumten Frist nicht mehr, da dieser Auftrag dann ohnedies nicht mehr zum Tragen kommt.

Die eigenmächtige Neuerung besteht im vorliegenden Fall in der Weiterbenutzung der wasserrechtlich nicht genehmigten Abwasserbeseitigungsanlage durch die Liegenschaftseigentümer. Zu diesen Benützern gehört auch die Beschwerdeführerin. Sie gehört daher zu den Verursachern der eigenmächtigen Neuerung. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, B 1633/92, bezieht sich auf einen Fall, in welchem eine eigenmächtige Neuerung jemandem zugerechnet wurde, der sie nicht verursacht hat. Aus diesem Erkenntnis kann die Beschwerdeführerin daher nichts ableiten.

Welche Abwasserbeseitigungsanlage vom angefochtenen Bescheid erfaßt ist, ergibt sich eindeutig aus der Begründung dieses Bescheides. Verpflichtet wurden die Liegenschaftseigentümer, welche die Abwasserbeseitigungsanlage benützen und zu denen auch die Beschwerdeführerin gehört. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher ausreichend deutlich gefaßt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070174.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1994070174_19950720X00

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