Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/02/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/02/0066

Entscheidungsdatum

04.03.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 14. Dezember 1993, Zl. MA 64-PB/201/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Rechtsanwaltes mit Sitz der Kanzlei in Wien römisch eins) vom 14. April 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr geltenden Kurzparkzone (höchstzulässige Parkdauer eineinhalb Stunden) für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO kann die Behörde in anderen als den im Absatz eins, bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO sind somit einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ erfaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, daß schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung, daß bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279).

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Argumentation der belangten Behörde, das Kraftfahrzeug könne in jener Zeit, in welcher es (zwischenzeitlich) nicht benötigt werde, in einer der zahlreichen Innenstadtgaragen abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde habe ihm dazu kein Parteiengehör gewährt; wäre der Beschwerdeführer mit diesem Argument konfrontiert worden, hätte er etwa darauf verweisen können, daß sich keine "zahlreichen Innenstadtgaragen" in vertretbarer Nähe seiner Kanzlei befänden und weiters darauf, daß selbst jene zwei Parkgaragen, die am nächsten lägen, wegen Auslastung keine Möglichkeit zur Erlangung eines (Dauer-)Stellplatzes (trotz eines monatlichen Entgeltes von ca. 4.000,--) böten.

Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur), daß allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch KONKRETES TATSÄCHLICHES Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Im vorliegenden Fall unterläßt es der Beschwerdeführer allerdings, jene zwei Garagen, welche offenbar für die Abstellung des Fahrzeuges in Frage kämen, wo aber nach seiner Behauptung kein Stellplatz angemietet werden könne, näher anzuführen.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279, zu einem vergleichbaren Fall die Rechtsansicht vertreten, unter Zugrundelegung des geforderten "strengen Maßstabes" müsse die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen ebenso ausgeschöpft werden, wie jene, in angemessener Entfernung zum Kanzleisitz einen Abstellplatz zu mieten; dazu komme, daß auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen sei.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die "Differenzierung" bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 45, Absatz 2 und solchen nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO und bringt vor, wenn es für einen Antragsteller nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO genüge, daß das dort geforderte erhebliche persönliche Interesse schon darin zu sehen sei, wenn er aus beruflichen Gründen das betreffende Kraftfahrzeug täglich in Betrieb nehme, müsse es - wolle man ein sachliches Ergebnis erzielen - hinreichen, daß bei einem Antrag auf Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO ebensolche Interessen dargetan würden, wobei das Interesse des Beschwerdeführers sogar ungleich höher sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 a, angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.

Durch Paragraph 43, Absatz 2 a, StVO wird die Behörde ausdrücklich "um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen", die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO beantragen können. Das Interesse am Abstellen eines Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung höher zu werten als jenes am Abstellen in der Nähe des Arbeitsplatzes ist nicht unsachlich, weil das in der Nähe der Wohnung abgestellte Fahrzeug auch für andere als für berufliche Zwecke genutzt wird vergleiche im übrigen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1993, Zl. B 1491/92).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020066.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994020066_19940304X00

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