Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/18/0504

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0504

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §73;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 29. September 1993, Zl. Fr 2261/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer 2, FrG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der am 30. November 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei, zweimal wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und darüber hinaus wegen weiterer Verwaltungsübertretungen (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c sowie Absatz 5, StVO, Paragraph 23, Absatz eins, Paßgesetz 1969 und Paragraph 102, Absatz eins und 10 KFG) rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Beschäftigung als Gipsplattenpresser nach und sei im Besitz einer Arbeitserlaubnis bis 11. November 1993. Im Bundesgebiet hielten sich außer einem Bruder des Beschwerdeführers keine weiteren Familienmitglieder auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO als schwerwiegend anzusehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474). Die beiden vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieser Verwaltungsübertretungen erfüllen daher schon für sich allein den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall FrG. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschrieben Annahme gerechtfertigt.

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligt, daß durch ein Aufenthaltsverbot in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde, ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf die erwähnten großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MK genannten Ziele dringend geboten.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: Die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden können vergleiche das hg. Erkenntis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0502) werden durch die gleichfalls beträchtlich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallenden Verstöße gegen Paragraph 4, StVO und gegen das Paßgesetz 1969 noch verstärkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dem Schutz dieser öffentlichen Interessen keineswegs schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0247). Selbst bei einer "tiefgreifenden" Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft - wie sie nach den Behauptungen in der Beschwerde vorliegen soll - kann daher im Beschwerdefall nicht gesagt werden, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180504.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180504_19931125X00

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