Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 FrG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der am 30. November 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei, zweimal wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und darüber hinaus wegen weiterer Verwaltungsübertretungen (§ 4 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 5 StVO, § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 und § 102 Abs. 1 und 10 KFG) rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Beschäftigung als Gipsplattenpresser nach und sei im Besitz einer Arbeitserlaubnis bis 11. November 1993. Im Bundesgebiet hielten sich außer einem Bruder des Beschwerdeführers keine weiteren Familienmitglieder auf.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer 2, FrG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der am 30. November 1989 in das Bundesgebiet eingereist sei, zweimal wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO und darüber hinaus wegen weiterer Verwaltungsübertretungen (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c sowie Absatz 5, StVO, Paragraph 23, Absatz eins, Paßgesetz 1969 und Paragraph 102, Absatz eins und 10 KFG) rechtskräftig bestraft worden sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Beschäftigung als Gipsplattenpresser nach und sei im Besitz einer Arbeitserlaubnis bis 11. November 1993. Im Bundesgebiet hielten sich außer einem Bruder des Beschwerdeführers keine weiteren Familienmitglieder auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO als schwerwiegend anzusehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474). Die beiden vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieser Verwaltungsübertretungen erfüllen daher schon für sich allein den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschrieben Annahme gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO als schwerwiegend anzusehen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474). Die beiden vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen rechtskräftigen Bestrafungen wegen dieser Verwaltungsübertretungen erfüllen daher schon für sich allein den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall FrG. Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG umschrieben Annahme gerechtfertigt.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligt, daß durch ein Aufenthaltsverbot in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde, ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf die erwähnten großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MK genannten Ziele dringend geboten. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligt, daß durch ein Aufenthaltsverbot in sein Privat- oder Familienleben eingegriffen würde, ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung im Hinblick auf die erwähnten großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MK genannten Ziele dringend geboten.
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: Die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden können (vgl. das hg. Erkenntis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0502) werden durch die gleichfalls beträchtlich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallenden Verstöße gegen § 4 StVO und gegen das Paßgesetz 1969 noch verstärkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dem Schutz dieser öffentlichen Interessen keineswegs schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0247). Selbst bei einer "tiefgreifenden" Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft - wie sie nach den Behauptungen in der Beschwerde vorliegen soll - kann daher im Beschwerdefall nicht gesagt werden, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: Die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begründeten öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden können vergleiche das hg. Erkenntis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0502) werden durch die gleichfalls beträchtlich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallenden Verstöße gegen Paragraph 4, StVO und gegen das Paßgesetz 1969 noch verstärkt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dem Schutz dieser öffentlichen Interessen keineswegs schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0247). Selbst bei einer "tiefgreifenden" Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft - wie sie nach den Behauptungen in der Beschwerde vorliegen soll - kann daher im Beschwerdefall nicht gesagt werden, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.