Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/18/0503

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0503

Entscheidungsdatum

11.11.1993

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
MRK Art8 Abs2;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. September 1993, Zl. SD 385/93, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. September 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines tunesischen Staatsangehörigen, vom 19. Jänner 1993 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 26, des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 6. Februar 1992 ein bis 30. Juni 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt worden sei, weil er am 19. November 1991 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es habe sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt, so vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen, inwiefern dadurch die Voraussetzungen des Paragraph 26, FrG gegeben sein sollten. Immerhin habe sich am Vorwurf, daß der Beschwerdeführer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Durchführung einer geschlechtlichen Handlung genötigt habe, nichts geändert, weshalb auch weiterhin die Annahme gerechtfertigt erscheine, der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen - hier: an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte Dritter - zuwiderlaufen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß sich der Beschwerdeführer seither (strafrechtlich) wohlverhalten habe. Daß er weiterhin eine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung habe, zeige auch die Tatsache, daß er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes und der Aufforderung, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, weiter in Österreich geblieben sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher seit 28.2.1992 gesetzwidrig. Auch aus diesem Grund komme dem Umstand, daß der Beschwerdeführer über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge und (zu 25 %) an einem Unternehmen beteiligt sei, keine rechtliche Relevanz zu. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 26, FrG nicht vorlägen, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Paragraph 26, FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den Paragraphen 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff i.S. des Paragraph 19, FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0389).

3. Die Auffassung der belangten Behörde, daß sich an der Lage der öffentlichen Interessen, die seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestimmend waren, seit diesem Zeitpunkt nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert habe, begegnet keinem rechtlichen Einwand, würde doch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im November 1991 wegen Vergehens nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB nach wie vor die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, FrG). Daß sich der Beschwerdeführer seit der Begehung dieser Straftat "wohlverhalten" habe, ändert nichts an dieser Beurteilung, weil, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, davon auszugehen ist, daß die Behörde bei Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes das künftige Wohlverhalten des Betroffenen in ihre Überlegungen einbezogen und damit vorausgesetzt hat. Überdies hat die belangte Behörde das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich ungeachtet und trotz des seit ca. eineinhalb Jahren rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen ihn - zutreffend - als Fehlverhalten gewertet, welches die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung (im besonderen eines geordneten Fremdenwesens) umso mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Auf der anderen Seite sind das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer und seine Beteiligung an einer Gesellschaft mbH nicht als relevant dergestalt zu werten, daß durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde (Paragraph 19, FrG). Die Annahme eines solchen im Grunde des Paragraph 19, leg. cit. bedeutsamen Eingriffes verbietet sich schon im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer die genannten Tatsachen in einer Zeit, in der er um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich wußte, geschaffen hat. Sonstige Umstände, denen aus dem Blickwinkel eines allfälligen nach Paragraph 19, FrG beachtlichen Eingriffes in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers Bedeutung zukäme, wurden von ihm nicht ins Treffen geführt.

Da mithin ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers i.S. des Paragraph 19, FrG zu verneinen ist, bedurfte es entsprechend den obigen Ausführungen (römisch zwei.2.) weder einer Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nach dieser Bestimmung dringend geboten sei, noch einer Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180503.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993180503_19931111X00

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