Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/18/0366

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0366

Entscheidungsdatum

10.02.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §1346;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §21 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §127;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwRallg;
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Juni 1993, Zl. Fr 1078/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 Ziffer 2, FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde sachverhaltsmäßig davon aus, daß der Beschwerdeführer am 26. Februar 1990 wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO und am 3. Dezember 1990 wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. sowie darüber hinaus in den Jahren 1990 bis 1992 insgesamt zehnmal wegen anderer Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei. Ferner sei er vom Bezirksgericht St. Pölten am 14. Dezember 1992 auf Grund einer Anzeige wegen mehrfacher Fahrraddiebstähle rechtskräftig wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je S 220,-- verurteilt worden. Der Beschwerdeführer lebe seit 1985 im Bundesgebiet und gehe hier einer Beschäftigung nach. Weiters hielten sich sein Vater seit 20 Jahren und seine Mutter seit einigen Jahren in Österreich auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer räumt ein, daß seine beiden Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 StVO den Tatbestand nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall FrG erfüllten. Seiner Meinung nach sei aber bei dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt die in Paragraph 18, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten: Abgesehen davon, daß bereits aufgrund der genannten Bestrafungen mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit gefährdet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504), durfte die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG gebotenen Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens auch solche Umstände mitberücksichtigen, die zwar für sich allein nicht unter einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG subsumiert werden können, aber doch die Annahme einer Gefährdung der maßgebenden öffentlichen Interessen zu verstärken geeignet sind. Dies trifft hier insbesondere auf die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Diebstahls zu.

Im Hinblick auf die sich im Verhalten des Beschwerdeführers manifestierende große Gefahr für die öffentliche Sicherheit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Verhängung des Aufenthaltsverbotes trotz des damit verbundenen Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele für dringend geboten erachtet hat. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, daß die Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bereits mehr als zwei bzw. drei Jahre zurück lägen, ist doch seither keineswegs ein so langer Zeitraum verstrichen, daß eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeschlossen werden könnte, und hat sich der Beschwerdeführer überdies in der Zwischenzeit sogar ein gerichtlich strafbares Delikt zuschulden kommen lassen.

Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, daß die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszuschlagen habe: Die durch die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 StVO begründeten öffentliche Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die schon für sich allein nicht hoch genug veranschlagt werden können vergleiche das schon angeführte hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504), werden - wie schon erwähnt - durch die gleichfalls schwerwiegende Verurteilung wegen Diebstahles noch verstärkt. Demgegenüber fällt sowohl die vom Beschwerdeführer behauptete "vollständige" Integration als auch die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Beeinträchtigung seiner Beziehungen zu den Eltern nicht entscheidend ins Gewicht, wobei diesen Beziehungen mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist, ohnedies bloß ein geringerer Stellenwert beizumessen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516). Ob der Vater des Beschwerdeführers als Bürge zur Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten seines Sohnes herangezogen würde, wenn dieser in die Türkei zurückkehren müßte, ist für die Interessenabwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG ohne rechtliche Bedeutung, weil derartige Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes nicht von dem Schutzbereich der genannten Bestimmung erfaßt werden.

Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das schon erwähnte Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516) - unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von zehn Jahren anzunehmen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände keinem Einwand.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180366.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1993180366_19940210X00

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