Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/17/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0076

Entscheidungsdatum

30.03.1995

Index

DE-32 Steuerrecht Deutschland;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §7;
AVG §9 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir;
LAO Tir 1963 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §63 Abs1;
ReichsabgabenO §107a Abs1;
ReichsabgabenO §107a Abs3 Z6;
Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung 1935 Art2 §1 Z1;
VwRallg;
WTBO §71 Abs1;
WTBO §71 Abs2;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Oktober 1992, Zl. Ib-8269/1-1992, betreffend Abweisung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1986 bis 1990 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte durch den XY-Verband, Revisionsverband der XY-Genossenschaften mit der Eingabe vom 26. April 1991 die berichtigte Getränkesteuererklärung für die Jahre 1986 bis 1990 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde ein. Die Erklärungen über die Selbstbemessung der Getränkeabgabe hätten sich wegen Nichtberücksichtigung der Steuerfreiheit des Außerortverbrauches als unrichtig herausgestellt. Die Beschwerdeführerin beantrage, das sich auf Grund der berichtigten Erklärungen ergebende Guthaben in der Höhe von S 294.887,91 auf ihr Konto zu überweisen. Dieser Eingabe beigelegt war die Ablichtung einer Vollmachtsurkunde, in der es heißt: "Hiemit bevollmächtigte(n) ich (wir) 'XY-Verband Revisionsverband der XY-Genossenschaften ad personam Dkfm. Mag. J BP und StB' mich (uns) in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles ihm in meinem (unseren) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen." In dieser Vollmachtsurkunde war der Text: "Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind." durchgestrichen.

Mit der auf Grund der Zustellverfügung an den XY-Verband zugestellten Erledigung vom 12. August 1991 sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde - soweit in diesem Verfahren von Relevanz - aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Getränkesteuer für den XY-Markt in Z für den Zeitraum 1. Oktober 1986

(= erstmalige Abgabe einer Getränkesteuererklärung) bis 31. Dezember 1990 abgewiesen werde. In der Begründung heißt es, nach Paragraph 9, des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes habe die Festsetzung der Getränkesteuer mit Bescheid nach Paragraph 151, Absatz 2, der Tiroler LAO zu unterbleiben, soweit sich die Unrichtigkeit der Selbstberechnung daraus ergebe, daß in der Getränkesteuererklärung auch jene Getränke erfaßt seien, die nicht in der Gemeinde, in der die Getränke an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben worden seien, verbraucht würden. Da für die im Spruch angeführten Zeiträume Getränke- und Speiseeissteuererklärungen ordnungsgemäß abgegeben worden seien, sei eine Festsetzung der Getränkesteuer mit Bescheid gemäß Paragraph 9, Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz nicht erforderlich.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit der ebenfalls an den genannten XY-Verband zugestellten "Berufungsvorentscheidung" vom 13. Februar 1992 ab.

Auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten und dem Beschwerdevertreter zugestellten Berufungsbescheid vom 27. Juli 1992 als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, FAG 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,, habe eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und Getränken gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, oder Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen zu unterbleiben, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet werde, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfasse, die nicht in der Gemeinde verbraucht würden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben worden seien. Die Getränkesteuer sei durch den Gewerbebetrieb vom Letztverbraucher eingehoben und an die mitbeteiligte Marktgemeinde erklärt und abgeführt worden. Eine Rückzahlung komme aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Aufsichtsbehörde habe den angefochtenen Bescheid an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen. Dem Antrag, eine den FAG 1985 und 1989 zuzurechnende Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines Außerortverbrauchanteils bescheidmäßig festzusetzen, stehe die im Verfassungsrang stehende Norm des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz 3, FAG-Novelle 1991 entgegen. Durch diese Verfassungsbestimmung sei eine bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer aus dem Grunde der Berücksichtigung des Außerortverbrauchanteiles verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 16. Dezember 1992, B 1866/92-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluß vom 19. Februar 1993, B 1866/92-5, zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer sowie im Recht auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Marktgemeinde

erstatteten je eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Vertretungsbefugnis des XY-Verbandes ergibt sich ungeachtet der Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, der Tiroler LAO, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, erster und zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, sowie des Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 6, Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches RGBl. römisch eins, S. 161, in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 1935, Deutsches RGBl. römisch eins, S. 1479.

Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, erster und zweiter Satz WTBO werden die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen.

Nach Paragraph 71, Absatz 2, erster Satz WTBO werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die den Revisionsverbänden

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ... zugewiesenen

Prüfungs- und Beratungsaufgaben ebenfalls nicht berührt.

Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6, der Abgabenordnung der verwiesenen (deutschen) Abgabenordnung lautet:

"§ 107a (1) Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in

Steuersachen leisten, ... bedürfen dazu der vorherigen

allgemeinen Erlaubnis des Finanzamtes ...

  1. Absatz 3,Absatz 1 gilt nicht für

...

6. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, genossenschaftliche Treuhand- und ähnliche genossenschaftliche Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;"

Diese den XY-Verband betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG stützen, sind von der Tiroler Landesabgabenordnung unberührt geblieben, zumal es für den Landesgesetzgeber nach der Verfassungsrechtslage vor der B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, verfassungsrechtlich nicht zulässig gewesen wäre, von einer bundesgesetzlichen auf die Bedarfskompetenz des Artikel 11, Absatz 2, B-VG gestützten Regelung abzuweichen (auf dem Boden dieser Auffassung offenbar auch W. Doralt, ÖStZ 1974, 121). Demnach durfte der XY-Verband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.

Der XY-Verband war im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt, weil der Text, daß

"gleichzeitig ... die Ermächtigung zum Empfang von

Schriftstücken der Abgabenbehörde" erteilt wird, in der vorgelegten Vollmacht gestrichen ist.

Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des Paragraph 7, ZustG noch des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG vorliegt vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1186, und das dort angeführte Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0150).

Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist daher mangels einer für die Beschwerdeführerin rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die Berufungsbehörde hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen, ihre Entscheidung in der Sache war rechtswidrig. Für die belangte Behörde ergab sich daraus, daß sie den Berufungsbescheid hätte beheben müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig.

Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich daraus, daß nach erfolgter Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde die Abgabenbehörde erster Instanz, die einen Bescheid bisher noch nicht erlassen hat, über die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. April 1991 gestellten Anträge zu entscheiden haben wird.

Für das weitere Verfahren wird überdies noch bemerkt, daß es sich im Beschwerdefall um eine mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/17/0077, entschiedene gleichgelagerte Sache - sie betrifft dieselbe Beschwerdeführerin und dieselbe belangte Behörde - handelt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird hingewiesen.

Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170076.X00

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1993170076_19950330X00

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