Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde folgende
"Verfügung:
Es wird festgestellt, daß die von Rechtsanwalt Dr. B in I eingebrachte Berufungsausführung betreffend den an die C-Ges.m.b.H. & Co. KG in I ergangenen vorläufigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1991, Zl. 941840/3018, (Schriftsatz vom 4. September 1991), als zurückgenommen gilt."Es wird festgestellt, daß die von Rechtsanwalt Dr. B in römisch eins eingebrachte Berufungsausführung betreffend den an die C-Ges.m.b.H. & Co. KG in römisch eins ergangenen vorläufigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1991, Zl. 941840/3018, (Schriftsatz vom 4. September 1991), als zurückgenommen gilt."
In der Begründung dieses Bescheides (bei der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) heißt es, am 5. September 1991 sei beim Amt der Tiroler Landesregierung ein mit 4. September 1991 datierter, als "Berufungsausführung" bezeichneter Schriftsatz eingelangt, "in welchem Rechtsanwalt Dr. B in I eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tiroler Tourismusgesetz 1991 vorbrachte und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte". In der Begründung dieses Bescheides (bei der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) heißt es, am 5. September 1991 sei beim Amt der Tiroler Landesregierung ein mit 4. September 1991 datierter, als "Berufungsausführung" bezeichneter Schriftsatz eingelangt, "in welchem Rechtsanwalt Dr. B in römisch eins eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tiroler Tourismusgesetz 1991 vorbrachte und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte".
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Erwägungen wird in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, beim ersten Satz des § 8 Abs. 1 RAO handle es sich um eine den Umfang der Berufsausübung regelnde Vorschrift, die der Bundesgesetzgeber in Wahrung der Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG erlassen habe, während der zweite Satz als prozessuale Bestimmung anzusehen sei. Eine in der RAO als Bundesgesetz enthaltene verfahrensrechtliche Norm könne sich "bestenfalls" nur auf Bereiche beziehen, in denen Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden bundesgesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften anzuwenden hätten. Im vorliegenden Fall seien aber nur landesgesetzliche Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Es sei Sache des Landesgesetzgebers, entsprechende Regelungen in landesgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu treffen. § 63 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO sehe aber nach dem derzeitigen Stand der Rechtslage die Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zwingend vor, sodaß sich der Einschreiter zu Unrecht auf anderslautende bundesgesetzliche Regelungen berufen habe. Hinsichtlich der für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Erwägungen wird in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, beim ersten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, RAO handle es sich um eine den Umfang der Berufsausübung regelnde Vorschrift, die der Bundesgesetzgeber in Wahrung der Zuständigkeit nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG erlassen habe, während der zweite Satz als prozessuale Bestimmung anzusehen sei. Eine in der RAO als Bundesgesetz enthaltene verfahrensrechtliche Norm könne sich "bestenfalls" nur auf Bereiche beziehen, in denen Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden bundesgesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften anzuwenden hätten. Im vorliegenden Fall seien aber nur landesgesetzliche Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Es sei Sache des Landesgesetzgebers, entsprechende Regelungen in landesgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu treffen. Paragraph 63, Absatz eins, der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO sehe aber nach dem derzeitigen Stand der Rechtslage die Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zwingend vor, sodaß sich der Einschreiter zu Unrecht auf anderslautende bundesgesetzliche Regelungen berufen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Nach dem gesamten Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß der Schriftsatz vom 5. September 1991 nicht als zurückgenommen gelte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung auch die Entscheidung enthält, die gegenständliche "Berufungsausführung" sei Rechtsanwalt Dr. B zuzurechnen und nicht der Beschwerdeführerin. Daher konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihren Rechten verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 93/17/0060, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung auch die Entscheidung enthält, die gegenständliche "Berufungsausführung" sei Rechtsanwalt Dr. B zuzurechnen und nicht der Beschwerdeführerin. Daher konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihren Rechten verletzt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 93/17/0060, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die belangte Behörde verkannte nämlich schon deshalb die Rechtslage, weil sie die Rechtsauffassung vertrat, es seien nur landesgesetzliche Verfahrensvorschriften anzuwenden und es sei nicht auch die Verfahrensregel des § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO in der Fassung BGBl. Nr. 474/1990 heranzuziehen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im obzitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 93/17/0060, verwiesen. Die Beschwerde ist auch begründet. Die belangte Behörde verkannte nämlich schon deshalb die Rechtslage, weil sie die Rechtsauffassung vertrat, es seien nur landesgesetzliche Verfahrensvorschriften anzuwenden und es sei nicht auch die Verfahrensregel des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, heranzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im obzitierten hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 93/17/0060, verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Umsatzsteuer mußte im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abgewiesen werden; weiters betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Umsatzsteuer mußte im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abgewiesen werden; weiters betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.