Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/17/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0060

Entscheidungsdatum

25.11.1994

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
25/01 Strafprozess;
27/01 Rechtsanwälte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
BAO §83 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
LAO Tir 1984 §63 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1 idF 1990/474;
StPO 1975 §44 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §30 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des K in römisch eins, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach Paragraph 38, des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom 2. Februar 1993, Zl. Id-6.2/1048-11/93, betreffend Fiktion der Zurücknahme einer "Berufungsausführung" i.A. Tourismusbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Amt der Tiroler Landesregierung schrieb dem Beschwerdeführer mit vorläufigem Bescheid vom 4. Juli 1991 einen Tourismusbeitrag in Höhe von S 200,-- zur Zahlung vor.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung und brachte darin (lediglich) vor, die Vorschreibung sei dem Grunde und der Höhe nach unrichtig.

In einem als "Berufungsausführung" überschriebenen Schriftsatz vom 13. September 1991 wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Tiroler Tourismusgesetz 1991 und Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Promillesatzverordnung vorgebracht sowie der im bekämpften Bescheid angeführte beitragspflichtige Umsatz als unrichtig und überhöht bekämpft. Im Schriftsatz wird als Berufungswerber der Beschwerdeführer "vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B" bezeichnet und darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 10, AVG" den genannten Rechtsanwalt bevollmächtigt habe.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 7. Jänner 1993 Rechtsanwalt Dr. B "eingeladen", im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 13. September 1991 sich durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht binnen acht Tagen auszuweisen, widrigenfalls die Eingabe als zurückgenommen gelte.

Im Schriftsatz vom 19. Jänner 1993 wurde namens des Beschwerdeführers mitgeteilt, daß dieser Rechtsanwalt Dr. B "gemäß Paragraph 8, RAO, Paragraph 10, AVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, ZPO" bevollmächtigt habe. Es werde insbesondere im Hinblick auf Paragraph 8, RAO keine schriftliche Vollmacht vorgelegt.

Die belangte Behörde traf sodann mit dem angefochtenen Bescheid folgende

"Verfügung:

Es wird festgestellt, daß die von Rechtsanwalt Dr. B in römisch eins, eingebrachte Berufungsausführung betreffend den an Herrn K in römisch eins ergangenen vorläufigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1991, Zl. 154156/3018, (Schriftsatz vom 13. September 1991), als zurückgenommen gilt."

In der Begründung dieses Bescheides (bei der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) heißt es, am 16. September 1991 sei beim Amt der Tiroler Landesregierung ein mit 13. September 1991 datierter, als "Berufungsausführung" bezeichneter Schriftsatz eingelangt, "in welchem Rechtsanwalt Dr. B in römisch eins eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tiroler Tourismusgesetz 1991 vorbrachte und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte".

Hinsichtlich der für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Erwägungen wird in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, beim ersten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, RAO handle es sich um eine den Umfang der Berufsausübung regelnde Vorschrift, die der Bundesgesetzgeber in Wahrung der Zuständigkeit nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG erlassen habe, während der zweite Satz als prozessuale Bestimmung anzusehen sei. Eine in der RAO als Bundesgesetz enthaltene verfahrensrechtliche Norm könne sich "bestenfalls" nur auf Bereiche beziehen, in denen Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden bundesgesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften anzuwenden hätten. Im vorliegenden Fall seien aber nur landesgesetzliche Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Es sei Sache des Landesgesetzgebers, entsprechende Regelungen in landesgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu treffen. Paragraph 63, Absatz eins, der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO sehe aber nach dem derzeitigen Stand der Rechtslage die Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zwingend vor, sodaß sich der Einschreiter zu Unrecht auf anders lautende bundesgesetzliche Regelungen berufen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß der Schriftsatz vom 13. September 1991 nicht als zurückgenommen gelte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung (zur Heranziehung der Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1983, Zl. 83/08/0113) auch die Entscheidung enthält, die gegenständliche "Berufungsausführung" sei Rechtsanwalt Dr. B zuzurechnen und nicht dem Beschwerdeführer. Daher konnte der Beschwerdeführer im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A, durch den angefochtenen Bescheid auch in seinen Rechten verletzt werden.

Die somit zulässige Beschwerde ist schon aus folgenden

Erwägungen begründet:

Paragraph 63, Absatz eins, TLAO hat folgenden Wortlaut:

  1. Absatz eins,Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben."

Paragraph 8, Absatz eins, RAO in der Fassung BGBl. Nr. 474/90 bestimmt:

  1. Absatz eins,Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis."

Der Wortlaut der Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO bezieht sich unmißverständlich auf ALLE (Gerichte und) Behörden, ohne etwa dahin zu differenzieren, in welchen Angelegenheiten diese Behörden tätig werden. In diesem Sinne heißt es auch in den Materialien (1380 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 7), daß dieses Recht des Rechtsanwaltes "generell in der Rechtsanwaltsordnung verankert werden soll".

Aus letzterem ist auch zwanglos zu schließen, daß der Bundesgesetzgeber die Regelung über den Vollmachtsnachweis im Verfahren, die der Art nach in den bestehenden Verfahrensgesetzen geregelt ist und auch systematisch zum Verwaltungs-(Abgaben-)verfahren gehört, auch (soweit es nicht das gerichtliche Verfahren betrifft) unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Artikel 11, Absatz 2, B-VG getroffen hat ("ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet" hat). Davon, daß es sich bei der Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO um eine "prozessuale" Bestimmung handelt, ging im übrigen - insofern zutreffend - auch die belangte Behörde aus.

Artikel 11, Absatz 2, B-VG ermächtigt den Bundesgesetzgeber, die Ausübung der den Ländern zustehenden, aus der Zuständigkeit zur Regelung eines bestimmten Sachgebietes fließenden Gesetzgebungshoheit auf dem Gebiet (u.a.) des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens durch ein entsprechendes Bundesgesetz zu unterbinden, soweit der Bundesgesetzgeber ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher, d.h. für Bund und Länder inhaltlich gleicher Vorschriften als vorhanden erachtet. Die Ausschaltung der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder wirkt insofern für die Zukunft, als diesen eine von der vom Bundesgesetzgeber getroffenen verfahrensrechtlichen Regelung abweichende Behandlung verfahrensrechtlicher Belange in künftigen Gesetzgebungsakten verwehrt ist vergleiche dazu etwa VfSlg. 3061 aus 1956, oder 6842 aus 1972,); letzteres jedoch mit der Einschränkung der Ausnahmeregel des Artikel 11, Absatz 2, letzter Satz B-VG, wonach abweichende Regelungen dann getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.

Das bedeutet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch, daß insofern eine verfahrensrechtliche Regelung des Bundesgesetzgebers in Handhabung des Artikel 11, Absatz 2, B-VG einer abweichenden früheren Regelung inhaltlich derogiert vergleiche in diesem Sinne VfSlg. 3061 aus 1956, sowie 4317 aus 1962,). Die weitergehende Frage, ob diese Derogationswirkung auch auf jene abweichenden Regelungen zutrifft, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind (im Sinne von "unerläßlich" - vergleiche VfSlg. 8945 aus 1980, sowie 11564 aus 1987,), oder nicht (letzteres hat der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Rechtsüberganges durch die B-VG-Novelle 1974 als gegeben erachtet; vergleiche VfSlg. 8945 aus 1980,), kann auf sich beruhen, weil es keineswegs einsichtig ist, warum es - anders als in anderen Verfahrenssystemen (wie etwa AVG oder ZPO) - im Geltungsbereich der Tiroler Landesabgabenordnung "unerläßlich" sein soll, daß ein einschreitender Rechtsanwalt den urkundlichen Nachweis der erteilten Vollmacht zu erbringen hat und nicht die bloße Berufung darauf genügen soll.

Derart verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie die Rechtsauffassung vertrat, es seien nur landesgesetzliche Verfahrensvorschriften anzuwenden und nicht auch die Verfahrensregel des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz RAO.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Umsatzsteuer mußte im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abgewiesen werden; weiters betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170060.X00

Im RIS seit

05.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1993170060_19941125X00

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