Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/15/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0129

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;
EStG 1988 §78 Abs3;
UStG 1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Juni 1993,

GA 7 - 840/15/93, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 12.890 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Mai 1991 nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH iL für deren Abgabenschulden (darunter Umsatzsteuer) als Haftenden in Anspruch.

Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, gegenüber der GmbH iL hätten bis zur Vorschreibung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Abgabenforderungen bestanden. Es sei ihm daher der Bestand von Abgabenverbindlichkeiten vor deren Vorschreibung nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch nicht bekannt sein können. Überdies habe die GmbH iL im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten auf Grund der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit über keine flüssigen Mittel verfügt. Weiters bestritt der Beschwerdeführer das Bestehen der haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten der Höhe nach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie den Beschwerdeführer lediglich zur Haftung für Umsatzsteuer heranzog, wobei sie zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, 90/15/0145, verwies.

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Recht, nicht zur Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO herangezogen zu werden, verletzt, wobei er sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO haften die in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach Paragraph 80, Absatz eins, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im Beschwerdefall ist das Bestehen der Abgabenforderungen dem Grund nach, die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der GmbH iL und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen unbestritten.

Wie aus dem angefochtenen Bescheid erkennbar ist, ging die belangte Behörde entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren davon aus, für die Entrichtung von der GmbH iL vorgeschriebenen Abgaben seien keine Mittel zur Verfügung gestanden. Dessen ungeachtet wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer mit der Begründung ab, die Umsatzsteuer sei mit den Entgelten vereinnahmt worden, weswegen sie für die Entrichtung zur Verfügung gestanden sei. Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründete Auffassung wurde jedoch mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038, nicht mehr aufrechterhalten. Nach diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG hingewiesen wird, ist das Verschulden des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit Ausnahme von Lohn- und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Im Hinblick auf die festgestellte Mittellosigkeit der GmbH iL erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Es erübrigte sich somit, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150129.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150129_19961120X00

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