Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 93/13/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/13/0071

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch fünf) vom 24. September 1992, Zl 6/3-3120/92-10, betreffend Einkommensteuer 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingebrachte, ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken gestützte Berufung ab. Darüber hinaus änderte die belangte Behörde den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß der darin zuerkannte Alleinerhalterabsetzbetrag sowie die Kinderzuschläge zum Alleinerhalterabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 nicht mehr zuerkannt wurden.

Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde lehnte dieser mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluß vom 23. März 1993, B 1819/92-4, ab und trat sie über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, keine über die Kapitalertragsteuer hinausgehende Einkommensteuer auf Sparzinsen zahlen zu müssen und in seinem Recht auf Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie des Kinderzuschlages für drei Kinder hiezu verletzt und begründet dies damit, daß der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil seine gesetzliche Grundlage verfassungswidrig sei.

Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge näher definierte Teile des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 und Absatz 2, der Kundmachung BGBl 1991/458 sowie den Klammerausdruck "(Paragraph 106,)" in Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 wegen Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verletzung des demokratischen Prinzips, des Eigentumsrechtes und des Rechtes auf Gleichheit, beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach Aufhebung seiner Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat vergleiche etwa den Beschluß vom 11. November 1992, 92/13/0213, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) fällt die Entscheidung über Beschwerden, in denen ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend gemacht wird, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes. Zu einem Abweichen von dieser Rechtsprechung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß der im Beschwerdefall eingebrachten Schriftsätze, die im wesentlichen die gleichen Ausführungen enthalten, wie sie den Schriftsätzen im denselben Beschwerdeführer betreffenden Verfahren 92/13/0213 vorgetragen wurden, nicht veranlaßt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die im oben zitierten Beschluß enthaltenen Entscheidungsgründe verwiesen.

Eine vom Beschwerdeführer behauptete Judikaturdivergenz innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor, weil in dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich zitierten Verfahren 86/17/0134, 0138 von der damaligen Beschwerdeführerin eine ausschließliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht wurde, eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes damals daher nicht in Betracht kam. Wie der Gerichtshof in seinem oben zitierten Beschluß vom 11. November 1992 ausgesprochen hat, ist er im Fall einer Beschwerde, zu deren Behandlung er zuständig ist, ungeachtet einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, an der Relevierung verfassungsrechtlicher Bedenken und einer allfälligen Antragstellung gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG nicht gehindert.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß allfällige Judikaturdivergenzen zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof auch durch einen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG gebildeten Senat, für welchen überdies die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen vergleiche insbesondere Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG), nicht ausgeräumt werden könnten. Eine Judikaturdivergenz zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber deswegen nicht vor, weil weder der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer in einem behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, zuständig wäre, noch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß er für die Entscheidung, ob der Beschwerdeführer in einem einfachgesetzlichen Recht oder rechtlichen Interesse verletzt wurde, nicht zuständig wäre. Artikel 144, Absatz 3, B-VG lautet aber dahingehend, daß der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem "sonstigen" Recht (dh in Ansehung des Artikel 144, Absatz eins, B-VG in einem anderen als den darin angeführten Rechten) verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten hat. Daß der Beschwerdeführer - vor allfälliger Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof - in einem derartigen "sonstigen" Recht verletzt wurde, hat er aber nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130071.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010

Dokumentnummer

JWT_1993130071_19931124X00

Navigation im Suchergebnis