Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/11/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/11/0197

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §229 Abs1;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 67 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 67 gültig von 20.07.1982 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juli 1993, Zl. MA 64 - 8/161/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 entzogen und gemäß dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer bis einschließlich 1. Oktober 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; allfällige Haftzeiten seien in diese mit 1. April 1993 (dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) beginnende Frist nicht einzurechnen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt als bestimmte Tatsache die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer zugrunde, deretwegen über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 1992 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingt nachgesehen auf 3 Jahre) verhängt wurde. Dem Urteilsspruch zufolge beging der Beschwerdeführer 1. das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, indem er näher genannten Personen am 23. April 1991 einen PKW durch Einbruch, nämlich Inbetriebnahme mit dem widerrechtlich erlangten Schlüssel, und in der Nacht zum 27. August 1991 Bargeld im Betrag von S 20.000,--, eine Gaspistole im Wert von S 1.080,--, mindestens 110 englische Pfund sowie eine Armbanduhr im Wert von S 12.000,-- wegnahm,

2. das Vergehen des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, indem er in der Zeit vom 28. August bis 2. September 1991 und vom 4. bis 7. September 1991 Bedienstete näher genannter Hotels mit Bereicherungsvorsatz unter Benutzung falscher Urkunden zur Quartiergebung und Verabfolgung von Speisen verleitete (Schadenssummen S 8.900,-- und S 2.910,--),

3. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB, indem er am 8. August 1991 und in der Zeit vom 27. August bis 7. September 1991 fremde Kredit- und Scheckkarten an sich nahm und für sich behielt. Die belangte Behörde erblickte in diesen strafbaren Handlungen wegen ihrer Verwerflichkeit eine den in Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 aufgezählten Delikten gleichwertige, die Verkehrsunverlässigkeit des Beschwerdeführers i.S.d. Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 indizierende bestimmte Tatsache. Im Rahmen der Wertung nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde außerdem die vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften, sowie ein im Jahre 1989 begangenes Alkoholdelikt, welches zu einer Entziehung seiner Lenkerberechtigung in der Dauer von 4 Wochen führte.

Der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, daß und inwiefern durch die von ihr angenommene Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Eigentumsdelikten die Verkehrssicherheit konkret gefährdet werden könnte, ist insofern verfehlt, als die belangte Behörde nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit i.S.d. Litera a,, sondern der Litera b, des Paragraph 66, Absatz eins, KFG 1967 ausgegangen ist. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken, wird doch, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat vergleiche etwa sein Erkenntnis vom 10. Mai 1995, Zl. 95/11/0125), die Begehung von Einbruchsdiebstählen durch den Besitz einer Lenkerberechtigung i. S.d. zuletzt genannten Gesetzesstelle typischerweise erleichtert.

Die in den Ausführungen zur Wertung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 vorgetragene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Anhörung des Therapeuten und des Arztes des Beschwerdeführers bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Fortgang der Therapie unterlassen, dieser Ermittlungen hätte es aber jedenfalls deshalb bedurft, weil der Beschwerdeführer die seiner gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen unter dem Einfluß von Drogen begangen habe, läßt außer acht, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung, sondern wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, die von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0129, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der insoweit behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Die "von ärztlicher Seite gestellte günstige Zukunftsprognose" hat im Verhalten des Beschwerdeführers während der nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 bemessenen und verfügten Zeit zum Ausdruck zu kommen und ist im Verfahren betreffend Wiedererteilung der entzogenen Lenkerberechtigung nach dem Verstreichen dieser Zeit zu berücksichtigen.

Auch der Einwand, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Ende seines strafbaren Verhaltens sei nicht gehörig berücksichtigt worden, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß seit der letzten Tathandlung (7. September 1991) bis zu dem hier maßgebenden Beginn der Entziehungsmaßnahme (1. April 1993) nicht mehr, sondern weniger als 2 Jahre (nämlich rund 19 Monate) verstrichen sind, kommt dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit wegen des zunächst anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahrens und des in der Folge eingeleiteten Entziehungsverfahrens nur geringes Gewicht zu. Im übrigen hat die belangte Behörde diesem Umstand ohnedies durch die Herabsetzung der Zeit i.S.d. Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 von 2 Jahren auf 18 Monate Rechnung getragen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht begründet. Sie war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110197.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1993110197_19951114X00

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