Der im Jahr 1910 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 1991 auf Gewährung einer Hilflosenzulage im Rahmen des Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG ab (der Antrag war im wesentlichen darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer wegen des Bezuges der Beschädigtenrente nach dem KOVG keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Wiener Behindertengesetz habe). Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, als Vorschrift, aus der sich allenfalls Härten ergeben könnten, sei die Regelung des § 18a KOVG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Bestimmung stehe Schwerbeschädigten ein Anspruch auf Hilflosenzulage zu, wenn sie derart hilflos seien, daß sie ständig der Wartung und Pflege einer anderen Person bedürften, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern werde. Einem zum gegenständlichen Antrag im Wege eines Hausbesuches am 16. Februar 1993 erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer wohl für Verrichtungen aus dem sachlichen Bereich - wie Herbeischaffen von Lebensmitteln, notdürftige Wohnraumreinigung, Wohnraumbeheizung, Waschen der kleinen Wäsche und Speisenzubereitung -, die dem gesetzlichen Begriff der Hilfe zuzuordnen seien, der Unterstützung einer anderen Person bedürfe, nicht aber für alle Verrichtungen aus dem persönlichen Bereich der Pflege, die der gesetzliche Bereich der Wartung umfasse. Da für den Anspruch auf Hilflosenzulage gemäß § 18a KOVG der Bedarf von WARTUNG UND HILFE gegeben sein müsse und eine dieser Voraussetzungen nicht genüge, liege unter Beachtung des ärztlichen Untersuchungsbefundes Hilflosigkeit nicht vor. Mangels bestehender Hilflosigkeit würde damit eine Hilflosenzulage gemäß § 18a KOVG auch dann nicht gebühren, wenn die dafür weiters gesetzlich erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Bezug einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, erfüllt wäre. Die Gewährung einer Hilflosenzulage im Wege des Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG würde somit eine Umgehung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen darstellen, woran sich auch dadurch nichts ändere, daß der Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes gemäß § 27 Abs. 1 des Wiener Behindertengesetzes 1986 wegen der Zugehörigkeit zum Versorgungskreis nach dem KOVG abgewiesen worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 1991 auf Gewährung einer Hilflosenzulage im Rahmen des Härteausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG ab (der Antrag war im wesentlichen darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer wegen des Bezuges der Beschädigtenrente nach dem KOVG keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Wiener Behindertengesetz habe). Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, als Vorschrift, aus der sich allenfalls Härten ergeben könnten, sei die Regelung des Paragraph 18 a, KOVG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Bestimmung stehe Schwerbeschädigten ein Anspruch auf Hilflosenzulage zu, wenn sie derart hilflos seien, daß sie ständig der Wartung und Pflege einer anderen Person bedürften, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern werde. Einem zum gegenständlichen Antrag im Wege eines Hausbesuches am 16. Februar 1993 erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer wohl für Verrichtungen aus dem sachlichen Bereich - wie Herbeischaffen von Lebensmitteln, notdürftige Wohnraumreinigung, Wohnraumbeheizung, Waschen der kleinen Wäsche und Speisenzubereitung -, die dem gesetzlichen Begriff der Hilfe zuzuordnen seien, der Unterstützung einer anderen Person bedürfe, nicht aber für alle Verrichtungen aus dem persönlichen Bereich der Pflege, die der gesetzliche Bereich der Wartung umfasse. Da für den Anspruch auf Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18 a, KOVG der Bedarf von WARTUNG UND HILFE gegeben sein müsse und eine dieser Voraussetzungen nicht genüge, liege unter Beachtung des ärztlichen Untersuchungsbefundes Hilflosigkeit nicht vor. Mangels bestehender Hilflosigkeit würde damit eine Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18 a, KOVG auch dann nicht gebühren, wenn die dafür weiters gesetzlich erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Bezug einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, erfüllt wäre. Die Gewährung einer Hilflosenzulage im Wege des Härteausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG würde somit eine Umgehung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen darstellen, woran sich auch dadurch nichts ändere, daß der Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Wiener Behindertengesetzes 1986 wegen der Zugehörigkeit zum Versorgungskreis nach dem KOVG abgewiesen worden sei.
In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 76 Abs. 1 KOVG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, KOVG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
Nach § 18a KOVG (diese Bestimmung ist mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes durch Art. XII Z. 3 des BGBl. Nr. 110/1993 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 aufgehoben worden) erhalten Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§ 18, 19 leg. cit.) haben, zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Pflege einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern wird. Als Schwerbeschädigte gelten nach § 9 Abs. 2 KOVG Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber. Nach Paragraph 18 a, KOVG (diese Bestimmung ist mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes durch Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, des Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 aufgehoben worden) erhalten Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraph 18, 19, leg. cit.) haben, zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Pflege einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern wird. Als Schwerbeschädigte gelten nach Paragraph 9, Absatz 2, KOVG Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber.
Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1982, Slg. Nr. 10709/A). Die vom Gesetz geforderte besondere Härte muß durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, 90/09/0048, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1982, Slg. Nr. 10709/A). Die vom Gesetz geforderte besondere Härte muß durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, 90/09/0048, und die dort zitierte Vorjudikatur).
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (nur) ins Treffen, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Unterstützungsbedarf bei der Speisenzubereitung dem Begriff der "Hilfe" und nicht dem der "Wartung" zugeordnet.
Selbst wenn diese Beschwerdeausführungen zutreffend wären (die belangte Behörde verweist hier in der Gegenschrift allerdings nicht zu Unrecht auf die gerade im Bereich der Speisenzubereitung bestehenden sozialen Dienste - "Essen auf Rädern"), wäre damit lediglich ein Teilaspekt der Wartung gegeben. Daß er für andere persönliche Verrichtungen (so etwa bei der Körperreinigung und Körperpflege, beim Essen, beim An- und Auskleiden) der fremden Hilfe bedürfte, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer auch die für § 18a KOVG notwendige Schwerbeschädigteneigenschaft (eindeutig) nicht erfüllt, läßt sich damit auch aus dem Beschwerdevorbringen keine besondere Härte des Einzelfalles ableiten, die die Gewährung einer Hilflosenzulage (und damit eine Hintansetzung der Bestimmungen des § 18a KOVG) im Wege des Härteausgleiches nach § 76 KOVG rechtfertigen könnte. Selbst wenn diese Beschwerdeausführungen zutreffend wären (die belangte Behörde verweist hier in der Gegenschrift allerdings nicht zu Unrecht auf die gerade im Bereich der Speisenzubereitung bestehenden sozialen Dienste - "Essen auf Rädern"), wäre damit lediglich ein Teilaspekt der Wartung gegeben. Daß er für andere persönliche Verrichtungen (so etwa bei der Körperreinigung und Körperpflege, beim Essen, beim An- und Auskleiden) der fremden Hilfe bedürfte, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer auch die für Paragraph 18 a, KOVG notwendige Schwerbeschädigteneigenschaft (eindeutig) nicht erfüllt, läßt sich damit auch aus dem Beschwerdevorbringen keine besondere Härte des Einzelfalles ableiten, die die Gewährung einer Hilflosenzulage (und damit eine Hintansetzung der Bestimmungen des Paragraph 18 a, KOVG) im Wege des Härteausgleiches nach Paragraph 76, KOVG rechtfertigen könnte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit insgesamt nicht als rechtswidrig, womit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit insgesamt nicht als rechtswidrig, womit die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.