Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/09/0343

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0343

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
67 Versorgungsrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §17a;
KOVG 1957 §76 Abs1 idF 1984/212 ;
KOVG 1957 §76 idF 1984/212;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 76 heute
  2. KOVG 1957 § 76 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.06.1984 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 76 heute
  2. KOVG 1957 § 76 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. KOVG 1957 § 76 gültig von 01.06.1984 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 12. Mai 1993, Zl. 947.616/1-2a/1993, betreffend Härteausgleich gemäß Paragraph 76, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1910 geborene Beschwerdeführer bezieht eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 1991 auf Gewährung einer Hilflosenzulage im Rahmen des Härteausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG ab (der Antrag war im wesentlichen darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer wegen des Bezuges der Beschädigtenrente nach dem KOVG keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Wiener Behindertengesetz habe). Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, als Vorschrift, aus der sich allenfalls Härten ergeben könnten, sei die Regelung des Paragraph 18 a, KOVG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Bestimmung stehe Schwerbeschädigten ein Anspruch auf Hilflosenzulage zu, wenn sie derart hilflos seien, daß sie ständig der Wartung und Pflege einer anderen Person bedürften, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern werde. Einem zum gegenständlichen Antrag im Wege eines Hausbesuches am 16. Februar 1993 erstellten ärztlichen Untersuchungsbefund sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer wohl für Verrichtungen aus dem sachlichen Bereich - wie Herbeischaffen von Lebensmitteln, notdürftige Wohnraumreinigung, Wohnraumbeheizung, Waschen der kleinen Wäsche und Speisenzubereitung -, die dem gesetzlichen Begriff der Hilfe zuzuordnen seien, der Unterstützung einer anderen Person bedürfe, nicht aber für alle Verrichtungen aus dem persönlichen Bereich der Pflege, die der gesetzliche Bereich der Wartung umfasse. Da für den Anspruch auf Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18 a, KOVG der Bedarf von WARTUNG UND HILFE gegeben sein müsse und eine dieser Voraussetzungen nicht genüge, liege unter Beachtung des ärztlichen Untersuchungsbefundes Hilflosigkeit nicht vor. Mangels bestehender Hilflosigkeit würde damit eine Hilflosenzulage gemäß Paragraph 18 a, KOVG auch dann nicht gebühren, wenn die dafür weiters gesetzlich erforderliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Bezug einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %, erfüllt wäre. Die Gewährung einer Hilflosenzulage im Wege des Härteausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG würde somit eine Umgehung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen darstellen, woran sich auch dadurch nichts ändere, daß der Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Wiener Behindertengesetzes 1986 wegen der Zugehörigkeit zum Versorgungskreis nach dem KOVG abgewiesen worden sei.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, KOVG kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

Nach Paragraph 18 a, KOVG (diese Bestimmung ist mit Inkrafttreten des Bundespflegegeldgesetzes durch Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, des Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 aufgehoben worden) erhalten Schwerbeschädigte, die das 14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraph 18, 19, leg. cit.) haben, zur Beschädigtenrente auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Pflege einer anderen Person bedürfen, und wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens 6 Monate dauern wird. Als Schwerbeschädigte gelten nach Paragraph 9, Absatz 2, KOVG Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber.

Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß Paragraph 76, KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1982, Slg. Nr. 10709/A). Die vom Gesetz geforderte besondere Härte muß durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, 90/09/0048, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (nur) ins Treffen, die belangte Behörde habe zu Unrecht den Unterstützungsbedarf bei der Speisenzubereitung dem Begriff der "Hilfe" und nicht dem der "Wartung" zugeordnet.

Selbst wenn diese Beschwerdeausführungen zutreffend wären (die belangte Behörde verweist hier in der Gegenschrift allerdings nicht zu Unrecht auf die gerade im Bereich der Speisenzubereitung bestehenden sozialen Dienste - "Essen auf Rädern"), wäre damit lediglich ein Teilaspekt der Wartung gegeben. Daß er für andere persönliche Verrichtungen (so etwa bei der Körperreinigung und Körperpflege, beim Essen, beim An- und Auskleiden) der fremden Hilfe bedürfte, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer auch die für Paragraph 18 a, KOVG notwendige Schwerbeschädigteneigenschaft (eindeutig) nicht erfüllt, läßt sich damit auch aus dem Beschwerdevorbringen keine besondere Härte des Einzelfalles ableiten, die die Gewährung einer Hilflosenzulage (und damit eine Hintansetzung der Bestimmungen des Paragraph 18 a, KOVG) im Wege des Härteausgleiches nach Paragraph 76, KOVG rechtfertigen könnte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich damit insgesamt nicht als rechtswidrig, womit die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090343.X00

Im RIS seit

27.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1993090343_19950224X00

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