Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/09/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0333

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 28. Mai 1993, Zl. III/6700, betreffend Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. April 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Bregenz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen D. für die Tätigkeit als Kunststoffverarbeiter (Bruttostundenlohn S 80,--). Desgleichen stellte der Beschwerdeführer am 26. April 1983 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die "jugoslawische" Staatsangehörige P. für die Tätigkeit als Persenningnäherin (Bruttostundenlohn ebenfalls S 80,--). Beide beantragten Arbeitskräfte sollten im Bootsbaubetrieb des Beschwerdeführers Beschäftigung finden.

Mit Bescheiden vom jeweils 10. Mai 1993 wies das Arbeitsamt die beiden Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ab. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, dürften Beschäftigungsbewilligungen "nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen" nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, vorlägen und weitere - im einzelnen in der Bescheidbegründung näher angeführte - Kriterien erfüllt seien. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Mit Schriftsätzen vom 18. Mai 1993 erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnenden Bescheide Berufung. Bezüglich der Beschäftigungsbewilligung für D. führte er aus, daß er seit April 1991 einen Kunststoffverarbeiter suche und trotz laufenden Vermittlungsauftrages kein geeigneter Arbeitnehmer mit erforderlicher Qualifikation habe vermittelt werden können. D. habe die entsprechenden Vorkenntnisse und könne als Kunststoffverarbeiter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer stünde vor dem akuten Problem, kein geeignetes Personal für die Saison zu bekommen, obwohl er sein Stammpersonal durchgehend beschäftige. - Auch bezüglich der Beschäftigungsbewilligung für P. wies der Beschwerdeführer auf einen seit April 1991 vergeblich laufenden Vermittlungsauftrag hin. P. habe die entsprechenden Vorkenntnisse als Bootssattlerin bzw. Persenningnäherin und könne daher selbständig arbeiten. Die Sparte Bootssattlerei könne schon seit zwei Saisonen nur minimal bearbeitet werden, obwohl dieses Geschäft ausbaufähig wäre. Der Beschwerdeführer benötige daher dringend qualifiziertes Personal, um diesen Geschäftszweig nicht ganz schließen zu müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 6 AuslBG keine Folge. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung gemäß Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG die Landeshöchstzahl für das Bundesland Vorarlberg mit 17.000 für das Jahr 1993 festgesetzt. Mit Stichtag Ende April 1993 habe die Zahl der auf die Landeshöchstzahl anzurechnenden Ausländer laut amtlicher Statistik in Vorarlberg 24.565 betragen. Die Landeshöchstzahl sei daher überschritten. Vom Vorliegen der im Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG erwähnten besonders wichtigen Gründe für die Beschäftigung eines Ausländers nach Überschreitung der Landeshöchstzahl könne nur ausgegangen werden, wenn die Dringlichkeit des Bedarfes über das übliche Interesse eines Dienstgebers, eine Arbeitskraft zu beschäftigen, hinausgehe. Derartige wichtige Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten, oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erforderten, lägen nicht vor. Überdies habe schon der im Verfahren erster Instanz anzuhörende Vermittlungsausschuß aus arbeitsmarktpolitischen und volkswirtschaftlichen Erwägungen keine Zustimmung zur Ausstellung der Beschäftigungsbewilligungen erteilt.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligungen ausschließlich (trotz der zusätzlichen Zitierung des Paragraph 4, Absatz eins, im Spruch des angefochtenen Bescheides) auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Fehlen der dafür erforderlichen erschwerten Voraussetzungen) gestützt.

Diese Bestimmung (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Bereits die Bescheide des Arbeitsamtes gingen klar erkennbar von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG aus. In den erstinstanzlichen Bescheiden wurde
  • Strichaufzählung
    unter Bezugnahme auf eine Überschreitung der Landeshöchstzahlen - die einschlägige Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG im wesentlichen wörtlich wiedergegeben und dazu festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Auch wurde darauf hingewiesen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege. Konkrete Feststellungen bezüglich der Überschreitung der Landeshöchstzahl bzw. der hiezu angewendeten Verordnung enthalten zwar die erstinstanzlichen Bescheide nicht, jedoch hätte die Partei die Möglichkeit gehabt, allfällige diesbezügliche Bedenken im Berufungsverfahren vorzubringen vergleiche hiezu die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1993, 93/09/0180, vom 21. Jänner 1994, 93/09/0428, sowie vom 18. November 1993, 93/09/0378). Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, die mit Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl sei nicht überschritten.
Damit ist die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Überschreiten der Landeshöchstzahl in Kenntnis setzen müssen, damit er Gründe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG hätte vorbringen können, unbegründet. Abgesehen davon wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, welche Gründe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG der Beschwerdeführer bei der
  • Strichaufzählung
    seiner Ansicht nach - gegebenen Verletzung des Parteiengehörs
vorgebracht hätte (zu diesem Erfordernis für die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels siehe z.B. die bei Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, auf Seite 610 angeführte hg. Rechtsprechung). Daß das einzelbetriebliche Interesse eines dringenden Arbeitskräftebedarfes für eine Bewilligungserteilung im erschwerten Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht ausreichend ist, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789/A, vom 18. März 1993, 92/09/0243, und vom 21. Oktober 1993, 93/09/0407).
Die von der belangten Behörde bestätigte Ablehnung der beiden Anträge des Beschwerdeführers erweist sich daher gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG als gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090333.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090333_19940630X00

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