Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/09/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0308

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. G in W, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 13. Mai 1993, Zl. römisch drei e 6702 B/1003002, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 17. März 1993 beim Arbeitsamt Korneuburg den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den tschechischen Staatsangehörigen J.K. als "Dachdecker-Steiger".

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 24. März 1993 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Auftragslage seiner Firma sei so gut, daß er die anfallenden Arbeiten mit seinen derzeit beschäftigten Arbeitern nicht mehr bewältigen könne. Ein sehr wichtiger Facharbeiter sei aus familiären Gründen ausgeschieden. Für diesen Gesellen habe er schon längere Zeit vergeblich einen Ersatz gesucht. Wenn eine Vermittlung eines Österreichers nicht möglich sei, ersuche er nochmals um Beschäftigungsbewilligung für J.K.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge. In der Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales Bundesgesetzblatt Nr. 738 aus 1992, für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Jänner dieses Kalenderjahres überschritten sei. In diesem Fall dürften Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 6 AuslBG erfüllt seien. Bereits das Arbeitsamt habe den Antrag im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß keiner der erforderlichen wichtigen Gründe nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gegeben sei. Der Vermittlungsausschuß habe den Antrag nicht befürwortet und es seien auch in der Berufung keine ausreichenden Gründe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorgebracht worden. Der ausgeschiedene Dienstnehmer sei Österreicher gewesen, sodaß die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG nicht herangezogen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, gestützt.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahl (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehungen und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die belangte Behörde ist - wie bereits das Arbeitsamt - davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten war und daß der Vermittlungsausschuß der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt hat. Die beschwerdeführende Partei hat diese Annahme der Anspruchsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG nicht bestritten. Mit Rücksicht darauf wäre es an ihr gelegen gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG hätten maßgebend sein können vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, von sich aus Erhebungen über eine erstmals in der Beschwerde behauptete Gefährdung von Arbeitsplätzen durchzuführen. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Laut Beschwerde unterbliebene Feststellungen über die Arbeitsbedingungen von Ausländern im Betrieb des Beschwerdeführers hätten unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu keiner anderen Beurteilung führen können.
In der Beschwerde wird eingeräumt, daß die Bestimmung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG nicht herangezogen werden kann. Aber auch das übrige Vorbringen stellt keinen "besonders wichtigen Grund" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. dar. Ein derartiger Grund läge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn an der Beschäftigung des Ausländers ein QUALIFIZIERTES Interesse bestünde, das über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Bedarfsbefriedigung eines dringenden Arbeitkräftemangels hinausgeht vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1988, Slg. Nr. 12.789 oder vom 18. März 1993, 92/09/0243 sowie vom 6. September 1993, 93/09/0129). Der vorgebrachte dringende Arbeitskräftebedarf bzw. die behauptete Unmöglichkeit Terminverpflichtungen nachkommen zu können, ist als lediglich einzelbetriebliches Interesse für eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG nicht ausreichend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302).
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit "Art". IB Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090308.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090308_19931216X00

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