Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/09/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/09/0027

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der Fa. R in römisch zehn, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 15. Dezember 1992, Zl. römisch drei e 6702 B / 875 223, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der in römisch zehn einen Fleisch- und Viehhandel betreibt, wobei das Vieh an Ort und Stelle verkaufsgerecht zubereitet wird, stellte am 13. Oktober 1992 beim Arbeitsamt Amstetten den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsbürger C.M. als Hilfsarbeiter mit einem monatlichen Bruttolohn von S 12.020,--.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 5. November 1992 ab. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er benötige C.M. dringend als Ersatz für die Besetzung eines durch das Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1992 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, ab. In der Begründung führte die belangte Behörde einleitend aus, sie habe die Berufungseinwendungen genau beachtet, und setzte sich hierauf mit den Voraussetzungen der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, AuslBG auseinander.

In ihren Ausführungen zu Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG legte die belangte Behörde dar, zu prüfen sei die Arbeitsmarktlage zum Zeitpunkt der Entscheidung, aber auch deren Entwicklung in einem überschaubaren zukünftigen Zeitraum. Nicht der bei einem Arbeitgeber auftretende individuelle Arbeitskräftebedarf sei allein maßgeblich, sondern es sei insbesondere auch auf konjunkturelle und strukturelle Beschäftigungsprobleme Bedacht zu nehmen. Im folgenden stellte die belangte Behörde ausführlich die "erwiesen ungünstige" Entwicklung des österreichischen Arbeitsmarktes dar. Zielsetzung müsse demnach einerseits die Absenkung der Zahl der vorgemerkten Arbeitslosen und andererseits die Eindämmung des ungebremsten Zuzuges neu am Arbeitsmarkt auftretender ausländischer Arbeitskräfte sein. Es sei vor allem die Prognose für 1993 eher ungünstig, weshalb der Zuzug neuer ausländischer Arbeitskräfte weiterhin nur auf Ausnahmsfälle begrenzt bleiben müsse. Nur durch die Beschränkung der Zuwanderung aus dem Ausland könne ein wesentlicher Anstieg der Arbeitslosigkeit verhindert werden. Es sei wohl aus einzelunternehmerischer Sicht verständlich, daß neu eingereisten ausländischen Arbeitskräften Vorrang eingeräumt werde, weil diese meist aus existentiellen Gründen bereit seien, Beschäftigungen zu für Inländer untragbaren Bedingungen anzunehmen. Es sei aber sowohl gesamtwirtschaftlich als auch im öffentlichen Interesse nicht vertretbar, Inländer in erheblichem Maße in die Arbeitslosigkeit abströmen zu lassen, während der Zuwachs an Ausländern offensichtlich Beschäftigung finde.

Zu Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stellte die belangte Behörde fest, der Unterausschuß des Vermittlungsausschusses habe im erstinstanzlichen Verfahren keine einhellige Befürwortung des Antrags des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die für Niederösterreich für das Jahr 1992 verordnungsmäßig festgesetzte Landeshöchstzahl sei seit Jänner 1992 überschritten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige C.M. als Ersatz für einen ausgeschiedenen ausländischen Arbeitnehmer sei festzustellen, daß der am 25. August 1992 ausgeschiedene Ausländer als Fleischer tätig gewesen sei, C.M. werde aber als Hilfsarbeiter beantragt. Da es sich bei einem Fleischer und einem Hilfsarbeiter um zwei verschiedene Tätigkeiten handle, könne hier Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG nicht zur Anwendung kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verletzt erklärt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift mit einem weiteren Schriftsatz repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre

ablehnende Entscheidung auf Paragraph 4, Absatz eins und auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,.

Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist im Paragraph 4 b, AuslBG festgelegt, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zuläßt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Personen, die bestimmt genannten begünstigten Gruppen (Inländer, Flüchlinge, Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) in der mit der Aufzählung vorgegebenen Reihenfolge angehören, vermittelt werden können.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist somit die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an zwei Voraussetzungen geknüpft, nämlich
              1.              daran, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und
              2.              wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Arbeitsämtern die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verwehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, beispielsweise das Erkenntnis vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0051) darf bei der Auslegung des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht außer acht gelassen werden, daß die vom Gesetzgeber angesprochenen wichtigen öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen erst dann zum Tragen kommen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung konkret die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zuläßt. Das wird aber immer dann der Fall sein, wenn nicht feststeht, daß für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.
Diese Beweisführung erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1987, Zl. 87/09/0012, sowie vom 25. November 1987, Zl. 87/09/0164).
Zu all diesen nach der Judikatur relevanten Fragen des konkreten Falles hat die belangte Behörde jedoch offenbar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie hat sich vielmehr ohne Auseinandersetzung mit diesen Voraussetzungen im gegebenen Einzelfall mit ganz allgemeinen Ausführungen begnügt, wie sie allenfalls zur Erläuterung der anzuwendenden generellen Gesetzesbestimmungen, nicht aber zur Behandlung eines individuellen Bewilligungsantrages geeignet erscheinen. So ist dem angefochtenen Bescheid weder zu entnehmen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Ersatzkräfte angeboten wurden, und aus welchen Gründen er bejahendenfalls deren Beschäftigung in seinem Betrieb abgelehnt hat. Es ist daher die rechtserhebliche Frage ungeklärt geblieben, ob es überhaupt taugliche Ersatzkräfte zur Deckung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitskräftebedarfes gibt und ob deren Einstellung allenfalls aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unterblieben ist.
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid zugrunde gelegt, daß die Landeshöchstzahl überschritten ist und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorliegen. Dagegen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde etwas vorgebracht; er hat aber bereits in seiner Berufung und erneut - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG - in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, daß er den beantragten Ausländer als dringenden Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes benötige. Der erstmals in der Beschwerde enthaltene Hinweis darauf, C.M. sei auch als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, AuslBG anzusehen, ist hingegen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß der am 25. August 1992 ausgeschiedene Ausländer als Fleischer tätig gewesen sei, während C.M. als Hilfsarbeiter tätig sein solle. Auch diesen Ausführungen liegen keine aktenmäßig nachvollziehbaren Ermittlungsschritte der belangten Behörde zugrunde. Selbst wenn aber der vorangegangene Ausländer tatsächlich am 25. August 1992 ausgeschieden sein sollte, wäre durch die Antragstellung am 13. Oktober 1992 unter der Voraussetzung, daß die frei gewordene Arbeitsstelle in der Zwischenzeit unbesetzt geblieben ist, der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang noch nicht als unterbrochen anzusehen. Im übrigen ist es das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0161). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß dies im Falle der Suche nach einer Ersatzkraft für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter anders sein sollte, es wäre denn, die Änderung des Anforderungsprofiles ließe an sich bereits erkennen, daß durch die neue Kraft eine von der freigewordenen gänzlich verschiedene Arbeitsstelle ausgefüllt werden soll. Das in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, VwGG verwendete Wort "Ersatz" bezeichnet ganz allgemein eine Person, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person eingesetzt werden soll vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0386). Es ist daher auch im Falle des C.M. ohne jedwede Erforschung der tatsächlich gegebenen Umstände nicht zulässig, allein aus der Bezeichnung als "Hilfsarbeiter" abzuleiten, C.M. werde im Betrieb des Beschwerdeführers keinesfalls in jenem Bereich eingesetzt werden, welchen vor ihm ein anderer, als "Fleischer" bezeichneter Ausländer abgedeckt hat. Denkbar ist sowohl, daß der ausgeschiedene Ausländer bereits weitgehend Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet hat, als auch, daß C.M. im Falle nachweislicher Eignung hiefür wie sein Vorgänger bei der Fleischbe- und -verarbeitung eingesetzt werden soll.
Der Sachverhalt bedarf daher sowohl hinsichtlich des Ablehnungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz eins, als auch hinsichtlich jenes nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. Bei diesem Ergebnis konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090027.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993090027_19930617X00

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