Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/06/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/06/0169

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §1 Abs1;
BauO Stmk 1968 §1 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3a idF 1992/043;
BauO Stmk 1968 §3a;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lite;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §71;
BauONov Stmk 1992;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde 1. des römisch eins und 2. des A, beide in Graz, sowie 3. des E in L, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1993, Zl. A 17 - K - 8.319 aus 1992, - 9, betreffend Erteilung einer Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö-Gesellschaft m.b.H. in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der - nach Ablehnung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde und Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof - vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung in Verbindung mit der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Dezember 1991 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung der Widmung des Grundstückes Nr. 2726/1, EZ 2401, KG römisch drei römisch zehn, für Bauzwecke unter Festsetzung von Bebauungsgrundlagen und Auflagen erteilt, darunter die Festlegung der Bebauungsdichte mit mindestens 0,2 und höchstens 0,5 der Bauplatzfläche sowie der Gebäudehöhe mit 9,50 m, wobei für die höchste Stelle des Gebäudes ein Höchstmaß von 11 m bestimmt worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1993 keine Folge gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (bzw. im Widmungsbewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A uva.).

Gemäß Paragraph 2, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1992, und die Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992, (BO), bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz BO sind im Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (Paragraph 61,) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Dazu zählen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Litera c und e die Bestimmungen über das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 3,) und über die Gebäudehöhe (Paragraph 5,). Keine nachbarschützende Wirkung im Sinne der taxativen Aufzählung des Paragraph 61, Absatz 2, BO kommt hingegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, über die Eignung des Bodens bzw. des Paragraph eins, Absatz 2, über die Zufahrtsmöglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche zu. Soweit daher die vorliegende Beschwerde einen Mangel der Planunterlagen betreffend die Zufahrt zum Widmungsgrundstück geltend macht, ist auf sie - mangels subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer in diesem Punkt - nicht näher einzugehen.

Zulässigerweise wenden sich die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid unter zwei Gesichtspunkten, nämlich gegen die Ausschöpfung der zulässigen Bebauungsdichte mit (höchstens) 0,5, gegen die Festlegung des Bebauungsgrades und gegen die Festlegung der Gebäudehöhe. Da es sich dabei um Festlegungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, BO handelt, dem gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Litera c und e nachbarschützende Wirkung zukommt, besteht insoweit ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer.

Was die Festlegung des Bebauungsgrades betrifft, so ist aus den im angefochtenen Bescheid offenkundig auf photomechanischem Wege vollständig wiedergegebenen Berufungsausführungen der Beschwerdeführer zu entnehmen, daß sie sich im Berufungsverfahren mit keinem Wort gegen die Festlegung des Bebauungsgrades gewendet haben. Die diesbezüglichen Festlegungen des erstinstanzlichen Widmungsbescheides waren daher nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb es ausgeschlossen ist, daß die Beschwerdeführer insoweit durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten verletzt sein könnten. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher gleichfalls nicht weiter einzugehen.

Hinsichtlich der Bebauungsdichte versuchen die Beschwerdeführer - wie schon in ihrer Berufung - darzulegen, daß diese zu Unrecht mit dem höchstzulässigen Ausmaß von 0,5 festgelegt worden ist.

Dabei übersehen die Beschwerdeführer, daß gemäß Paragraph 3 a, BO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1992, auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte ein Rechtsanspruch besteht, sofern ein Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nichts näheres bestimmen. Stehen der Ausschöpfung der höchstzulässigen Bebauungsdichte andere baurechtliche Bestimmungen entgegen, so besteht der Rechtsanspruch auf die Ausschöpfung der höchstmöglichen Dichte innerhalb der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Werte, bei der diesen Bestimmungen entsprochen wird.

Von der belangten Behörde wurde nicht festgestellt, daß ein Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien eine Einschränkung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte enthielten. Dies behaupten auch die Beschwerdeführer nicht. Unter "anderen baurechtlichen Bestimmungen", die zu einer Einschränkung der höchstzulässigen Bebauungsdichte führen können, sind jene Bestimmungen zu verstehen, die bei Einhaltung der höchstzulässigen Bebauungsdichte verletzt werden würden, wobei hier in erster Linie an die Bestimmungen über die Abstandsvorschriften zu denken ist. Es besteht jedoch seit der genannten Novelle zur Steiermärkischen Bauordnung kein Planungsermessen der Baubehörde bei Festlegung der Bebauungsdichte im Widmungsverfahren. Ein solches Planungsermessen kann vielmehr ausschließlich durch Erlassung eines Bebauungsplanes oder durch Erlassung von Bebauungsrichtlinien wahrgenommen werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich daher die Festlegung der Bebauungsdichte im (wie in der Beschwerde nicht bestritten wird) nach dem Flächenwidmungsplan höchstzulässigen Ausmaß nicht als rechtswidrig. Alle Beschwerdeausführungen, die darzulegen versuchen, daß die belangte Behörde ihr Planungsermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt habe, gehen daher ins Leere.

Dies trifft letztlich auch für das Beschwerdevorbringen zu, mit welchem die Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Planunterlagen behaupten, insbesondere einen Widerspruch zwischen den vorgelegten Planunterlagen und den Katastergrenzen und die damit verbundene (behauptete) Unklarheit hinsichtlich der Grundstücksgröße. Mit diesem Vorbringen wird nämlich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - keine Rechtswidrigkeit der in einer VERHÄLTNISZAHL festgelegten Bebauungsdichte aufgezeigt, da das Ausmaß dieser Verhältniszahl vom tatsächlichen Ausmaß der Grundfläche unabhängig ist. Ob das konkrete Bauprojekt gemessen an der tatsächlichen Grundstücksgröße die festgelegte Bebauungsdichte einhält, ist hingegen eine Frage, die ausschließlich im Baubewilligungsverfahren geprüft werden kann.

Aus den gleichen Gründen erweisen sich auch die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Festlegung der Gebäudehöhe als unzutreffend: Sie bringen dazu vor, im Bescheid fehle jede Angabe, von welchem Geländepunkt die Gebäudehöhe zu messen ist. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 5, zweiter Satz BO als Gebäudehöhe das Maß von der Verschneidung mit dem tiefsten Geländepunkt bis zur Dachtraufe gilt. Es bedarf daher keiner Festlegung im Bescheid, auf welche Weise die Gebäudehöhe zu ermitteln ist. Zum anderen ist den Beschwerdeführern zu erwidern, daß im Widmungsverfahren lediglich die höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt wurde. Ob das konkrete Bauvorhaben diese festgelegte Gebäudehöhe einhält, kann ebenfalls nur im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden.

Letztlich machen die Beschwerdeführer geltend, daß die Bestimmung des Paragraph 71, BO, welche einen "Rechtszug an ein "Tribunal" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK" ausschließe, verfassungswidrig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11500 aus 1987, ausgesprochen hat, hegt er keine diesbezüglichen Bedenken vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 28. November 1991, Zlen. 90/06/0172, 0174, und vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0149). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060169.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1993060169_19931021X00

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