Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/05/0027

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/05/0027

Entscheidungsdatum

11.10.1994

Index

L80459 Bodenbeschaffung Stadterneuerung Assanierung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus;

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
GebAG 1975;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. März 1992, Zl. MD-VfR - N 5/92 und P 5/92, betreffend die Festsetzung von Sachverständigengebühren (mitbeteiligte Parteien: 1. M, 2. S, beide vertreten durch Dr. römisch zehn, Rechtsanwalt in W, und 3. B), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat am 25. März 1991 mit dem Eigentümer der Wohnung Nr. 8 im Hause S-Gasse 14 einen Kaufvertrag abgeschlossen. Mit Verordnung vom 29. April 1991, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1991,, wurde das Gebiet, in dem diese Wohnung gelegen ist, zum Assanierungsgebiet gemäß Paragraph eins, Stadterneuerungsgesetz bestimmt. Eine grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages war bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (am 30. April 1991) nicht erfolgt. Am 5. Juni 1991 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Vertragspartner des angeführten Kaufvertrages einen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Stadterneuerungsgesetz. In der Folge wurde die Gutachterkommission gemäß Paragraph eins, des Gesetzes über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1977, bestellt, am 20. August 1991 das Gutachten über die Angemessenheit des Kaufpreises erstattet und in der Folge wurden von den Mitgliedern der Gutachterkommission Kostennoten gelegt, in denen Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung, die Sitzung der Gutachterkommission und sonstige Kosten geltend gemacht wurden. Das Gutachten und die Kostennoten wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Vertragspartner zur Stellungnahme vorgelegt. Es wurde keine Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid vom 4. September 1991 genehmigte der Magistrat der Stadt Wien in Spruchpunkt römisch eins den am 25. März 1991 abgeschlossenen Kaufvertrag und schrieb in Spruchpunkt römisch zwei der Beschwerdeführerin und ihrem Vertragspartner je zur Hälfte die aus Anlaß des Verfahrens erwachsenen Barauslagen in Höhe von S 41.488,80 vor. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei mit Bescheid der Landesregierung vom 15. November 1991 aufgehoben, da Barauslagen den Parteien eines Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 76, AVG immer erst dann vorgeschrieben werden könnten, wenn diese der Behörde erwachsen sind, d.h. daß die Behörde bereits Aufwendungen gemacht hat, daß sie also die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung bereits bezahlt hat. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1992 setzte der Magistrat der Stadt Wien gemäß Paragraph 3, des angeführten Landesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG die anläßlich der Genehmigung des angeführten Kaufvertrages aufgelaufenen Gebühren des Vorsitzenden und der Mitglieder der Gutachterkommission mit insgesamt S 41.488,80 fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Beschwerdeführerin gegen die in der Folge gemäß Paragraph 76, AVG erfolgte Vorschreibung von Barauslagen (in letzter Instanz der Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Oktober 1992) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, die wegen Verspätung zurückgewiesen wurde (Beschluß vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0314).

In der gegen den hier angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, "daß mir zur Hälfte der Ersatz der Barauslagen in der Höhe von insgesamt S 41.488,80 welche aus den Sachverständigengebühren der Gutachterkommission, bestehend aus Herrn M, Frau S und Frau B erwuchsen, zu Unrecht auferlegt wurde".

Die Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 683/92-3, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten hat, ist aus folgenden Gründen mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen:

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen vergleiche in diesem Sinne auch Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins, Anmerkung 6 zu Paragraph 53 a, AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG geltend machen. Der Beschwerdeführerin kommt somit keine Beschwerdelegitimation zu.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Gebühren Kosten Verfahrensrecht AVG Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050027.X00

Im RIS seit

04.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Dokumentnummer

JWT_1993050027_19941011X00

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