Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1993, der dem Beschwerdeführer am 17. Juni 1993 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 14. März 1990 begangenen Übertretungen des § 4 Abs. 5 und des § 5 Abs. 1 StVO bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Jänner 1993, der dem Beschwerdeführer am 17. Juni 1993 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 14. März 1990 begangenen Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 5 und des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eingewendet wird, daß der angefochtene Bescheid dem § 31 Abs. 3 VStG widerspreche, weil er dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung im Sinne dieser Gesetzesstelle zugestellt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der eingewendet wird, daß der angefochtene Bescheid dem Paragraph 31, Absatz 3, VStG widerspreche, weil er dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung im Sinne dieser Gesetzesstelle zugestellt worden sei.
Die belangte Behörde, der gemäß § 35 Abs. 2 VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, trat dem nicht entgegen.Die belangte Behörde, der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, trat dem nicht entgegen.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG 1950 darf dann, wenn seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ist Verjährung eingetreten, darf auch kein das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid ergehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9447/A sowie das Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 90/03/0187).Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 darf dann, wenn seit dem im Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre verstrichen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Ist Verjährung eingetreten, darf auch kein das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid ergehen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1977, Slg. Nr. 9447/A sowie das Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 90/03/0187).
Im vorliegenden Fall lief die Frist des § 31 Abs. 3 VStG am 14. März 1993 ab. Der dem Beschwerdeführer unbestritten erst am 17. Juni 1990 zugestellte, angefochtene Bescheid hätte daher von der belangten Behörde nicht mehr erlassen werden dürfen.Im vorliegenden Fall lief die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG am 14. März 1993 ab. Der dem Beschwerdeführer unbestritten erst am 17. Juni 1990 zugestellte, angefochtene Bescheid hätte daher von der belangten Behörde nicht mehr erlassen werden dürfen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.