Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/02/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0252

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. August 1993, Zl. VwSen-100912/2/Weg/Ri, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 23. September 1991 um ca. 1.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Sch-Bezirksstraße und der B Bundesstraße von K Richtung H gelenkt zu haben, wobei er es nach einem an einem näher bezeichneten Ort verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen habe, den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines Pkw an einem Verkehrsunfall, bei dem am Fahrzeug des K. jun. Sachschaden entstanden sei, ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, von diesem Verkehrsunfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Er stellt auch nicht in Abrede, daß kein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zum Zwecke des gegenseitigen Identitätsnachweises stattgefunden habe. Seiner Auffassung nach sei der Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO bereits dadurch erbracht worden, daß er mit dem Geschädigten persönlich bekannt sei, er mit diesem bereits mehrfach zusammengearbeitet habe und es dem Geschädigten auch möglich gewesen sei, seine Ansprüche unmittelbar bei der Haftpflichtversicherung anzumelden, sodaß eine Meldung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle nicht erforderlich gewesen sei.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 4, Absatz 5, StVO darf nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nur unterbleiben, wenn die im Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0295, vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0166 u.a.); dieser Grundsatz erfährt nur insofern eine Einschränkung, als das Erfordernis eines solchen Nachweises dann nicht besteht, wenn den im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0181); dies setzt aber voraus, daß die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind, was hier nicht der Fall war. Voraussetzung für die Erbringung des Identitätsnachweises ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat - die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1984, Zl. 83/02/0411). Damit könnte sich der Beschwerdeführer auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises im Sinne der obigen Ausführungen nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hätte und die Beteiligten persönlich Kontakt aufgenommen haben vergleiche dazu den dem Erkenntnis vom 14. September 1983, Zl. 82/03/0144, zugrundeliegenden Sachverhalt, wo beide Unfallbeteiligten zur Unfallzeit am Unfallort anwesend waren). Mit der bloßen Übergabe einer Versicherungskarte an unbeteiligte Dritte und der kurze Zeit später erfolgten Bekanntgabe der Daten des Schädigers durch dessen Familienangehörige an die Eltern des Geschädigten hat der Beschwerdeführer selbst dann nicht der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner in der Folge möglich war, Forderungen an die Haftpflichtversicherung zu stellen.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Fehlerhaftigkeit des Schuldspruches in Bezug auf die Wiedergabe der Tatzeit und des Tatorts liegt nicht vor, kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle "ohne unnötigen Aufschub", also jedenfalls unmittelbar nach der Beschädigung des Kraftfahrzeuges eines am Unfallort nicht anwesenden Eigentümers verpflichtet war, und als Tatort stets der Unfallsort anzusehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, Zl. 85/02/0264). Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und brauchte daher im Spruch nicht aufzuscheinen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch aus den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzuleiten.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, daß bei der Strafbemessung von der belangten Behörde zwar zugestanden werde, daß das Nichtmelden des Unfallgeschehens bei der nächsten Sicherheitsdienststelle für den Geschädigten keine Folgen gehabt habe, unbeschadet dessen aber weder dieser Umstand noch die Tatsache, daß das gegenständliche Verfahren erst durch eine anonyme Anzeige eingeleitet worden sei, nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werde, sodaß die verhängte Geldstrafe überhöht sei. Abgesehen davon, daß nicht erkannt werden kann, warum die Einleitung eines Verfahrens aufgrund einer anonymen Anzeige einen geeigneten Milderungsgrund darstellen soll, hält auch die Strafbemessung des angefochtenen Bescheides einer Überprüfung stand. Schon wegen der beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde vor allem unter dem Blickwinkel der Spezialprävention bei Abwägung der Strafzumessungsgründe kein Ermessensfehler unterlaufen vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zlen. 90/02/0176, 0196).

Schließlich sieht der Beschwerdeführer Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, daß es die Behörde unterlassen habe, Erhebungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 19, VStG durchzuführen und auch die Ergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens nicht in entsprechender Form berücksichtigt und gewürdigt habe. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Rechtsprechung geforderte Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel darzutun vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0058 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Ermessen Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Meldepflicht Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020252.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1993020252_19940325X00

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