Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/02/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0120

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 1993, Zl. VwSen-100707/20/Weg/Ri, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 1.:

Der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war als unzulässig zurückzuweisen, da sich, wie sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt, die Beschwerdefrist nicht versäumt wurde.

Zu 2.:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch zwei) für schuldig befunden, am 27. Mai 1992 um

1.10 Uhr an einem näher beschriebenen Ort ein Fahrrad gelenkt und um 1.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, lallende Sprache, deutliche Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ergibt, wird damit allein der Schuldspruch zu römisch zwei. im angefochtenen Bescheid bekämpft. Da sohin der Spruchpunkt römisch eins. (Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich einer anderen Tat) nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, besteht - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - kein Anlaß zur diesbezüglichen Zurückweisung der Beschwerde.

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er sei vom einschreitenden Polizeibeamten nicht auf die Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung hingewiesen worden, so genügt der Hinweis, daß nach der hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048) ein Wahlrecht des angehaltenen Fahrzeuglenkers zwischen der Ablegung einer Atemluftprobe und der Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt nicht besteht. Weiters geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien keine Feststellungen getroffen worden, ob er tatsächlich die ärztliche Untersuchung verweigert habe, ins Leere, weil ihm solches nicht angelastet wurde.

Das übrige Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf die von ihm behauptete, krankheitsbedingte Gefahr einer Netzhautablösung bei Betätigung des Alkomaten berufen, die belangte Behörde jedoch hiezu kein Gutachten eingeholt habe.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Dem Beschwerdeführer dürfte nämlich entfallen sein, daß er bei der am 11. Jänner 1993 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde persönlich anwesend war und die medizinische Amtssachverständige zum erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers ein ausführliches medizinisches Gutachten erstattet hat, welches von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde und zwar mit dem Ergebnis, daß sie die Einrede der Befürchtung einer Augenverletzung durch den Beschwerdeführer bei Ablegung einer Atemluftprobe als Schutzbehauptung einstufte. Die Beschwerdeausführungen, welche die Unterlassung der Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens rügen, gehen daher ebenso ins Leere wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestehe im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot. Nur am Rande sei erwähnt, daß der Beschwerdeführer das Wesen einer auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verkennt, indem er darin die Einholung eines solchen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020120.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020120_19931013X00

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