Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/02/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0018

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juli 1992, Zl. UVS-03/11/01805/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhielt eine Aufforderung zugestellt, die darauf gerichtet war, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu erhalten, wer am 29. Jänner 1992 um 10.17 Uhr in Wien römisch fünf, Rechte Wienzeile-Pilgramgasse Richtung Stadt einen auf ihn zugelassenen, nach Kennzeichen, Marke und Type bestimmten Pkw gelenkt habe. Hierauf teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, daß er sein Fahrzeug am 29. November (richtig wohl: Jänner) 1992 um 10.17 Uhr weder irgendjemand überlassen habe, noch dieses Fahrzeug am angeblichen Tatort selbst gelenkt habe, sodaß er das inkriminierte Delikt ("Mißachtung des Rotlichts") auch nicht begangen habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Hiegegen erhob er zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1576/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe der Behörde in ordnungsgemäßer Erfüllung der Auskunftspflicht mitgeteilt, daß er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug im angegebenen Zeitraum niemandem überlassen habe, verkennt er, daß er im Einklang mit der seit der 10. KFG-Novelle geltenden Rechtslage nicht gefragt wurde, wem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz allerdings darauf hin, daß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug AN EINEM BESTIMMTEN ORT gelenkt habe, nicht vorsieht. Bei einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG steht im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0229). Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0096). Auch die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, weder er noch jemand anderer habe sein Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit am angeblichen Tatort gelenkt. Eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus Paragraph 103, Absatz 2, KFG erfließenden Verpflichtung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, d.h. wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat. Eben dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber in Hinblick auf die Übereinstimmung von Anzeigedaten mit den Zulassungsdaten als erwiesen angenommen. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, womit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden ist.

Es trifft nicht zu, daß ein Zulassungsbesitzer, der - etwa durch einen Irrtum des Meldungslegers - in den Verdacht geraten ist, an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit ein Delikt gesetzt zu haben, obwohl sich sein Fahrzeug zur angeblichen Tatzeit gar nicht am Tatort befunden hat, entweder sich wahrheitswidrig selbst der Begehung des angeblichen Deliktes bezichtigen müßte (er hätte sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt) oder mit einer Bestrafung wegen einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu rechnen hätte. Hätte sich im Verwaltungsverfahren nämlich ergeben, daß dem Meldungsleger ein Irrtum unterlaufen ist und daß die Auskunft des Beschwerdeführers richtig war, so hätte dieser auch wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht bestraft werden können.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020018.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020018_19930331X00

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