Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/01/0367

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/01/0367

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §71;
AVG §72 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des römisch eins in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1993, Zl. 4.282.244/5-III/13/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. August 1991 festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1993 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid von seinem damaligen Rechtsvertreter am 14. August 1991 "übernommen", jedoch die gegenständliche Berufung erst am 28. November 1991 eingebracht worden sei. Dies bedeutet aber, daß der Beschwerdeführer die zweiwöchige Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG versäumt hat, woran der von ihm allein geltend gemachte Umstand, es sei über seinen (zugleich mit der Berufung gestellten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abschlägig beschieden worden, nichts zu ändern vermag. Über die Frage der Verspätung der Berufung war von der belangten Behörde unabhängig von dem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - zumal diesem nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12275/A). Dadurch, daß die belangte Behörde (ebenfalls im Instanzenzug) vorerst den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom 16. März 1993 zurückgewiesen und darauf im angefochtenen Bescheid Bezug genommen hat, wurde der Beschwerdeführer mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte, nicht in seinen Rechten verletzt. Wenn in der Beschwerde damit argumentiert wird, daß auch gegen den die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages betreffenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (hg. protokolliert zur Zl. 93/01/0366) erhoben worden sei und die belangte Behörde dieses Verfahren hätte abwarten müssen, so ist darauf zu verweisen, daß durch eine spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung (als Folge einer allenfalls für den Beschwerdeführer positiven Erledigung des zuletzt genannten Beschwerdeverfahrens) der angefochtene Bescheid nach Paragraph 72, Absatz eins, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft treten würde vergleiche auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0213 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010367.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1993010367_19930527X00

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