Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/18/0410

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0410

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Index

21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

HGB §48;
HGB §50;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. August 1992, Zl. 13/204-6/1991, betreffend Übertretungen der AAV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 11. November 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch eine namentlich angeführte Aktiengesellschaft in deren (örtlich umschriebenen) Niederlassung in Innsbruck Bevollmächtigter zu verantworten, daß in diesem Betrieb näher angeführte arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften (der AAV) außer acht gelassen wurden; über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. August 1992 den Spruch unter anderem dahin, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen "nicht als Bevollmächtigter" im Hinblick auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die erwähnte Aktiengesellschaft, sondern als auf Grund der Satzung "zur Vertretung nach außen berufener Prokurist" zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er hätte in seiner Eigenschaft als Prokurist nicht im Grunde des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Damit ist er im Recht: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 90/19/0532), daß einem Prokurist nicht Organstellung zukommt, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zählt. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 18. März 1986, Zl. 85/10/0089 (= Slg. Nr. 12 079/A, nur Rechtssatz) gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Auch aus dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeführten hg. Erkenntnis vom 12. November 1970, Zl. 1459/69, ergibt sich nicht, daß ein Prokurist als ein Organ der Aktiengesellschaft anzusehen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180410.X00

Im RIS seit

12.11.1992

Dokumentnummer

JWT_1992180410_19921112X00

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