Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/18/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0154

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. März 1992, Zl. IV-702.134-FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. März 1992 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 3 Litera d, des Paßgesetzes (PaßG) abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 1. September 1991 ohne den erforderlichen Einreisesichtvermerk und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither in Österreich nicht rechtmäßig auf. Der vorliegende Antrag sei mit der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw. "mit Ersparnissen" aus der Heimat begründet worden. Auch habe der Beschwerdeführer einen bis 27. November 1996 gültigen Befreiungsschein des Arbeitsamtes beigebracht. Tatsache sei jedoch, daß weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin einer Beschäftigung nachgingen. Eine illegale Einreise in das Bundesgebiet könne unter keinen Umständen im öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen und seien daher im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen eindeutig höher zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Gesetzes vorliegt. Nach Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Absatz eins, eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach Paragraph 25, Absatz 3, leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (Litera d,) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, daß die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins und 2 PaßG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse - entgegen den diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde - kein Raum vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 1. September 1991 ohne den erforderlichen Sichtvermerk und somit illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Schon damit ist allerdings die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG gerechtfertigt.

Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche das oben angeführte Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198), daß die Rechtsordnung der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Die von der belangten Behörde im Hinblick auf die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde (Paragraph 25, Absatz 3, Litera d, PaßG), getroffene Entscheidung, dem Beschwerdeführer den begehrten Sichtvermerk zu versagen, entspricht daher dem Gesetz.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180154.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWT_1992180154_19920511X00

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