Die mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1993 ergänzte Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Oktober 1992 persönlich ausgefolgt wurde. Nach § 24 Zustellgesetz kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (vgl. Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124).Die mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1993 ergänzte Beschwerde enthält im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Oktober 1992 persönlich ausgefolgt wurde. Nach Paragraph 24, Zustellgesetz kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung vergleiche Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124).
Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer selbst genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A), geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die 6-wöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Tag zu laufen begann. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 9. Dezember 1992 erhoben werden müssen (nach dem Feiertagsruhegesetz gilt u.a. der 8. Dezember als Feiertag, weshalb im Grunde des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist).Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer selbst genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vergleiche dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A), geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG die 6-wöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Tag zu laufen begann. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 9. Dezember 1992 erhoben werden müssen (nach dem Feiertagsruhegesetz gilt u.a. der 8. Dezember als Feiertag, weshalb im Grunde des Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist).
Die vorliegende, nicht datierte Beschwerde wurde nach dem im Akt erliegenden Aufgabekuvert am 11. Dezember 1992 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.