Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/16/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6671 F/1992

Geschäftszahl

92/16/0015

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §6;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §19 Abs2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z2;
KVG 1934 §22 Abs1 Z4;
KVG 1934 §22 Abs1 Z5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Ladislav, über die Beschwerde der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. November 1991, Zl. 512/1-9/Nd-1991, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Vertrag vom 20. Dezember 1990 hat die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an der M. GmbH, Braunschweig, Bundesrepublik Deutschland, als Sacheinlage in die R. Holding BV, Den Haag, Niederlande, im Werte von hfl 4,512.600,-- eingebracht.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 setzte das Finanzamt Börsenumsatzsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 34, Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) unter Anwendung eines Steuersatzes von 0,25 % in Höhe von S 70.154,-- fest.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde die Anwendung eines Steuersatzes von 0,075 % im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, KVG in Verbindung mit Paragraph 34, KVG beantragt. Von der Beschwerdeführerin wurde die Auffassung vertreten, daß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, KVG nur Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung umfasse.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Teil römisch drei des Kapitalverkehrsteuergesetzes, DRGBl 1934, römisch eins, S. 1058, geregelten Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden (Paragraph 17, KVG).

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KVG gelten als Wertpapiere Schuldverschreibungen und Dividendenwerte. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Dividendenwerte Aktien, (Kuxe) und andere Anteile an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Aktienanteile und Genußscheine.

Im Paragraph 22, Absatz eins, KVG ist der Steuersatz geregelt, wobei grundsätzlich zwischen Händlergeschäften und - im Beschwerdefall in Betracht kommend - übrigen Geschäften unterschieden wird. Die Ziffer eins, - 3 behandeln Anschaffungsgeschäfte von Schuldverschreibungen, wobei Schuldverschreibungen bestimmter inländischer (juristischer) Personen begünstigt sind. Nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, KVG beträgt der Steuersatz bei Dividendenwerten mit Ausnahme von Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung für "Nicht-Händlergeschäfte" 15 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling. Nach Ziffer 5, beträgt der Steuersatz bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung 50 Groschen für jede angefangenen 100 Schilling. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, KVG ermäßigen sich schließlich bei Anschaffungsgeschäften, die - wie im Beschwerdefall - im Ausland abgeschlossen werden, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil Inländer ist.

Im Beschwerdefall ist strittig, ob unter dem in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 KVG gebrauchten Begriff von "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" lediglich Gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, also nach österreichischem Recht errichtete Gesellschaften oder - wie die belangte Behörde meint - auch ausländische Gesellschaften zu verstehen sind.

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen vergleiche den Beschluß des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991, 2 BvR 72/90, DStR 1992, 106). Daraus folgt im Beschwerdefall, daß die streitgegenständliche Frage vorerst anhand des Zusammenhanges der Bestimmungen des Teiles römisch drei des Kapitalverkehrsteuergesetzes zu lösen ist.

Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf hier nicht präjudizielle abgabenrechtliche Bestimmungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, KVG; Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Körperschaftsteuergesetz 1988) zur Auffassung gelangt, daß der Gesetzgeber immer dann, wenn er vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in einem Regelungstatbestand inländischen Kapitalgesellschaften gleichstellen will, die Gesetzesstelle durch einen Zusatz ergänze, der diese Zielsetzung des Gesetzgebers klar ausdrückt, so ist daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen: Gerade im Absatz 2, des Paragraph 19, KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des Paragraph 17, KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt. Wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt worden ist, kann aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles römisch drei des KVG geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen ist. Dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. Ziffer 5, KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen, daß nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren gesetzliche Regelung - wie das österreichische GmbH-Gesetz - ihr Vorbild im deutschen GmbH-Gesetz hatte, von Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, KVG erfaßt werden. Im Hinblick darauf, daß von der Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, KVG ausländische Kapitalgesellschaften allgemein erfaßt sind, kann eine solche Einschränkung dem Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, KVG nicht unterstellt werden.

Der von der Beschwerdeführerin schließlich angestellte Vergleich mit der Regelung des Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, Ziffer 2, GebG 1957 ist schon deswegen nicht zielführend, weil - wie ausgeführt - die im Beschwerdefall strittige Auslegungsfrage anhand des Regelungszusammenhanges des Teiles römisch drei des Kapitalverkehrsteuersteuergesetzes zu lösen war. Schon deswegen, weil die für die Entstehung des Abgabenanspruches erforderliche Inlandsbeziehung im Gebührenrecht vergleiche Paragraph 16, GebG 1957) völlig anders als im Kapitalverkehrsteuergesetz, Teil römisch drei, geregelt ist, kann aus einem Vergleich mit Paragraph 33, TP 21 Absatz eins, Ziffer 2, GebG 1957 für die im Beschwerdefall strittige Auslegungsfrage nichts gewonnen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160015.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1992160015_19920514X00

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