Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/14/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0069

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §26;
  1. EStG 1972 § 25 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 25 gültig von 01.07.1985 bis 30.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1984
  3. EStG 1972 § 25 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 25 gültig von 17.12.1983 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 25 gültig von 31.12.1981 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 25 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 25 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.1980
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 26 gültig von 21.12.1985 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 26 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  3. EStG 1972 § 26 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  4. EStG 1972 § 26 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 26 gültig von 31.12.1981 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 26 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  7. EStG 1972 § 26 gültig von 20.12.1980 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. EStG 1972 § 26 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  9. EStG 1972 § 26 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 26 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 26 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  12. EStG 1972 § 26 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 11. März 1992, Zl. 119/1-5/Se-1992, betreffend Jahresausgleich 1985 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden auf Grund einer bei einem Sportklub durchgeführten Lohnsteuerprüfung die dort nachversteuerten Erfolgs-Punkte- und Cupprämien, soweit sie das Jahressechstel überschritten haben, in die Berechnung der amtswegigen Jahresausgleiche 1985 bis 1988 des Beschwerdeführers, der als Vertragsspieler zum Sportklub in einem Dienstverhältnis stand, einbezogen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 zählen alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Auch bei den Vertragsspielern eines Sportklubs ausbezahlten Erfolgsprämien handelt es sich um Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erbringt, also um Leistungen, die ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben.

In ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, 89/13/0157) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß die Frage, wann im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehende Arbeitgeberleistungen dennoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis entsprechend Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 darstellen, vom Gesetzgeber im Wege der Regelungen des Paragraph 26, EStG 1972 selbst beantwortet wurde. Diese Bestimmung stellt ihrem Wesen nach eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. dar, durch welche alle jene Leistungen des Arbeitgebers aus dem Kreise der durch Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. umschriebenen Bezüge herausgehoben werden, die für den Arbeitnehmer nach Ansicht des Gesetzgebers keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bedeuten, da sie ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen; es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung der keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellenden Arbeitgeberleistungen. Arbeitgeberleistungen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, aber nicht unter Paragraph 26, EStG 1972 fallen, bilden daher nach der aus den zitierten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Arbeitslohn.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß den Vertragsspielern des Sportklubs an Stelle der Prämien gemäß Punkt 6 Taggelder, für welche jeder Spieler lückenlose Diätenabrechnungen vorgelegt habe, vergütet worden seien; die an den Beschwerdeführer "nach dem Sporttotosatz" ausbezahlten Diäten könnten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn qualifiziert werden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde solche Beträge ohnehin nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 als nicht steuerbar behandelt und lediglich Fixum sowie Erfolgs-Punkteprämien gemäß Punkt 7 und Cupprämien gemäß Punkt 8 des Spielervertrages in die strittigen Jahresausgleiche einbezogen hat. Während Cupprämien der freien Vereinbarung zwischen Vereinsleitung und Spielern unterliegen, handelt es sich bei den Erfolgs-Punkteprämien um für jeden in einem Meisterschaftsspiel erzielten Punkt bezahlte Beträge, die je nach Dauer der Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel bzw. Nominierung für ein solches in abgestuften Prozentsätzen gebühren; eine Sonderregelung gilt für bei einem Pflichtspiel verletzte oder kranke Spieler.

Aus dem Einleitungssatz des Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972, insbesondere aus den Worten "tatsächliche Aufwendungen", muß abgeleitet werden, daß es sich nur um solche Leistungen des Arbeitgebers handeln kann, die gesondert und mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu ersetzen, gezahlt werden vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972, Tz 3; sowie das hg. Erkenntnis vom 10. April 1985, 84/13/0004). Dies mag auf an Stelle von Prämien gemäß Punkt 6 des Vertrages bezahlte Vergütungen zutreffen; auf die strittigen Prämien trifft es nicht zu. Bei diesen handelt es sich "nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt" um - im wesentlichen erfolgsabhängige - Leistungsentgelte vergleiche zu Erfolgsprämien auch Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, Paragraph 67, Tz 15).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 13. Jänner 1984 beruft, bezieht sich auch dieses Vorbringen auf Leistungen im Zusammenhang mit Punkt 6 des Spielervertrages. Abgesehen davon stellen Erlässe des Bundesministers für Finanzen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle dar.

Das Vorbringen, es wären für alle Spieler Kilometergelder in gleicher Höhe angesetzt worden, betrifft ebenfalls nicht die strittigen Prämien; diese wurden nicht als Reisewegvergütungen bezahlt. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im übrigen zutreffend bemerkt, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, es seien höhere Kilometergelder bezahlt worden, als vom Arbeitgeber steuerfrei belassen wurden.

Im Zusammenhang mit der anrechenbaren Lohnsteuer erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch beschwert, daß anläßlich der beim Sportklub vorgenommenen Außenprüfung die Nachforderung der Lohnsteuer (1985 und 1986) in einem Pauschbetrag erfolgt ist. Er behauptet, die pauschale Vorgangsweise gehe zu Lasten der Spieler, da sich durch den niedrig angesetzten Durchschnittssatz im Jahresausgleich höhere Nachzahlungen ergeben würden. Daß dies auf ihn persönlich zuträfe, hat er nicht rechnerisch dargestellt. Demgegenüber hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift berechnet, daß dem Beschwerdeführer wesentlich mehr an Lohnsteuer angerechnet wurde, als sich bei einer genauen Nachforderungsberechnung auf Grund der Jahreseinkommen 1985 und 1986 ergeben hätte. Dieser Berechnung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. "Anrechenbar" (der gemäß Paragraph 73, Absatz eins, EStG 1972 neu zu berechnenden Lohnsteuer gemäß Paragraph 73, Absatz 3, EStG 1972 gegenüberzustellen) ist im übrigen nur die (vom Arbeitgeber) einbehaltene Lohnsteuer. Der Beschwerdeführer könnte daher unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung in seinen Rechten nur verletzt sein, wenn die Behörde im Jahresausgleich der neu berechneten Lohnsteuer weniger gegenübergestellt hätte, als vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Damit erübrigt es sich, auf die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, EStG 1972 einzugehen, auf welcher Rechtsgrundlage die Lohnsteuer pauschal nachgefordert worden war.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, hinsichtlich der strittigen Prämien lägen Nettobezugsvereinbarungen vor, ist er darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde zu seinen Gunsten von einer Bruttolohnverrechnung ausgegangen ist, andernfalls sie nach Umrechnung auf die für die Lohnsteuerabfuhr in Betracht kommende Bemessungsgrundlage vergleiche Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., Paragraph 15, Tz 29) zu einer Verböserung gelangt wäre. Auch durch diese ihn begünstigende Vorgangsweise konnte der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt werden.

Schließlich macht der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend, seinem steuerlichen Vertreter wäre nur beschränkt Akteneinsicht in den Lohnsteuerakt des Sportklubs gewährt worden. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren aber nie behauptet, daß die Einsicht in Aktenteile trotz diesbezüglichen Verlangens (Antrages) verweigert worden wäre. Vielmehr hat sein steuerlicher Vertreter die Berufungsergänzung vom 12. Juni 1990 damit eingeleitet, daß sie "auf Grund der Einsichtnahme in den Lohnsteuerakt" des Sportklubs erfolge. Von einer Verweigerung der Akteneinsicht im Sinne des Paragraph 90, Absatz 3, BAO kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Zum Zitat des Paragraph 17, AVG ist noch zu bemerken, daß dieses Gesetz im gegenständlichen Abgabenverfahren keine Anwendung findet vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 5, EGVG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140069.X00

Im RIS seit

22.09.1992

Dokumentnummer

JWT_1992140069_19920922X00

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