Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an, d.i. bis 24. Juni 1993, eine Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf.Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an, d.i. bis 24. Juni 1993, eine Lenkerberechtigung nicht erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die Bemessung der "Entzugszeit". Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 hätte ausgereicht. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen die Bemessung der "Entzugszeit". Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 hätte ausgereicht.
Die belangte Behörde stützte die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 20. Mai 1991 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ("zwei Promille") gelenkt habe, "wobei er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte". Deswegen sei er rechtskräftig bestraft worden. Weiters habe er schon am 2. Juni 1988 und am 29. Dezember 1989 Alkoholdelikte begangen. Auch deswegen sei er rechtskräftig bestraft worden.
Bei dieser Sachlage, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit der erwähnten Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Jahren drei Alkoholdelikte begangen. Er weist demnach eine starke Neigung zur Begehung solcher Verwaltungsübertretungen auf. Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist (vgl. zum ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0092). Bei dieser Sachlage, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit der erwähnten Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von drei Jahren drei Alkoholdelikte begangen. Er weist demnach eine starke Neigung zur Begehung solcher Verwaltungsübertretungen auf. Alkoholdelikte im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 zählen zu den verwerflichsten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung. Diese Verwerflichkeit wird durch den Umstand entscheidend erhöht, daß der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist vergleiche zum ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0092).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf die von ihm begangenen Alkoholdelikte aus den Jahren 1988 und 1989 nicht ein. Wenn es auch zutrifft, daß aus der einmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes nicht auf eine gefährliche Neigung zur Begehung solcher Übertretungen geschlossen werden kann, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß eine solche Neigung bei ihm in Anbetracht deren wiederholter Begehung sehr wohl vorliegt. Die Wertung der im Alkoholdelikt vom 20. Mai 1991 liegenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 und die vornehmlich anhand dieser Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 ist rechtlich unbedenklich. Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 kam daher nicht in Betracht. Es ist - in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens - gerade das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, das entscheidend gegen ihn ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf die von ihm begangenen Alkoholdelikte aus den Jahren 1988 und 1989 nicht ein. Wenn es auch zutrifft, daß aus der einmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes nicht auf eine gefährliche Neigung zur Begehung solcher Übertretungen geschlossen werden kann, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß eine solche Neigung bei ihm in Anbetracht deren wiederholter Begehung sehr wohl vorliegt. Die Wertung der im Alkoholdelikt vom 20. Mai 1991 liegenden bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 nach Paragraph 66, Absatz 3, KFG 1967 und die vornehmlich anhand dieser Wertungskriterien vorzunehmende Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 ist rechtlich unbedenklich. Eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nach Paragraph 74, Absatz eins, KFG 1967 kam daher nicht in Betracht. Es ist - in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens - gerade das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, das entscheidend gegen ihn ins Gewicht fällt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.