Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (am 2. August 1991) entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (am 2. August 1991) entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Maßnahme liegt ein Verkehrsunfall auf der Südautobahn bei Graz vom 18. April 1991 zugrunde, bei dem der Beschwerdeführer gegen abgestellte Kraftfahrzeuge stieß, wobei eine Person getötet und mehrere Personen schwer verletzt wurden. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es seien bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht die Folgen des Verkehrsunfalles, sondern vielmehr der Umstand entscheidend, daß den Beschwerdeführer das Verschulden an diesem Unfall treffe, da er nach den Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen (Schneefall und teilweise auf der Fahrbahn liegender Schneematsch) bzw. den gegebenen Verkehrsverhältnissen (durch einen vorangegangenen Verkehrsunfall blockierte Überholspur, die durch ein Gendarmeriefahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage und eingeschaltetem Blaulicht gesichert war) angepaßt habe, weshalb ihm bei Erkennen der Gefahrensituation ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen sei. Damit liege eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 vor. Die in der Berufung des Beschwerdeführers geltend gemachten Umstände, daß er bis zu diesem Unfall im Straßenverkehr nie nachteilig in Erscheinung getreten sei und daß er sich auch in den dreieinhalb Monaten bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides wohlverhalten habe, seien ohnedies bei der Bemessung der Entziehungszeit berücksichtigt worden. Der bekämpften Maßnahme liegt ein Verkehrsunfall auf der Südautobahn bei Graz vom 18. April 1991 zugrunde, bei dem der Beschwerdeführer gegen abgestellte Kraftfahrzeuge stieß, wobei eine Person getötet und mehrere Personen schwer verletzt wurden. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es seien bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht die Folgen des Verkehrsunfalles, sondern vielmehr der Umstand entscheidend, daß den Beschwerdeführer das Verschulden an diesem Unfall treffe, da er nach den Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen (Schneefall und teilweise auf der Fahrbahn liegender Schneematsch) bzw. den gegebenen Verkehrsverhältnissen (durch einen vorangegangenen Verkehrsunfall blockierte Überholspur, die durch ein Gendarmeriefahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage und eingeschaltetem Blaulicht gesichert war) angepaßt habe, weshalb ihm bei Erkennen der Gefahrensituation ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen sei. Damit liege eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 vor. Die in der Berufung des Beschwerdeführers geltend gemachten Umstände, daß er bis zu diesem Unfall im Straßenverkehr nie nachteilig in Erscheinung getreten sei und daß er sich auch in den dreieinhalb Monaten bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides wohlverhalten habe, seien ohnedies bei der Bemessung der Entziehungszeit berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer räumt ein, den Verkehrsunfall vom 18. April 1991 infolge relativ überhöhter Geschwindigkeit verschuldet zu haben. Darin sei aber keine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 zu erblicken, weil keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen seien und er auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gehandelt habe. Dementsprechend sei auch das Strafgericht nicht von der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 81 StGB ausgegangen. Der Beschwerdeführer räumt ein, den Verkehrsunfall vom 18. April 1991 infolge relativ überhöhter Geschwindigkeit verschuldet zu haben. Darin sei aber keine bestimmte Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 zu erblicken, weil keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen seien und er auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gehandelt habe. Dementsprechend sei auch das Strafgericht nicht von der Begehung der Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des Paragraph 81, StGB ausgegangen.
Gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer solchen bestimmten Tatsache grundsätzlich nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine Übertretung einer Verkehrsvorschrift mit der für eine solche Übertretung typischen Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern erfolge (Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 92/11/0059, mit weiteren Judikaturhinweisen). Vielmehr muß zu der festgestellten Übertretung einer Verkehrsvorschrift noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzukommen, um die Feststellung zu ermöglichen, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/11/0061, und vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0183, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins,, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer solchen bestimmten Tatsache grundsätzlich nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine Übertretung einer Verkehrsvorschrift mit der für eine solche Übertretung typischen Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern erfolge (Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 92/11/0059, mit weiteren Judikaturhinweisen). Vielmehr muß zu der festgestellten Übertretung einer Verkehrsvorschrift noch ein weiteres Sachverhaltselement hinzukommen, um die Feststellung zu ermöglichen, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/11/0061, und vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0183, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall nicht angeführt, gegen welche Verkehrsvorschrift der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verstoßen hat. Darin liegt zwar ein Begründungsmangel, der aber deshalb nicht wesentlich ist, weil sich aus der (oben wiedergegebenen) Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß die belangte Behörde von einem Verstoß gegen § 20 Abs. 1 erster Satz StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen hat, ausgegangen ist. Laut Gendarmerieanzeige fuhr der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in dem betreffenden dreispurigen Abschnitt der Südautobahn mit einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h und betrug die Sichtweite in diesem Bereich ca. 500 m; gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall nicht angeführt, gegen welche Verkehrsvorschrift der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verstoßen hat. Darin liegt zwar ein Begründungsmangel, der aber deshalb nicht wesentlich ist, weil sich aus der (oben wiedergegebenen) Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß die belangte Behörde von einem Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen hat, ausgegangen ist. Laut Gendarmerieanzeige fuhr der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in dem betreffenden dreispurigen Abschnitt der Südautobahn mit einer Geschwindigkeit von 110 bis 120 km/h und betrug die Sichtweite in diesem Bereich ca. 500 m; gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Begründung mit der Wiedergabe des bereits im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (Urteils- und Protokollvermerk) enthaltenen Schuldvorwurfes begnügt, der Beschwerdeführer habe seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen- bzw. Verkehrsverhältnissen angepaßt. Sie hat dabei die Rechtslage insofern verkannt, als die genannten Umstände (Schneefall, teilweise Schneematsch, blockierte Fahrstreifen) erst die Voraussetzung dafür sind, daß das Fahrverhalten des Beschwerdeführers überhaupt dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 StVO 1960 unterstellt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1973, Zl. 241/72, sowie das einen Auffahrunfall betreffende Erkenntnis vom 18. September 1985, Zl. 83/11/0261). Es muß nach der geschilderten Rechtslage zu diesem tatbestandsmäßigen, verkehrswidrigen Verhalten noch ein zusätzliches Sachverhaltselement hinzutreten, um annehmen zu können, die Tat sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden. Ein solches zusätzliches Sachverhaltselement hat die belangte Behörde nicht festgestellt, weshalb auf dem Boden der von ihr getroffenen Feststellungen die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 verfehlt ist. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Begründung mit der Wiedergabe des bereits im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (Urteils- und Protokollvermerk) enthaltenen Schuldvorwurfes begnügt, der Beschwerdeführer habe seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen- bzw. Verkehrsverhältnissen angepaßt. Sie hat dabei die Rechtslage insofern verkannt, als die genannten Umstände (Schneefall, teilweise Schneematsch, blockierte Fahrstreifen) erst die Voraussetzung dafür sind, daß das Fahrverhalten des Beschwerdeführers überhaupt dem Tatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 unterstellt werden kann vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1973, Zl. 241/72, sowie das einen Auffahrunfall betreffende Erkenntnis vom 18. September 1985, Zl. 83/11/0261). Es muß nach der geschilderten Rechtslage zu diesem tatbestandsmäßigen, verkehrswidrigen Verhalten noch ein zusätzliches Sachverhaltselement hinzutreten, um annehmen zu können, die Tat sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden. Ein solches zusätzliches Sachverhaltselement hat die belangte Behörde nicht festgestellt, weshalb auf dem Boden der von ihr getroffenen Feststellungen die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers unter den Tatbestand des Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 verfehlt ist.
Bemerkt sei, daß das Strafgericht die Tat nicht als fahrlässige Tötung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (§ 81 StGB) gewertet hat, was allerdings die belangte Behörde nicht daran hinderte, auf Grund selbständiger Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen habe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0037). Bemerkt sei, daß das Strafgericht die Tat nicht als fahrlässige Tötung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (Paragraph 81, StGB) gewertet hat, was allerdings die belangte Behörde nicht daran hinderte, auf Grund selbständiger Vorfragenbeurteilung gemäß Paragraph 38, AVG als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen habe vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0037).
Im Hinblick auf das aufgezeigte Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Hinblick auf das aufgezeigte Verkennen der Rechtslage durch die belangte Behörde ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Ersatz von Stempelgebühren für Beilagen gebührt nur im Ausmaß von S 60,--, weil die Vorlage EINER Kopie des angefochtenen Bescheides genügte. Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Ersatz von Stempelgebühren für Beilagen gebührt nur im Ausmaß von S 60,--, weil die Vorlage EINER Kopie des angefochtenen Bescheides genügte.