Die Beschwerdeführerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes BGBl. Nr. 112/1936 (VerwGG). Gegenstand der Gesellschaft ist unter anderem die treuhändige Wahrnehmung der Rechte der Vervielfältigung und/oder der Verbreitung von Werken der Tonkunst und mit diesen verbundenen Sprachwerken auf Ton- oder Bild-Tonträgern (mechanisch-musikalische Rechte) sowie entsprechender Vergütungsansprüche ihrer Bezugsberechtigten. Nach Art. II Abs. 6 Satz 3 der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 375/1986 (in der Folge: UrhGNov 1980/1986), haben Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z. 1 (das ist die sogenannte "Leerkassettenvergütung" nach § 42 Abs. 5 UrhG, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird) verteilen, Einrichtungen nach lit. a und b ("... für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige a) sozialen Zwecken undDie Beschwerdeführerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Verwertungsgesellschaftengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1936, (VerwGG). Gegenstand der Gesellschaft ist unter anderem die treuhändige Wahrnehmung der Rechte der Vervielfältigung und/oder der Verbreitung von Werken der Tonkunst und mit diesen verbundenen Sprachwerken auf Ton- oder Bild-Tonträgern (mechanisch-musikalische Rechte) sowie entsprechender Vergütungsansprüche ihrer Bezugsberechtigten. Nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, Satz 3 der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1986, (in der Folge: UrhGNov 1980 aus 1986,), haben Verwertungsgesellschaften, die angemessene Vergütungen nach Absatz eins, Ziffer eins, (das ist die sogenannte "Leerkassettenvergütung" nach Paragraph 42, Absatz 5, UrhG, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird) verteilen, Einrichtungen nach Litera a und b ("... für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige a) sozialen Zwecken und
b) kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen") zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Beschwerdeführerin verteilt die Einnahmen aus den soeben erwähnten Vergütungen nach Maßgabe der von ihr erstellten "Richtlinien für die sozialen und kulturellen Zwecke", deren wesentlicher Inhalt auszugsweise den Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrages bildet.
Am 25. März 1992 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsantrag. Sie vertrat die Auffassung, die Frage, ob sie berechtigt sei, Gelder in bestimmter Weise auszuzahlen, habe die Feststellung eines Rechtes zum Gegenstand. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung liege darin begründet, daß die erwähnten Richtlinien Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen und der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen - unter anderem vom Staatskommissär - gesetzwidriges Handeln vorgeworfen worden sei. Die begehrte Feststellung liege überdies im öffentlichen Interesse, weil sie die Frage der Mittelverwendung durch die Beschwerdeführerin betreffe. Die belangte Behörde sei für die begehrte Feststellung zuständig, weil sie nach Art. IV Abs. 5 Z. 2 UrhGNov 1980 zur Vollziehung des Art. II leg. cit. zuständig sei. Außerdem sei die belangte Behörde gemäß § 5 VerwGG die zur Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften berufene Behörde. Am 25. März 1992 stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsantrag. Sie vertrat die Auffassung, die Frage, ob sie berechtigt sei, Gelder in bestimmter Weise auszuzahlen, habe die Feststellung eines Rechtes zum Gegenstand. Ihr rechtliches Interesse an der Feststellung liege darin begründet, daß die erwähnten Richtlinien Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen und der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen - unter anderem vom Staatskommissär - gesetzwidriges Handeln vorgeworfen worden sei. Die begehrte Feststellung liege überdies im öffentlichen Interesse, weil sie die Frage der Mittelverwendung durch die Beschwerdeführerin betreffe. Die belangte Behörde sei für die begehrte Feststellung zuständig, weil sie nach Artikel römisch vier, Absatz 5, Ziffer 2, UrhGNov 1980 zur Vollziehung des Artikel römisch zwei, leg. cit. zuständig sei. Außerdem sei die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, VerwGG die zur Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften berufene Behörde.
Mit der vorliegenden, am 18. November 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.
Die belangte Behörde legte den am 30. März 1992 bei ihr eingelangten Feststellungsantrag vor; sie erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Ein Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des zweiten Absatzes der zitierten Vorschrift kam im Beschwerdefall nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Ein Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des zweiten Absatzes der zitierten Vorschrift kam im Beschwerdefall nicht in Betracht.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, ist auch dann zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 132 B-VG berechtigt, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung des Antrages bzw. der Berufung bestehen kann (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458 A). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin innerhalb der Entscheidungsfrist nicht entschieden; die Prozeßvoraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen somit vor. Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Ein Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, ist auch dann zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 132, B-VG berechtigt, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung des Antrages bzw. der Berufung bestehen kann vergleiche z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458 A). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin innerhalb der Entscheidungsfrist nicht entschieden; die Prozeßvoraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde liegen somit vor.
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0001). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden (vgl. den Beschluß vom 9. April 1976, Slg. 9035 A, und das Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0157). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Zl. 92/01/0043). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die begehrte Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0001). Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden vergleiche den Beschluß vom 9. April 1976, Slg. 9035 A, und das Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0157). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 1992, Zl. 92/01/0043).
Nach dem oben Gesagten ist - im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der begehrten Feststellung - zunächst die Frage zu erörtern, ob die Feststellung ein "Recht oder Rechtsverhältnis", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich ist, betrifft.
Gegenstand des vorliegenden Begehrens ist die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin "berechtigt" sei, einen Teil der ihr aus der "Leerkassettenvergütung" zufließenden Mittel auf eine bestimmte Art und Weise (durch Auszahlung von "Altersquoten" unter bestimmten, näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen) zu verwenden; Beurteilungsmaßstab für diese "Berechtigung" wäre Art. II Abs. 6 UrhGNov 1980/1986. Die genannte Vorschrift begründet aber weder eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und bestimmten Bezugsberechtigten (die im übrigen dem bürgerlichen Recht zuzuordnen wäre) noch sonst eine bestimmte (öffentlich-rechtliche) Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Ein "Recht oder Rechtsverhältnis", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, kann dem vorgetragenen Sachverhalt somit nicht entnommen werden; vielmehr betrifft das Begehren die Auslegung einer Vorschrift, die - wie bereits dargestellt wurde - nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Die begehrte Feststellung erweist sich daher als unzulässig, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war. Gegenstand des vorliegenden Begehrens ist die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin "berechtigt" sei, einen Teil der ihr aus der "Leerkassettenvergütung" zufließenden Mittel auf eine bestimmte Art und Weise (durch Auszahlung von "Altersquoten" unter bestimmten, näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen) zu verwenden; Beurteilungsmaßstab für diese "Berechtigung" wäre Artikel römisch zwei, Absatz 6, UrhGNov 1980 aus 1986,. Die genannte Vorschrift begründet aber weder eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und bestimmten Bezugsberechtigten (die im übrigen dem bürgerlichen Recht zuzuordnen wäre) noch sonst eine bestimmte (öffentlich-rechtliche) Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Ein "Recht oder Rechtsverhältnis", das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich wäre, kann dem vorgetragenen Sachverhalt somit nicht entnommen werden; vielmehr betrifft das Begehren die Auslegung einer Vorschrift, die - wie bereits dargestellt wurde - nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann. Die begehrte Feststellung erweist sich daher als unzulässig, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.