In der am 27. August 1992 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Beschwerdeführer als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Bezogen auf diesen Tag hätte die Beschwerde spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen.
Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, AW 92/10/0230, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde wegen Verspätung zurück.
Auf Grund dieses Beschlusses brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter nunmehr einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde ein. Der Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 sei dem Beschwerdeführer nicht am 15. Juli, sondern erst am 17. Juli 1992 zugestellt worden. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung sei daher innerhalb offener Frist eingebracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 20. Mai 1981, Slg. N.F. Nr. 10456/A, ausgesprochen, daß die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt, da keine Fristversäumung vorliegt (vgl. auch den Beschluß vom 6. Dezember 1990, Zlen. 90/06/0167, 0168). Ein diesbezüglich auf § 46 Abs. 1 VwGG gestützter Antrag ist daher zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 20. Mai 1981, Slg. N.F. Nr. 10456/A, ausgesprochen, daß die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellt, da keine Fristversäumung vorliegt vergleiche auch den Beschluß vom 6. Dezember 1990, Zlen. 90/06/0167, 0168). Ein diesbezüglich auf Paragraph 46, Absatz eins, VwGG gestützter Antrag ist daher zurückzuweisen.