Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/10/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/10/0148

Entscheidungsdatum

26.09.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
82/04 Apotheken Arzneimittel;

Norm

AMG 1983 §84 Z5;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §370;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 18 heute
  2. GmbHG § 18 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 18 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 18 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Mai 1992, Zl. UVS-06/16/00034/91, betreffend Übertretung des Arzneimittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.535,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es "als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "XY-Gesellschaft m.b.H." zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11. Oktober 1990 die Arzneispezialitäten "Johanniskrautöl-Kapseln" und "Knoblauch-Mistel-Weißdorn-Kapseln" an die Fa. G in W, J-Straße 26, geliefert und somit auf Lager zur Abgabe im Inland bereitgehalten hat, ohne daß eine Zulassung dieser Produkte durch den Bundeskanzler vorlag".

Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Ziffer 5, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung BGBl. Nr. 78/87 und Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988, (AMG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen. Es

wurde eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, hilfsweise deren kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift mit Recht darauf hin, daß die am 24. Juli 1992 überreichte Beschwerde ausgehend von dem am Rückschein mit "10. Juni 1992" angegebenen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Vertreter des Beschwerdeführers verspätet wäre. Dem Beschwerdeführer ist jedoch der ihm offenstehende Beweis der Unrichtigkeit dieser Datumsangabe schon durch den Hinweis gelungen, daß sich auf dem Rückschein der mit 11. Juni 1992 datierte Stempelaufdruck des Aufgabepostamtes und der mit 12. Juni 1992 datierte Stempelaufdruck des Zustellpostamtes befinden; auf dieser Grundlage ist von der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht vor dem 12. Juni 1992 auszugehen. Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig anzusehen.

Die Beschwerde vertritt zunächst die Auffassung, der angefochtene Bescheid entspreche den durch Paragraph 44, Ziffer eins, VStG normierten Anforderungen in mehrfacher Weise nicht. Seinem Spruch könne nicht entnommen werden, in welcher Menge, auf welche Weise und "wo genau" die Arzneispezialitäten abgegeben worden seien. Die Stellung des Beschwerdeführers zur Gesellschaft komme nicht durch eindeutige Anführung der Art der Organfunktion zum Ausdruck.

Damit ist die Beschwerde nicht im Recht.

Der Vorschrift des Paragraph 44, Ziffer eins, VStG ist entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach dem jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis seien vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 11.894/A).

Davon ausgehend entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides den Anforderungen, die Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG betreffend die Individualisierung der als erwiesen angenommenen Tat stellt. Daß im Spruch nicht angeführt wird, in welcher Menge die Arzneispezialitäten abgegeben wurden, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht wesentlich; denn die Abgabe einer bestimmten Mindestmenge ist nicht tatbildlich im Sinne des Paragraph 84, Ziffer 5, AMG. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Fehlen einer Mengenabgabe den Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder der Gefahr einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Verhaltens ausgesetzt hätte; denn ausgehend von der Fassung des Spruches umfaßte das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten die gesamte am 11. Oktober 1990 an die "Fa. G in W, J-Straße 26," gelieferte Menge.

Der Beschwerdevorwurf, es sei im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht umschrieben, auf welche Weise und "wo genau" die Arzneispezialitäten abgegeben wurden, trifft ebenfalls nicht zu. Im Spruch wird dargelegt, die Gesellschaft habe die im einzelnen bezeichneten Arzneispezialitäten an die "Fa. G in W, J-Straße 26," geliefert. Damit wird sowohl der Tatort (der Ort der Abgabe) als auch das tatbildmäßige Verhalten hinreichend umschrieben. Nach Paragraph 84, Ziffer 5, AMG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Arzneimittelspezialitäten, die gemäß Paragraphen 11, oder 11a der Zulassung unterliegen, ohne Zulassung im Inland abgibt oder für die Abgabe im Inland bereit hält. Mit der durch den Begriff "liefern" im Spruch hinreichend bezeichneten Übertragung der Verfügungsbefugnis an einen anderen wurde die Verwaltungsübertretung in der Begehungsform des "Abgebens" verwirklicht; daß die belangte Behörde das hinreichend umschriebene, zutreffend dem Tatbild des Paragraph 84, Ziffer 5, AMG subsumierte Verhalten (insoweit fehlerhaft) nicht dem "Abgeben", sondern dem (vorgelagerten) "Feilhalten" ("somit auf Lager zur Abgabe im Inland bereit gehalten") unterstellte, konnte den Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht in Rechten verletzen.

Die Beschwerde wirft dem angefochtenen Bescheid auch zu Unrecht vor, die Organfunktion des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend bezeichnet. Der angefochtene Bescheid bezeichnet den Beschwerdeführer als "Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der XY-Gesellschaft m.b.H.". Die Beschwerde vertritt die Auffassung, aus dieser Bezeichnung gehe die Art der Organfunktion - "handelsrechtlicher" oder gewerberechtlicher Geschäftsführer - nicht klar hervor.

Diese Auffassung kann für den Beschwerdefall nicht geteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß in der Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gründet, d. h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG oder etwa als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zum Verantwortlichen bestimmter (z.B. gewerberechtlicher Geschäftsführer) begangen hat vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0013). Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert es Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 89/10/0162).

Diesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Fall die Bezeichnung als "Geschäftsführer und somit als Vertretung nach außen berufenes Organ der XY-Gesellschaft m.b.H." durchaus, wenngleich die Voranstellung des gebräuchlichen Beisatzes "handelsrechtlicher" die vorliegenden Erörterungen erspart hätte.

Aus dem Kontext der Bezeichnung "Geschäftsführer" mit der Bezichnung als "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der XY-Gesellschaft m.b.H." ergibt sich für den vorliegenden Fall zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer damit als im Sinne des Paragraph 15, GmbHG bestellter ("handelsrechtlicher") Geschäftsführer der Gesellschaft angesprochen wird vergleiche das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 91/19/0375); denn DIESER ist das zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berufene Organ vergleiche Paragraph 18, GmbHG und die Überschrift des zweiten Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes des GmbHG).

Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg auf jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen, in der ähnlich lautende Bezeichnungen des Täters im Spruch des Straferkenntnisses als nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend qualifiziert wurden vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 14. November 1983, Slg. 11.187/A, vom 15. September 1987, 87/04/0041, und vom 14. November 1989, Zl. 88/04/0134). Dabei handelte es sich durchwegs um Fälle, in denen - anders als im vorliegenden Fall - nach der Verwaltungsvorschrift (primär) die Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO bestellten (gewerberechtlichen) Geschäftsführers in Betracht kam vergleiche hiezu auch die Erkenntnisse vom 29. März 1990, Zl. 86/17/0056 und Zl. 89/17/0139, und vom 21. September 1990, Zl. 89/17/0040, wonach die undifferenzierte Bezeichnung als Geschäftsführer in jenen Fällen nicht genüge, wo es darauf ankomme, ob eine Person als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werde).

Ein Fall, in dem die Verantwortlichkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne der Paragraphen 39, Absatz eins, 370, Absatz 2, GewO in Betracht käme, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Hier steht eine Übertretung des AMG in Rede. Eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach Paragraph 39, GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführers für die Einhaltung der Vorschriften des AMG normierte, besteht nicht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins

zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39, 370, GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers vergleiche z.B. zum Lebensmittelgesetz die Erkenntnisse vom 27. September 1988, Zlen. 88/10/0094, 0109 bis 0111, und vom 28. Februar 1992, Zl. 91/10/0187, zum Weingesetz das Erkenntnis vom 27. September 1988, Zl. 87/10/0124, zum Ausländerbeschäftigungsgesetz das Erkenntnis vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0161, und zu Arbeitnehmervorschriften das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0373, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur). Die Verantwortlichkeit eines - allenfalls bestellten - gewerberechtlichen Geschäftsführers kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht; Übertretungen der Vorschriften des AMG hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG - der im angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich bezeichnete "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten. Es wurde niemals bestritten, daß der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der gemäß Paragraph 15, GmbHG bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Soweit die Beschwerde ihren Vorwurf, es sei gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist keine wirksame Verfolgungshandlung wegen einer bestimmten Tat erfolgt, lediglich auf ihre Auffassung gründet, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht hinreichend konkretisiert, ist sie auf die obigen Darlegungen zu Verweisen. Aber auch der in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, in erster Instanz sei der Beschwerdeführer nur als "als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma XY" - ohne nähere Anführung der Organfunktion - bezeichnet worden, gestützte Verjährungseinwand ist nicht zielführend. Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in Paragraph 32, Absatz 2, VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodaß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG beziehen muß. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich, dem Beschuldigten noch vorzuwerfen, die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des Paragraph 9, VStG verantworten zu müssen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1992, Zl. 91/10/0187, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0066). Umsoweniger fehlt den bereits gegen den Beschwerdeführer "als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma XY" gerichteten, innerhalb der Verjährungsfrist erfolgten Maßnahmen der ersten Instanz die Eignung als Verfolgungshandlung im Sinne der Paragraphen 31, Absatz eins, 32, VStG.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf; sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100148.X00

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JWT_1992100148_19940926X00

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