Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 92/09/0387

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0387

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des O in R, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 3. November 1992, Zl. römisch drei b 6702 B / 773629/Re, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der in R den Einzelhandel mit türkischen Spezialitäten betreibt, stellte am 19. Juni 1992 beim Arbeitsamt R den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den türkischen Staatsangehörigen Y.D. als Verkaufshelfer mit einem monatlichen Bruttolohn von S 9.500,--. In einer diesem Antrag angeschlossenen "Sachverhaltsdarstellung" vom 11. Juni 1992 hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er dringend eine Ersatzkraft für seinen Verkäufer M benötige, der am 26. Mai 1992 in F bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst arbeite im Schichtbetrieb im Werk römisch zehn und benötige daher Hilfe in seinem Lebensmittelgeschäft, wobei von der Ersatzkraft Kenntnisse der türkischen Sprache und auf dem Gebiete des Einzelhandels verlangt würden. Y.D. würde die gewünschten Fähigkeiten mitbringen.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit seinem Bescheid vom 29. Juli 1992 gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ab. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, Y.D. werde dringend als Ersatzkraft für den verunglückten M benötigt (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG). Ein dem Arbeitsamt vom Beschwerdeführer erteilter Vermittlungsauftrag habe keinen Erfolg gezeitigt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihren Schreiben vom 8. September 1992 und vom 5. Oktober 1992 ihre Beurteilung der Rechts- und Sachlage vor, wozu der Beschwerdeführer am 16. September 1992 und am 14. Oktober 1992 im Sinne seines bisherigen Vorbringens Stellung nahm. In seiner zweiten Stellungnahme wurde die der gesuchten Arbeitskraft vom Beschwerdeführer gebotene monatliche Bruttoentlohnung auf den dem Kollektivvertrag entsprechenden Betrag von S 10.560,-- angehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. November 1992 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG idgF keine Folge. Begründend gab die belangte Behörde die erfolgten Verfahrensschritte, insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Detail wieder und stellte im Anschluß an eine Zitierung des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG fest, daß die für das Kalenderjahr 1992 für Tirol festgesetzte Landeshöchstzahl sowohl im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides als auch derzeit überschritten (gewesen) sei. Das vorliegende Verfahren sei daher gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG abzuwickeln. Da der Vermittlungsausschuß den Antrag des Beschwerdeführers nicht einhellig befürwortet habe, liege die Anspruchsvoraussetzung nach Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle nicht vor. Der Beschwerdeführer stütze seine Berufung auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG. Dazu sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, daß M bis zu seinem unfallbedingten Ausfall am 26. Mai 1992 auf Grund einer Arbeitserlaubnis beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Ab diesem Tag sei daher im Betrieb des Beschwerdeführers eine mit einem Ausländer besetzte Stelle als Verkäufer frei geworden. Demgegenüber solle Y.D. als Verkaufshelfer beschäftigt werden. Das berufliche Anforderungsprofil eines Verkäufers (Lehrberuf) und eines Verkaufshelfers (Anlernkraft) sei unterschiedlich, weshalb es an der Identität des freigewordenen und des nachzubesetzenden Arbeitsplatzes fehle, was einer Qualifizierung des Y.D. als eines dringenden Ersatzes für den ausgeschiedenen Verkäufer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG entgegenstehe. Es fehle aber darüber hinaus auch an dem nach der Rechtsprechung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (Unfall am 26. Mai - Antragstellung erst am 19. Juni 1992). Die in der Berufung vorgetragenen Gründe reichten daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu erfüllen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, was jedoch nicht geschehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, nach deren gesamten Inhalt sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für Y.D. verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihren die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages bestätigenden, nunmehr angefochtenen Bescheid auf Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG gestützt. Diese Bestimmung (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lautet:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Die im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsbehörden sind unangegriffen davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten sei und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorlägen. Dagegen hat der Beschwerdeführer ebensowenig etwas vorgebracht wie gegen die Feststellung, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer hat aber bereits im Administrativverfahren und nunmehr erneut in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, daß er den beantragten Ausländer als dringenden Ersatz für die Besetzung eines durch unfallbedingtes Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes benötige (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG).
Die belangte Behörde hat die rechtliche Möglichkeit, dem Beschwerdeführer auf der Grundlage dieser Gesetzesstelle die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, aus zwei Gründen verneint: Einerseits wegen des Fehlens des dort geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Freiwerden der Stelle und dem Antrag auf Bewilligung seiner Neubesetzung durch einen anderen Ausländer, andererseits wegen Fehlens der "Identität des freigewordenen und des nachzubesetzenden Arbeitsplatzes" (Verkaufshelfer statt Verkäufer). Beide Gründe vermögen nicht zu überzeugen.
Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1990, Zl. 89/09/0161). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß dies im Falle der Suche nach einer Ersatzkraft für einen ausgeschiedenen Mitarbeiter anders sein sollte, es wäre denn, die Änderung des Anforderungsprofiles ließe an sich bereits erkennen, daß durch die neue Kraft eine von der freigewordenen gänzlich verschiedene Arbeitsstelle ausgefüllt werden soll. Das in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, VwGG verwendete Wort "Ersatz" bezeichnet ganz allgemein eine Person, die anstelle einer nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr geeigneten Person eingesetzt werden soll vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0386).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der (ausländische) Verkäufer des Beschwerdeführers namens M wegen eines am 26. Mai 1992 erlittenen schweren Unfalls vom Beschwerdeführer nicht mehr eingesetzt werden konnte. Es liegt daher nahe, daß der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag tatsächlich gestellt hat, um einen Ersatz für diesen Ausfall zu erhalten. Nach dem Gesagten stand es dem Beschwerdeführer aber frei, den frei gewordenen Arbeitsplatz mit einem "ungelernten" Verkaufshelfer zu besetzen und dementsprechend das Anforderungsprofil herabzusetzen. Weder aus den vorgelegten Akten noch aus der Argumentation der belangten Behörde lassen sich Zweifel daran ableiten, daß der gesuchte "Verkaufshelfer" eben jenen Arbeitsplatz im Verkaufsbereich ausfüllen sollte, den vor ihm der verunglückte M eingenommen hat.
Die belangte Behörde hat mit Recht darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die Formulierung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera c, AuslBG darüber hinaus ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bei der Nachbesetzung eines frei gewordenen Arbeitsplatzes eines Ausländers bestehen muß vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0085). Auch diese gesetzliche Voraussetzung für eine allfällige positive Erledigung des gestellten Antrags im erschwerten Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG darf indes nicht zu eng gesehen werden. Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch nicht zu unterbrechen.
Der angefochtene Bescheid steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft S 30,-- an Beilagenstempel, weil nur die Vorlage des angefochtenen Bescheides, mit S 120,-- Stempelmarken versehen, zur Rechtsverfolgung notwendig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090387.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992090387_19930422X00

Navigation im Suchergebnis