Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/09/0357

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0357

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 10. November 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1992 beim Arbeitsamt Metall-Chemie die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ausländischen Staatsangehörigen S als "Installateur-Helfer".

Mit Bescheid des genannten Arbeitsamtes vom 30. Juni 1992 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt. Zur Begründung wurde Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG wiedergegeben und die Feststellung getroffen, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe; das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß keiner der im "§ 4 Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Tatbestände vorlägen.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 3. Juli 1992 nachweislich persönlich zugestellten Bescheid brachte er mit

Schreiben vom 17. Juli 1992 folgendes vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen Bescheid AZ.: 6702 B/781784 v. 30 06 92 über die Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung für S, Staatsangehörigkeit Jugoslawien, für die berufliche Tätigkeit als Installateurhelfer, erhebe ich in offener Frist

EINSPRUCH

Da mir im Moment kein Jurist zur Verfügung stand, bringe ich die juristische Begründung in kürzester Zeit nach."

Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 folgte die "Einspruchsbegründung", mit der das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a und c AuslBG behauptet wurde.

Auf Grund dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1992 von der Behörde zur Kenntnis gebracht, daß eine Ersatzkraftstellung möglich wäre und die Behörde einer Antwort des Beschwerdeführers bis 22. September 1992 entgegensehen werde.

Da innerhalb dieser Frist keine Antwort des Beschwerdeführers einlangte, erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und mit Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde stützte ihre abweisende Entscheidung einerseits darauf, daß mangels Reaktion des Beschwerdeführers auf das Anbot einer Ersatzkraftstellung vergleiche das Schreiben der Behörde vom 8. September 1992) die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht gegeben wären. Außerdem - so die belangte Behörde weiter in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides - seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a bis d und Ziffer 3, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt worden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung für den genannten ausländischen Arbeitnehmer verletzt.

Im vorliegenden Fall sind die folgenden Bestimmungen des AVG gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 41, EGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1991,, anzuwenden:

Nach Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

Die Berufung ist von der Partei gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Absatz 2, erwähnten Fall - dem im vorliegenden Beschwerdefall keine Bedeutung zukommt -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Eine Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag UND eine BERUFUNGSBEGRÜNDUNG enthält. Das Erfordernis der Berufungsbegründung darf im Geiste des AVG nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1981, Slg. N. F. Nr. 10.343/A).

Im Beschwerdefall genügt das vom Beschwerdeführer in der Berufungsfrist vorgelegte Schreiben vom 17. Juli 1992 diesen Anforderungen nicht. Das mit 28. Juli 1992 datierte Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er die Begründung nachreichte, liegt nicht mehr innerhalb der ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (3. Juli 1992) laufenden zweiwöchigen Berufungsfrist und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen.

Der als Einspruch bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 1992 ist zwar zu entnehmen, welchen Erfolg der Beschwerdeführer anstrebt, nämlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Der unrichtigen Bezeichnung der Berufung als Einspruch ist daher keine Bedeutung beizumessen. Es ist aber diesem als Berufung zu wertenden Schreiben nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides zu sehen vermeint. Es fehlt damit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, auf das der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5, AVG ausdrücklich hingewiesen worden war.

Die belangte Behörde hätte daher die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gehabt.

Dadurch, daß die belangte Behörde dessenungeachtet mit einer abweisenden Entscheidung vorgegangen ist, kann der Beschwerdeführer aber nicht in dem im Beschwerdepunkt formulierten Recht verletzt worden sein.

Die Beschwerde mußte daher aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090357.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2010

Dokumentnummer

JWT_1992090357_19930219X00

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