Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/09/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0312

Entscheidungsdatum

18.02.1993

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §9 Abs1;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. September 1992, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 7. Mai 1992 beim Arbeitsamt Metall-Chemie den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die bosnische Staatsangehörige M.L. als Recyclingarbeiterin mit einer Entlohnung von S 60,-- brutto pro Stunde. Der Beschwerdeführer bejahte im Antrag die Frage, ob spezielle Kenntnisse oder Ausbildung erforderlich seien, und beantwortete die dazugehörige Frage "welche" mit dem Wort "Praxis".

Mit Bescheid vom 18. Mai 1992 wies das Arbeitsamt diesen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG ab und führte dazu als Begründung nur aus, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer auf die Bedeutung seines Recyclingunternehmens im öffentlichen Interesse (u.a. Umweltschutz) hin. Da es in ganz Europa erst einige wenige Firmen gebe, die in diesem Bereich tätig seien, sei es sehr schwer, Arbeitskräfte mit einschlägigen Erfahrungen zu bekommen. M.L. habe in Kroatien bereits in einer einschlägigen Firma gearbeitet und verfüge daher über die nötige Praxis.

Mit Schreiben des Arbeitsamtes vom 9. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer hierauf aufgefordert, "den unbedingten Bedarf an den ... angegebenen besonderen Qualifikationen (verschiedene Druckertypen, Ultraschallschweißen, Lasersysteme) des beantragten Ausländers (als Nachweis dienen Belege über Firmentätigkeit, besondere Aufträge etc.)" nachzuweisen. Diese Aufforderung beantwortete der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 17. Juni 1992, dem er als Belege 1. eine Auswahl von Auftragsschreiben an seine Firma, aus denen die Vielfalt der bearbeiteten Laser- und Matrixdrucktypen deutlich hervorgehe, 2. einen Ausdruck aus seiner Buchhaltung, aus dem sich sämtliche bereits von seiner Firma bearbeiteten Druckertypen ergäben, und 3. ein aktuelles Angebot über die neueste in seinem Betrieb nötige Ultraschweißtechnologie anschloß.

Hierauf forderte das Arbeitsamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 1992 auf, die zutreffende Antwort aus der nachfolgenden Fragestellung anzukreuzen und die nichtzutreffende zu streichen:

  • Strichaufzählung
    Ich wünsche keine anderen Kräfte anstelle des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin
  • Strichaufzählung
    Ich ersuche um Zuweisung von Arbeitskräften, die ich anstelle des(r) beantragten Ausländers/Ausländerin beschäftigen möchte und lege den ausgefüllten Vermittlungsauftrag bei
    Diese Aufforderung ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

Hierauf erließ die belangte Behörde ohne weitere Verfahrensschritte den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 1992, mit dem sie der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991, keine Folge gab.

Begründend gab die belangte Behörde ausführlich die in Betracht kommenden Gesetzesstellen wieder, stellte fest, daß die Landeshöchstzahl überschritten sei, und ergänzte dazu betreffend die konkrete Beschäftigung der M.L.:

Zur Zeit seien im Raum Wien 131 beschäftigungslose Chemiearbeiter/innen zur Vermittlung vorgemerkt. Eine Einschulung dieser Arbeitskräfte für die in der Berufung beschriebene Tätigkeit erscheine nicht aussichtslos. Daß M.L. über eine entsprechende Vorbildung oder Praxis verfüge, sei trotz eines diesbezüglichen Aufforderungsschreibens des Arbeitsamtes vom 9. Juni 1992 nicht nachgewiesen worden. Der Nachweis hätte in Form eines Dienstzeugnisses bzw. einer Arbeitsbestätigung erfolgen müssen.

Auf das Angebot des Arbeitsamtes vom 17. Juni 1992, Ersatzkräfte für den angegebenen Tätigkeitsbereich aus dem Kreis der Vorgemerkten zuzuweisen, sei bis dato keine Reaktion erfolgt, sodaß angenommen habe werden müssen, daß an einer Vermittlung von seiten des Beschwerdeführers kein Interesse bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung für M.L. zu erhalten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall stützt die belangte Behörde ihre ablehnende Entscheidung auf Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6 und Paragraph 13 a, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,.

Nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist im Paragraph 4 b, AuslBG festgelegt, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zuläßt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Personen, die bestimmt genannten begünstigten Gruppen (Inländer, Flüchtlinge, Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) in der mit der Aufzählung vorgegebenen Reihenfolge angehören, vermittelt werden können.

Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG (Ziffer eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1991,, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,) lauten:

"Über bestehende Kontingente (Paragraph 12,) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (Paragraphen 13 und 13 a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins und 3 vorliegen und

  1. Ziffer eins
    bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß Paragraph 44 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. Ziffer 2
    die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. Litera a
      als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. Litera b
      in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. Litera c
      als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. Litera d
      im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  3. Ziffer 3
    öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  4. Ziffer 4
    die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, gegeben sind."
Sowohl das Arbeitsamt als auch die belangte Behörde haben ihren Bescheiden zugrunde gelegt, daß die Landeshöchstzahl überschritten ist und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahrens nach Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vorliegen. Dagegen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in der Beschwerde etwas vorgebracht; er hat aber bereits im Verwaltungsverfahren und erneut - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, AuslBG - in seiner Beschwerde auf die Besonderheit seines Unternehmens im öffentlichen Interesse hingewiesen und damit Gründe vorgebracht, die für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dieser Gesetzesstelle maßgebend sein könnten.
Die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt, weil sie die Auffassung vertreten hat, der Antrag des Beschwerdeführers sei schon deshalb abzulehnen gewesen, weil dieser einerseits die erforderliche Vorbildung und Praxis der M.L. trotz Aufforderung nicht nachgewiesen und überdies trotz Aufforderung keinen Vermittlungsauftrag für Ersatzkräfte erteilt habe.
Diese Erwägungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides vermögen indes die Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags rechtlich nicht zu tragen.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Recht geltend, daß an ihn im Verwaltungsverfahren nie die Aufforderung ergangen ist, eine Vorbildung oder Praxis der M.L. nachzuweisen. Der Beschwerdeführer ist vielmehr dem Auftrag des Arbeitsamtes vom 9. Juni 1992 durch Vorlage der seinem Schreiben vom 17. Juni 1992 angeschlossenen Belege umfassend nachgekommen; daß er darüber hinaus aufgefordert worden wäre, ein Dienstzeugnis oder eine Arbeitsbestätigung über die bisherige Tätigkeit der M.L. vorzulegen, findet in den vorgelegten Akten keine Deckung.
Die belangte Behörde ist ferner, was in der Beschwerde ebenfalls mit Recht gerügt wird, von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, die fehlende Reaktion des Beschwerdeführers auf das weitere Aufforderungsschreiben des Arbeitsamtes vom 17. Juni 1992 habe erkennen lassen, daß an einer Vermittlung von Ersatzkräften seitens des Beschwerdeführers kein Interesse bestehe.
Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt. Finden diese Anforderungen in objektiven Notwendigkeiten eine Grundlage, dann gehören sie zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die einer Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zugrunde zu legen sind. Eine solche Prüfung erübrigt sich nur dort, wo der Antragsteller die Stellung einer Ersatzkraft von vornherein ablehnt. Eine solche Ablehnung kann dem Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens im Verwaltungsverfahren nicht unterstellt werden. In einem solchen Fall bedarf es aber zusätzlich zum Antrag auf Beschäftigungsbewilligung keines "aktuellen Vermittlungsauftrages" mehr, weil das Ziel der Arbeitsvermittlung von Amts wegen durch das Arbeitsamt anzustreben ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0090, und - mit ausführlicher Begründung - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0009).
Es wäre daher ungeachtet der fehlenden Reaktion des Beschwerdeführers auf die Aufforderung vom 17. Juni 1992 die belangte Behörde verhalten gewesen, dem Beschwerdeführer jene ihrer Meinung nach als bevorzugt zu behandelnden Arbeitssuchenden, die fähig und bereit seien, den vom Beschwerdeführer zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen. Erst danach kann rechtlich einwandfrei beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an einer solchen Vermittlung hat.
Der demnach dem angefochtenen Bescheid anhaftende Feststellungsmangel stellt sich somit als eine Folge einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde dar, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachten Gebühren (S 30,--) für die entbehrliche Vorlage einer ohnehin aktenkundigen Urkunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090312.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992090312_19930218X00

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