Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/09/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0188

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 15. Mai 1992, Zl. UVS-11/35/1-1992, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Gendarmerieanzeige führte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch, weil er vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung beschäftigt und dadurch eine Übertretung nach Paragraphen 28 und 18 AuslBG begangen habe. Der Beschwerdeführer führte im erstinstanzlichen Verfahren zu seiner Rechtfertigung aus, er habe einer Firma K-GmbH mit Sitz in B, Ungarn, vertraglich die Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten übertragen. Die Firma K sei Arbeitgeber der vier Ungarn gewesen und habe dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß dem der BH vorgelegten Vertrag die Verpflichtung übernommen, die dafür notwendigen Beschäftigungsbewilligungen zu beschaffen.

Mit Bescheid der BH vom 20. November 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber in seiner Baufirma in Puch auf verschiedenen Baustellen in der Zeit von Anfang August bis mindestens 6. September 1991

"... die Arbeitsleistung von vier Ausländern, nämlich den ungarischen Staatsangehörigen G, D, S und J, welche von einem ausländischen Arbeitgeber, nämlich der Fa. K-GmbH mit Sitz in B, welche im Inland keinen Betriebssitz unterhält, in Anspruch genommen, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und auch sonst die Voraussetzungen, welche gem. Paragraph 18, AuslBeschGes eine andere Regelung gestatten (wie z.B. kurzfristige Arbeitsleistungen, Messen, Künstler etc.), nicht gegeben sind."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 18 AuslBG begangen und werde dafür zu einer Geldstrafe von insgesamt S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und zum Kostenersatz verurteilt.

Erwiesen sei, daß die vier Ungarn an einer vom Beschwerdeführer betriebenen Baustelle gearbeitet hätten. Ein Privatvertrag könne gesetzliche Bestimmungen nicht aufheben oder abändern. Der Beschwerdeführer habe daher gegen die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG verstoßen und werde hiefür, da ein Wiederholungsfall vorliege, angemessen bestraft.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bereits der BH gegenüber erstattetes Vorbringen, wonach nicht er, sondern die Fa. K-GmbH Arbeitgeber der vier Ungarn gewesen sei, die sich dem Beschwerdeführer gegenüber vertraglich zur Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen verpflichtet habe. Auf Grund der geschlossenen Vereinbarung habe dieses Unternehmen vom Beschwerdeführer die Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten übernommen.

Über diese Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1992 wie folgt entschieden:

"Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, als die Tatzeit "23.8.1991 bis 6.9.1991" zu lauten hat, die Worte "als Arbeitgeber" in der ersten Zeile zu entfallen haben, und nach den Worten "in B" die Worte "beschäftigt werden" einzufügen sind; die Höhe der Strafe wird auf einen Betrag von S 40.000,-- (pro unbefugt in Anspruch genommenem Ausländer S 10.000,--) herabgesetzt, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden (pro Ausländer 9 Stunden), dementsprechend hat der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren S 4.000,-- (4 x S 1.000,--) auszumachen."

Begründend stellte die belangte Behörde vorerst fest, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG im Berufungsverfahren entfallen können, weil sich die Berufung ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung gewendet habe. Der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, daß er zur Tatzeit die Arbeitsleistung von vier Ungarn in Anspruch genommen habe, deren Arbeitgeber keinen Betriebssitz im Inland habe, und die über keine Beschäftigungsbewilligungen verfügt hätten. Damit aber sei der Tatbestand nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG erfüllt, wobei es keine Rolle spiele, wer um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung anzusuchen habe und wer Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte sei; zu bestrafen sei derjenige, der diese Arbeitskräfte in Anspruch nehme. Dies treffe unbestritten auf den Beschwerdeführer zu. Der Schuldspruch sei daher zu bestätigen gewesen, wobei die Tatzeit auf den infolge der amtlichen Meldung der Arbeitskräfte gesicherten Zeitraum ab 23. August 1991 einzugrenzen und die unzutreffende Bezeichnung des Beschwerdeführers als Arbeitgeber zu eliminieren gewesen sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde abweichend von der BH davon aus, daß eine erstmalige Übertretung und kein Wiederholungsfall nach Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des AuslBG verurteilt und bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit nicht der Rechtslage entspricht, als damit der Berufung "keine Folge" gegeben wurde, obwohl in Wahrheit dieser Berufung in der Straffrage sehr wohl Folge gegeben und die Strafe auf Grund einer abweichenden Rechtsmeinung der belangten Behörde auf die Hälfte des von der BH verhängten Maßes herabgesetzt worden ist. Da hiedurch indes subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden, hatte dieser Umstand als bloß objektive Rechtswidrigkeit auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Einfluß.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe dadurch das Gesetz verletzt, daß der angefochtene Bescheid keinen Spruch im Sinne des Paragraph 44 a, VStG erkennen lasse. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben wurde (was im Beschwerdefall für die Schuldfrage jedenfalls zutrifft), als die Erlassung eines insoweit mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 559, angeführte Judikatur). Alle durch den Spruch des angefochtenen Bescheides unberührt gebliebenen Elemente des erstinstanzlichen Schuldspruches sind daher im Spruch des angefochtenen Bescheides enthalten, welchem damit eine Unvollständigkeit im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht anhaftet.

Im übrigen ist die Berufungsbehörde, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtigzustellen, wobei sie naturgemäß auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - das war die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der BH angelastete TAT, nicht aber deren rechtliche Beurteilung - beschränkt ist. Die belangte Behörde war daher sowohl dazu berechtigt, eine Einschränkung der Tatzeit vorzunehmen, als auch sinnstörende Fehler des Bescheidspruches der BH zu korrigieren vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Feber 1987, Zl. 86/03/0222, und vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190).

In der Unterlassung der gänzlichen Wiedergabe des nach dem Willen der belangten Behörde abgeänderten Bescheidspruches kann daher nur eine möglicherweise unzweckmäßige, keinesfalls aber rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde erkannt werden.

In seinen Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde auf sein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG nicht eingegangen sei und diesbezügliche Ermittlungen sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Bei der Behandlung dieses Beschwerdevorbringens ist von nachstehender Rechtslage auszugehen:

Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist dann, wenn in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde.

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG in der im Beschwerdefall mit Rücksicht auf die Tatzeit anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

Für Ausländer nach Absatz eins,, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.

Für Ausländer nach Absatz eins,, die bei a) Montagearbeiten und Reparaturen in Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder b) für Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können, beschäftigt werden, ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.

Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AuslBG unbeschadet der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 18, vom Arbeitgeber einzubringen. Ist kein Arbeitgeber im Bundesgebiet vorhanden, ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AuslBG der Antrag nach Absatz eins, für den Fall, daß eine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, von dieser, in allen anderen Fällen vom Ausländer zu beantragen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 18, Absatz eins, 4 und 7) erteilt wurde. Die Strafe ist im Falle der unberechtigten (erstmaligen) Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bis S 120.000,--.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe in seiner Berufung durch das Vorbringen, daß auf Grund einer mit der Firma K-GmbH bestehenden Vereinbarung die vier ungarischen Arbeitskräfte bei der Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten beschäftigt würden, den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG für sich in Anspruch genommen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht zu folgen. Die Verwendung der Ausländer zur "Ausführung von Industrie-, Bau- und Montagearbeiten an wechselnden Einsatzorten" entspricht der bereits der BH vorgelegten schriftlichen Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Firma K-GmbH; schon die BH hat dazu im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß darin eine Ausnahme vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 18, AuslBG nicht zu erblicken sei. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der BH noch in seiner Berufung vorgebracht, die Tätigkeit der vier Ungarn habe Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder nötige Arbeiten für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen betroffen; dies läßt auch die ganz allgemeine Beschreibung der Tätigkeit für "Industrie-, Bau- und Montagearbeiten" keinesfalls vermuten. Ferner war nie die Rede davon, daß der Beschwerdeführer etwa im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG eine derartige Tätigkeit der vier Ungarn dem zuständigen Arbeitsamt angezeigt hätte.

Es trifft daher zu, daß die Berufung des Beschwerdeführers nur die rechtliche Beurteilung des an sich unbestrittenen Sachverhaltes durch die BH zum Gegenstand hatte, sodaß die belangte Behörde weder zu weiteren Sachverhaltsermittlungen noch zur Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verhalten war.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG wird das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0074, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diesen Vorwurf hat die belangte Behörde auf Grund des demnach in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Sachverhaltes dem Beschwerdeführer mit Recht gemacht. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090188.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1992090188_19920925X00

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