Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 92/09/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0054

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0150 E 25. September 1992 92/09/0163 E 25. September 1992 92/09/0178 E 25. September 1992 92/09/0278 E 14. Jänner 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Jänner 1992, Zl. UVS - 04/22/229/91, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dipl.Ing. H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes vom 21. März 1991 wurde die im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: mP) vom Magistrat der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz am 17. April 1991 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil Dipl.Ing. H es als zuständiger Bauleiter eines Wiener Bauunternehmens zu verantworten habe, daß auf einer Baustelle dieses Unternehmens in Wien am 19. März 1991 sechs namentlich genannte ungarische Staatsbürger mit Kanalisierungsarbeiten beschäftigt worden seien, für die weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch Befreiungsscheine ausgestellt worden seien; er habe hiedurch "§ 28 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der derzeit geltenden Fassung" verletzt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die erstinstanzliche Behörde den Bescheid vom 3. September 1991, mit welchem die mP schuldig erkannt wurde, durch die ihr vorgehaltene Vorgangsweise eine Verwaltungsübertretung nach "§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, 1. Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung BGBl. Nr. 231/1988" begangen zu haben. Die mP wurde deshalb zu einer Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 60.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Auf Grund der dagegen von der mP eingebrachten Berufung, zu welcher noch eine Stellungnahme des beschwerdeführenden Landesarbeitsamtes eingeholt wurde, behob die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 1992 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG das erstinstanzliche Straferkenntnis und stellte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG das Verfahren ein. Begründend führte die belangte Behörde aus, ungeachtet der Tatsache, daß der Strafantrag des Landesarbeitsamtes Wien die richtige Anführung der mutmaßlich übertretenen gesetzlichen Bestimmungen - unter ausdrücklichem Hinweis auf die ab 1. Oktober 1990 in Kraft stehende Fassung des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, - enthalten habe, sei die mP von der Strafbehörde erster Instanz wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a

1. Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, "in der Fassung BGBl. Nr. 231/1985" bestraft worden. Aus der Rechtstatsache, daß den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zitierten Vorschriften bereits durch die AuslBG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, materiell derogiert worden sei, ergebe sich rechtlich, daß die mP die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung - in Ansehung der von der Erstinstanz angenommenen Rechtslage - nicht begangen haben könne. Schon dies führe zur Behebung und Verfahrenseinstellung. Darüber hinaus sei der mP "ganz allgemein darin beizupflichten, daß dem Verfahren der Erstinstanz grobe Mängel anhaften und überdies die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ganz offensichtlich auf einer aktenwidrigen Annahme des Sachverhaltes beruht". Der zur Einstellung führende Fehler wäre leicht vermeidbar gewesen, hätte sich die erste Instanz ausreichend mit dem Vorbringen der mP auseinandergesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Paragraph 28 a, AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, gestützte Amtsbeschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, "ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen unter Anwendung der richtigen Gesetzeslage tatsächlich begangen hat".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mP hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die (negative) Sachentscheidung der belangten Behörde als rechtsrichtig ansieht und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der belangten Behörde ist insoweit Recht zu geben, als mit Rücksicht auf den Tatzeitpunkt (19. März 1991) eine Verurteilung der mP auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1985, nicht mehr in Betracht kam, weil damals diese Bestimmungen des AuslBG bereits in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, in Geltung standen, die am 1. Oktober 1990 in Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hat allerdings die Rechtslage insofern verkannt, als sie meinte, dieser in erster Instanz unterlaufene Fehler wäre im Berufungsverfahren nicht mehr behebbar gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 85/03/0171, und die dort angeführte Vorjudikatur) ist die Berufungsbehörde, wenn der Abspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies in ihrem Abspruch richtigzustellen. Naturgemäß ist die Berufungsbehörde dabei auf die "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens - im Beschwerdefall war das die der mP im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegte TAT (nicht aber auf deren rechtliche Beurteilung) - beschränkt.

Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob die mP die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür zu tragen hat, daß am 19. März 1991 auf einer Baustelle ihres Unternehmens in Wien römisch fünf die sechs namentlich genannten Ungarn ohne die dafür nach dem AuslBG erforderliche Bewilligung mit Kanalisierungsarbeiten beschäftigt worden sind. Es lag an der mP, diesen Verdacht auf geeignete Weise zu entkräften, gegebenenfalls auch durch den Nachweis, daß es einer solchen Bewilligung gar nicht bedurft hätte, weil die Ausländer im Besitz von Befreiungsscheinen oder Arbeitserlaubnissen gewesen seien. Dieser nach dem AuslBG unter Strafe gestellte Tatvorwurf war durch die belangte Behörde sachlich zu prüfen und gegebenenfalls auch abweichend von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz rechtlich zu würdigen.

Daran vermag auch der Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde nichts zu ändern, wonach erst durch die AuslBG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, der Begriff der Arbeitserlaubnis in das Gesetz eingeführt und auch in den Wortlaut der Paragraphen 3, Absatz eins und 28 Absatz eins, aufgenommen wurde. Die belangte Behörde war nicht daran gehindert, allenfalls den Schuldspruch auch durch Aufnahme der verba legalia hinsichtlich des Fehlens einer gültigen Arbeitserlaubnis zu ergänzen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, Zl. 92/09/0011). Rechte der mP wären dadurch schon mit Rücksicht darauf nicht verletzt worden, daß sie trotz gebotener Gelegenheit (Aufforderung zur Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren, Ausführungen in der Berufung) gar nicht behauptet hat, die Beschäftigung der sechs ungarischen Staatsangehörigen wäre etwa infolge des Vorliegens einer solchen Arbeitserlaubnis rechtmäßig gewesen.

Da die Einstellung des Strafverfahrens durch die belangte Behörde somit der Rechtslage nicht entsprach, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090054.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1992090054_19920625X00

Navigation im Suchergebnis