Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/09/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0007

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
Errichtung von Landesarbeitsämter und Arbeitsämter 1976;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 28. November 1991, Zl. Senat-BL-91-019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: F in W; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) als Strafbehörde erster Instanz den Mitbeteiligten (mP) schuldig erkannt, er habe am 14. Dezember 1990 in T vier namentlich genannte Ausländer mit Deckenverlegungsarbeiten beschäftigt, ohne daß dafür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre oder die Ausländer Befreiungsscheine besessen hätten. Er verurteilte die mP deshalb wegen Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der geltenden Fassung zu einer Geldstrafe.

Die mP hat dagegen Berufung erhoben, in der sie unter anderem vorbrachte, das Straferkenntnis sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Nach dem bekämpften Bescheid sei sie schuldig erkannt worden, die Ausländer in T beschäftigt zu haben. Zur Durchführung des Strafverfahrens wäre daher die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gewesen, in deren Sprengel T liege (Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha). Der UVS Wien hat die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich (die belangte Behörde) weitergeleitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien als Strafbehörde erster Instanz auf. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Magistrat der Stadt Wien sei davon ausgegangen, daß der Tatort in T gelegen sei. Nach der Aktenlage komme ein anderer (etwa in Wien gelegener) Tatort nicht in Betracht. Nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG sei daher die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die örtlich zuständige Behörde erster Instanz gewesen; eine Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien hätte lediglich durch eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG bewirkt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha habe lediglich eine Übertragung gemäß Paragraph 29 a, VStG an die sachlich unzuständige Bundespolizeidirektion Wien vorgenommen; die von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte (formlose) Weiterleitung an den Magistrat der Stadt Wien könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit dieser Behörde rechtswirksam nicht begründen. Da daher der Magistrat der Stadt Wien als unzuständige Behörde entschieden habe (örtlich zuständig sei nach wie vor die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gewesen), sei das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat das Landesarbeitsamt Wien unter Bezugnahme auf Paragraph 28 a, AuslBG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die vorliegende Amtsbeschwerde erhoben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt:

Die mP hat eine Gegenschrift erstattet.

Das Landesarbeitsamt bringt im wesentlichen vor, die mP sei Inhaberin der protokollierten Firma F, Elektromaschinenerzeugung in W, und habe nach ihren eigenen Angaben zwei der vier betroffenen Ausländer in ihren Betrieb aufgenommen und bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet. Diese beiden Ausländer habe die mP am 14. Dezember 1990 mit Deckenverlegungsarbeiten in ihrem Wochenendhaus in T beschäftigt. Der die örtliche Zuständigkeit im erstinstanzlichen Verfahren begründende Tatort sei am Sitz der Unternehmensleitung und nicht dort, wo die Ausländer in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht tatsächlich eingesetzt worden seien, gelegen. Daß die Arbeiten im Wochenendhaus des Firmeninhabers durchgeführt worden seien, sei rechtlich bedeutungslos.

Gemäß Paragraph 28 a, AuslBG in der Fassung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, hat "das Landesarbeitsamt" im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen im Arbeitsmarktförderungsgesetz wurden durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. August 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 508, Landesarbeitsämter und Arbeitsämter errichtet und ihre Sprengel festgesetzt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung wurden "für den Bereich der einzelnen Bundesländer" insgesamt neun Landesarbeitsämter errichtet, darunter "in Wien für das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Bruck Neudorf des Bundeslandes Burgenland" und "in Wien für das Bundesland Wien". Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung haben die Landesarbeitsämter die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörden der Arbeitsämter.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Gesetzgeber in Paragraph 28 a, AuslBG nicht etwa sämtlichen neun Landesarbeitsämtern in allen Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG Parteistellung und Beschwerdelegitimation eingeräumt hat, sondern jeweils nur dem einen Landesarbeitsamt, in dessen nach der genannten Verordnung festgesetzten örtlichen Sprengel ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist bzw. in letzter Instanz zum Abschluß gebracht wird. Dem Landesarbeitsamt Wien fehlt es daher - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorgehoben hat - an der Beschwerdelegitimation gegen einen letztinstanzlichen Bescheid des Unabängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, weshalb die vorliegende Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraphen 47, Absatz 3, 48, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie 51 und 59 Absatz 3,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090007.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992090007_19930318X00

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