Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/09/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/09/0006

Entscheidungsdatum

23.04.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AVG §37;
AVG §66;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs4;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Landesarbeitsamtes Niederösterreich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1991, Zl. I/2-St-9180, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Walter S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. April 1991 wurde der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe, wie am 29. Mai 1990 um 15.45 Uhr im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, als im Sinne des Paragraph 9, VStG verantwortliches Organ der Firma S Ges.m.b.H., eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes mit dem Standort in W, am Dienstag, dem 29. Mai 1990, in der Zeit von 15.45 bis 16.50 Uhr mindestens in G, KG O, Bezirk G, am neu errichteten Einfamilienhaus des Herrn B für Innenverputzarbeiten den polnischen Staatsangehörigen P beschäftigt gehabt, ohne hiebei im Besitze einer von der Arbeitsmarktverwaltung ausgestellten Beschäftigungsbewilligung zu sein und ohne daß für den genannten Fremden ein Befreiungsschein erteilt worden wäre. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (offenbar in der Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, in der Folge kurz: AuslBG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Nichteinbringungsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Mitbeteiligten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 1.000,-- bestimmt.

Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige der Handelskammer Niederösterreich, die Wahrnehmung von im Auftrage der Handelskammer Niederösterreich tätigen Detektivorgane sowie die Angaben des Mitbeteiligten im durchgeführten Ermittlungsverfahren, wodurch die Übertretung einwandfrei erwiesen sei. Im Zuge seiner Beschuldigtenverantwortung im Ermittlungsverfahren habe der Mitbeteiligte ausgeführt, daß er für den genannten polnischen Staatsangehörigen über keine Beschäftigungsbewilligung verfüge. Der genannte Fremde sei zur Einschulung drei bis vier Tage beim Mitbeteiligten tätig gewesen. Im übrigen sei dieser Fremde bei der Firma U etabl. in W beschäftigt. Nach der ständigen Judikatur zum AuslBG sei eine Beschäftigungsbewilligung - soferne nicht ein Befreiungsschein vorliege - auch dann erforderlich, wenn die Beschäftigung nur zum Zwecke der Einschulung erfolge. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß für den genannten Fremden möglicherweise bei der Firma U eine Beschäftigungsbewilligung bestehe. Dies deshalb, weil eine von der Arbeitsmarktverwaltung erteilte Beschäftigungsbewilligung nur für den Arbeitgeber gelte, für den sie ausgestellt worden sei. Somit habe die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung einwandfrei als erwiesen angenommen werden können. Das Strafausmaß sei unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 19, VStG sowie den Verschuldensgrad festgesetzt worden. Bei der Strafbemessung sei hinsichtlich des Verschuldensgrades auch berücksichtigt worden, daß der Mitbeteiligte den Tatbestand in qualifizierter Form gesetzt habe, weil an der angeführten Baustelle, wie eine Beanstandung vom 16. Mai 1990 beweise, sehr häufig illegal beschäftigte Dienstnehmer arbeiten würden. Darüber hinaus sei noch zu werten gewesen, daß der Mitbeteiligte durch die illegale Beschäftigung von Ausländern einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielt habe. Es habe daher keinesfalls mit der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Die Strafe sei daher in jenem Ausmaß festgesetzt worden, um den Mitbeteiligten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Mildernd sei nichts gewertet worden; als erschwerend sei die qualifizierte und hartnäckige Tatausführung berücksichtigt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, daß der genannte ausländische Arbeiter nicht in seinem Auftrag, sondern im Auftrag der Firma U auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gewesen sei. Hiezu gab die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 2. Juli 1991 eine Stellungnahme ab.

Auch die beschwerdeführende Partei erhob gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis Berufung, in welcher sie vorbrachte, die Strafbehörde erster Instanz habe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine Wiederholungstat handle, weil der Mitbeteiligte bereits einmal rechtskräftig wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verurteilt worden sei.

Auf Grund dieser Berufungen hob der Landeshauptmann von Niederösterreich als Strafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1991 das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG ein. Zur Begründung wird nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches weiter ausgeführt, der Mitbeteiligte habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtzeitig berufen und eingewendet, daß der Arbeiter nicht über seinen Auftrag, sondern im Auftrag der Firma U auf der Baustelle gewesen sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei das Straferkenntnis im Sinne der Bestimmung des Paragraph 28 a, AuslBG der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden, welche fristgerecht Berufung wegen zu geringer Bestrafung erhoben habe. Nach Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz eins, VStG sowie des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung führt die belangte Behörde weiter aus, wie dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu entnehmen sei, scheine im Handelsregister des Handelsgerichtes Wiener Neustadt unter HRB nnnn als handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Ing. K auf, der somit für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG anzusehen gewesen wäre. Der Mitbeteiligte scheine zum Zeitpunkt der Tat nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft auf. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei nicht hervorgekommen. Ohne daher auf das Vorbringen in den Berufungen einzugehen, sei der Berufung des Mitbeteiligten Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen gewesen, weil der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Aus dem gleichen Grund sei der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 28 a, AuslBG gestützte Beschwerde des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (beschwerdeführende Partei) an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes "zufolge unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und erklärt, daß ihre Entscheidung auf einer falschen Auskunft der Behörde erster Instanz beruht habe; es werde daher gebeten, "von der Vorlage einer Gegenschrift Abstand nehmen zu wollen."

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenäußerung mit dem Antrag erstattet, der Beschwerde keine Folge zu geben und die beschwerdeführende Partei den Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzuerlegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, G 294/91-5, ausgesprochen, daß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988, verfassungswidrig war und daß diese Bestimmung auch auf die "derzeit" (d.h. am 13. Dezember 1991, vergleiche dazu auch Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1992,) beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei. Der vorliegende Beschwerdefall ist erst im Jänner 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angefallen und zählt daher nicht zu den Anlaßfällen im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens konnte daher nicht etwa schon deshalb als im Ergebnis zutreffend erkannt werden, weil die Rechtsgrundlage für eine Bestrafung des Mitbeteiligten weggefallen wäre.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof trägt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit "zufolge unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" vor, wie aus der (der Beschwerde) beiliegenden Kopie der beglaubigten Abschrift aus dem Handelsregister (nunmehr gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, "Firmenbuch") Abteilung B Nr. nnnn des Handelsgerichtes Wiener Neustadt hervorgehe, scheine als Geschäftsführer der S Ges.m.b.H. ausdrücklich der Mitbeteiligte auf. Ing. K sei lediglich Gesamtprokurist. Die Tatsachenfeststellung der belangten Behörde, daß der Mitbeteiligte nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Ges.m.b.H. anzusehen sei, sei daher nicht richtig. Im Sinne dieser Ausführungen wäre demnach im gegenständlichen Fall der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zu bestrafen gewesen, zumal der Mitbeteiligte für den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides namentlich genannten Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung erhalten habe und auch der Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines gewesen sei.

Die Beschwerde ist begründet.

Der angefochtene Bescheid beruht auf Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, VStG. Danach hat die Behörde (Berufungsbehörde, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1967, VwSlg. 7238/A) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Aus der konditionalen Verknüpfung von Tatbestand und Rechtsfolge mittels der Konjunktion "wenn" im Zusammenhang mit dem Verbum legale "nicht begangen hat", folgt, daß der Gesetzgeber die Einstellung eines Strafverfahrens von der Voraussetzung abhängig macht, daß nach ORDENTLICHER ERMITTLUNG des Sachverhaltes feststeht, daß der Beschuldigte die Tat nicht verübt hat vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0131).

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Mitbeteiligten angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0046, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren handelsrechtlicher Geschäftsführer vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/19/0267, und vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0135).

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 56, von Amts wegen zu verfolgen.

Im Grunde des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit den Paragraphen 37 und 66 AVG hatte die belangte Behörde die Pflicht, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen und unter Berücksichtigung der der Entlastung des Mitbeteiligten dienenden in gleicher Weise wie der belastenden Umstände vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, VStG) soweit klarzustellen, daß der eindeutige Nachweis, der Mitbeteiligte habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, erbracht wird. Es muß also nach dem gesamten Akteninhalt bei durchgeführter Tatbewertung die Verurteilung des Mitbeteiligten ausgeschlossen sein vergleiche das oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991).

Dies trifft im Beschwerdefall jedoch nicht zu.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Februar 1990, mit welchem der S Ges.m.b.H., eingetragen im Handelsregister des Kreis- als Handelsgerichtes Wiener Neustadt, Abteilung B, Nr. nnnn, mit dem Sitz in W, die Konzession für das Baumeistergewerbe gemäß Paragraph 157, der Gewerbeordnung 1973 im Standort W eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes in diesem Standort erteilt worden ist. Gleichzeitig ist die Bestellung des Herrn Ing. K zum Geschäftsführer gemäß Paragraph 9 und Paragraph 39, Absatz 5, der Gewerbeordnung 1973 genehmigt worden. Weiters befindet sich in den Verwaltungsakten ein Auszug aus dem Gewerberegister, in dem als gewerberechtlicher und handelsrechtlicher Geschäftsführer Ing. K angeführt ist. Vom Mitbeteiligten selbst ist aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede gestellt worden, daß er (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und damit zur Verantwortung nach außen Berufener der S Ges.m.b.H. sei. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde davon aus, daß für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens Ing. K als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG anzusehen gewesen wäre (dieser scheine, wie dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zu entnehmen sei, im Handelsregister des Handelsgerichtes Wiener Neustadt unter HRB nnnn als handelsrechtlicher Geschäftsführer auf). Der Mitbeteiligte scheine zum Zeitpunkt der Tat nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Ges.m.b.H. auf. Das bisher im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren reicht jedoch nicht für eine einwandfreie Feststellung aus, daß der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Um zu einer endgültigen Klärung der im Beschwerdefall allein maßgeblichen Frage, wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S Ges.m.b.H. verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist, zu gelangen, hätte es daher weiterer Ermittlungsschritte - etwa der Einholung eines Handelsregisterauszuges - bedurft.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090006.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992090006_19920423X00

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