Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1992, Zl. 92/08/0068, wurde die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete (in einer Sozialversicherungssache erhobene) Beschwerde zurückgewiesen.
Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß beantragt der Beschwerdeführer, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten.
Gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die (bei ihm eingebrachte) Beschwerde unter in dieser Bestimmung näher bezeichneten Voraussetzungen zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid (oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung gilt dies auch bei Ablehnungsbeschlüssen gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG. Eine korrespondierende Bestimmung, die es dem Verwaltungsgerichtshof auferlegte oder ihn auch nur berechtigte, eine bei ihm eingebrachte und an ihn gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, ist jedoch weder im Bundesverfassungsgesetz noch auf einfachgesetzlicher Ebene vorgesehen. Gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die (bei ihm eingebrachte) Beschwerde unter in dieser Bestimmung näher bezeichneten Voraussetzungen zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid (oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesbestimmung gilt dies auch bei Ablehnungsbeschlüssen gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG. Eine korrespondierende Bestimmung, die es dem Verwaltungsgerichtshof auferlegte oder ihn auch nur berechtigte, eine bei ihm eingebrachte und an ihn gerichtete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, ist jedoch weder im Bundesverfassungsgesetz noch auf einfachgesetzlicher Ebene vorgesehen.
Ungeachtet dessen, daß die Abtretung einer Beschwerde deren Zulässigkeit voraussetzen würde, war der Abtretungsantrag schon aus den erwähnten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.