Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/05/0340

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/05/0340

Entscheidungsdatum

16.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/05/0333 B 13. April 1993 92/05/0334 B 13. April 1993 92/05/0335 B 13. April 1993 92/05/0341 B 16. März 1993 92/05/0342 B 16. März 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der L-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. November 1992, Zl. MB-VfR - L 11/92, betreffend einen Antrag nach dem Stadterneuerungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Stadterneuerungsgesetzes (StEG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, fest, daß hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft im 2. Wiener Gemeindebezirk die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, StEG für die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen vorliegen.

In der Begründung dieses Bescheides wies die Behörde im Anschluß an die Ausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin abschließend darauf hin, "daß sich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, StEG nur auf die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen bezieht, die Anbotsverpflichtung und die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften nach Paragraphen 8 und 9 dieses Gesetzes hiedurch nicht berührt wird".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im wesentlichen geltend gemacht wird, daß durch den vorstehend wörtlich wiedergegebenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides "der Spruch in entscheidender Weise eingeschränkt wird", weshalb sich die Beschwerdeführerin "durch den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit beschwert erachtet, zumal anzunehmen ist, daß die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft an dem zuletzt zitierten Passus scheitern würde; dies ungeachtet dessen, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Ausnahme von den Assanierungsmaßnahmen verfügt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, daß sich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, des Stadterneuerungsgesetzes nur auf die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen bezieht, die Anbotsverpflichtung und die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften nach den Paragraphen 8 und 9 dieses Gesetzes hiedurch jedoch nicht berührt werden, weil selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig macht vergleiche die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Bd., auf S. 534 unter E. 21 zitierten hg. Erkenntnisse). Im übrigen handelt es sich aber bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG erlassenen aufhebenden Bescheid einer Vorstellungsbehörde, welcher mit seiner Begründung eine bindende Wirkung erzeugt vergleiche a.a.O., E. 26), weshalb die inkriminierte Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides für andere Behörden nicht bindend ist, sodaß die bereits erwähnte Befürchtung der Beschwerdeführerin, die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrages über die in Rede stehende Liegenschaft könnte an der in Rede stehenden Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides scheitern, unter diesem Gesichtspunkt unbegründet ist.

Da eine Rechtsverletzung im Beschwerdefall nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, aber nicht durch dessen Begründung zugefügt werden könnte vergleiche a.a.O., E. 24), von der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aber nicht die Rede sein kann, weil ihrem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben worden ist, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begründung Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050340.X00

Im RIS seit

17.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1992050340_19930316X00

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