Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 3 des Stadterneuerungsgesetzes (StEG), BGBl. Nr. 287/1974, fest, daß hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft im 2. Wiener Gemeindebezirk die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 lit. d StEG für die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen vorliegen.Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Stadterneuerungsgesetzes (StEG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, fest, daß hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft im 2. Wiener Gemeindebezirk die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera d, StEG für die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen vorliegen.
In der Begründung dieses Bescheides wies die Behörde im Anschluß an die Ausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin abschließend darauf hin, "daß sich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StEG nur auf die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen bezieht, die Anbotsverpflichtung und die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften nach §§ 8 und 9 dieses Gesetzes hiedurch nicht berührt wird". In der Begründung dieses Bescheides wies die Behörde im Anschluß an die Ausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin abschließend darauf hin, "daß sich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, StEG nur auf die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen bezieht, die Anbotsverpflichtung und die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften nach Paragraphen 8 und 9 dieses Gesetzes hiedurch nicht berührt wird".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im wesentlichen geltend gemacht wird, daß durch den vorstehend wörtlich wiedergegebenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides "der Spruch in entscheidender Weise eingeschränkt wird", weshalb sich die Beschwerdeführerin "durch den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit beschwert erachtet, zumal anzunehmen ist, daß die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrages über die Liegenschaft an dem zuletzt zitierten Passus scheitern würde; dies ungeachtet dessen, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Ausnahme von den Assanierungsmaßnahmen verfügt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, daß sich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes nur auf die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen bezieht, die Anbotsverpflichtung und die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften nach den §§ 8 und 9 dieses Gesetzes hiedurch jedoch nicht berührt werden, weil selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig macht (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd., auf S. 534 unter E. 21 zitierten hg. Erkenntnisse). Im übrigen handelt es sich aber bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen nach Art. 119 a Abs. 5 B-VG erlassenen aufhebenden Bescheid einer Vorstellungsbehörde, welcher mit seiner Begründung eine bindende Wirkung erzeugt (vgl. a.a.O., E. 26), weshalb die inkriminierte Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides für andere Behörden nicht bindend ist, sodaß die bereits erwähnte Befürchtung der Beschwerdeführerin, die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrages über die in Rede stehende Liegenschaft könnte an der in Rede stehenden Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides scheitern, unter diesem Gesichtspunkt unbegründet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der belangten Behörde zutrifft, daß sich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, des Stadterneuerungsgesetzes nur auf die Ausnahme von Assanierungsmaßnahmen bezieht, die Anbotsverpflichtung und die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften nach den Paragraphen 8 und 9 dieses Gesetzes hiedurch jedoch nicht berührt werden, weil selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig macht vergleiche die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Bd., auf S. 534 unter E. 21 zitierten hg. Erkenntnisse). Im übrigen handelt es sich aber bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG erlassenen aufhebenden Bescheid einer Vorstellungsbehörde, welcher mit seiner Begründung eine bindende Wirkung erzeugt vergleiche a.a.O., E. 26), weshalb die inkriminierte Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides für andere Behörden nicht bindend ist, sodaß die bereits erwähnte Befürchtung der Beschwerdeführerin, die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrages über die in Rede stehende Liegenschaft könnte an der in Rede stehenden Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides scheitern, unter diesem Gesichtspunkt unbegründet ist.
Da eine Rechtsverletzung im Beschwerdefall nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, aber nicht durch dessen Begründung zugefügt werden könnte (vgl. a.a.O., E. 24), von der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aber nicht die Rede sein kann, weil ihrem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben worden ist, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war. Da eine Rechtsverletzung im Beschwerdefall nur durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, aber nicht durch dessen Begründung zugefügt werden könnte vergleiche a.a.O., E. 24), von der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin aber nicht die Rede sein kann, weil ihrem Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich stattgegeben worden ist, fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.