Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/03/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/03/0175

Entscheidungsdatum

23.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
GelVerkG §10;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1992, Zl. 9/02-44/25/2-1992, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1992 auf Ausstellung eines Taxilenker-Ausweises gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, (BO 1986), abgewiesen. Die belangte Behörde verwies auf die zutreffende Begründung des Bescheides der ersten Instanz vom 5. Juni 1992, wonach der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, darunter einer nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, nicht vertrauenswürdig sei. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, der Führerscheinentzug aus 1989 resultiere daraus, daß seine Lebensgefährtin eine Fehlgeburt erlitten habe, weshalb er Alkohol konsumiert habe. Es habe sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt. Aus dem Strafakt gehe hervor, der Beschwerdeführer habe ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,25 Promille gelenkt. Ein solcher Wert müsse infolge des hohen Gefährlichkeitsgrades als erschwerend gewertet werden. Außerdem scheinen bei der Bundespolizeidirektion Salzburg zahlreiche Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Betriebsordnung 1986 sei das gesamte Verhalten zu berücksichtigen. Bei der Verurteilung wegen Alkoholisierung im Jahre 1989 handle es sich nicht um die erste im Straßenverkehr. Der andere Vorfall liege zwar mehr als fünf Jahre zurück, bestätige aber, daß der Beschwerdeführer eine dem Sicherheitsdenken im Straßenverkehr abträgliche Einstellung aufweise, da er wiederholt trotz Alkoholisierung - der Anlaß habe dabei außer Betracht zu bleiben - ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1986 müsse die als Voraussetzung zur Ausstellung eines Taxilenker-Ausweises geforderte Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises gegeben sein. Dem Beschwerdeführer sei zuletzt der Führerschein 1989 für acht Monate entzogen worden. Seit der Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, (Paragraph 5, Absatz eins,) StVO seien erst rund zweieinhalb Jahre vergangen; es sei damit die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben. Für die belangte Behörde stehe fest, daß einer Person, die wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand bestraft worden sei, Personen zur Beförderung in Kraftfahrzeugen solange nicht anvertraut werden dürften, als nicht auf Grund der Persönlichkeit des Betroffenen gewährleistet sei, daß trotz einer Verfehlung wegen Paragraph 99, Absatz eins, StVO dennoch das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit als gegeben erachtet werden könne. Die schwerwiegende Verfehlung der Alkoholisierung im Straßenverkehr sei sicher geeignet, eine solche Annahme für einen längeren Zeitraum auszuschließen. Die Behörde erster Instanz habe daher im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum zwischen Führerscheinentzug und Ansuchen des Beschwerdeführers dem Antrag zu Recht nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG erwogen:

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1986 normiert als Voraussetzung für die Erlangung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers, welche zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muß.

Die BO 1986 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches ist davon auszugehen, daß dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck "Sich-verlassen". Dem Gegenstand der in Rede stehenden Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, obliegt vergleiche unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255, und vom 17. Mai 1989, Zl. 89/03/0086, sowie die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur).

Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. So stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/03/0209, sowie das darin angeführte Vorjudikat). Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie im Beschwerdefall unbestritten - die Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfolgte, weil der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da die in der Regel durch eine Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers im besonderen Maß die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden geeignet ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 1992, Zl. 91/03/0324).

Schon allein eine einmalige Verfehlung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO schließt die Vertrauenswürdigkeit aus, sodaß allem weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt. Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung, die belangte Behörde habe die für die Alkoholisierung im Jahre 1989 Anlaß gewesenen Tatumstände nicht berücksichtigt, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides beweist. Die belangte Behörde hat sie nur zutreffend als nicht maßgebend erachtet. Im übrigen wurden auch die Feststellungen der belangten Behörde über die weiteren Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. So sprechen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugegebenen Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen die Vertrauenswürdigkeit. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kommt auch der Behauptung des Beschwerdeführers, schließlich sei er jahrelang als Außendienstmitarbeiter eines pharmazeutischen Unternehmens jährlich 70.000 km unfallfrei gefahren, keine Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er von einer Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde ausgeht, da es nicht deren Aufgabe ist, dem Beschwerdeführer in den Mund zu legen, was er konkret vorbringen müsse, um seinen Standpunkt zu unterstützen. Im übrigen hatte er in der Berufung ausführlich Gelegenheit, alles vorzubringen, was zu seiner Rechtsverfolgung geeignet war. Eines weiteren Beweisverfahrens bedurfte es nicht.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Normen und Materien Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030175.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JWT_1992030175_19920923X00

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