Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/02/0346

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0346

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. November 1992, Zl. VwSen-100721/11/Fra/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. November 1991 um 1.00 Uhr an einem bestimmten Ort in Linz einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß beim Beschwerdeführer um 5.45 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,49 Promille festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte Nachtrunk geltend. Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, daß die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum vor dem Lenkzeitpunkt (1 oder 2 Cola-Rum) unvollständig waren; nachher habe er etwa 4 Cola-Rum konsumiert.

Der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde lege nicht dar, von welchem Alkoholisierungsgrad und welchen Alkoholmengen sie ausgehe. Es fehle eine eindeutige Aussage, ob der Beschwerdeführer nun zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert gewesen sei oder nicht.

Der Bescheidbegründung ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, daß die belangte Behörde auf Grund des von ihr für glaubwürdig angesehenen Nachtrunkes von etwa 4 Cola-Rum und des Sachverständigengutachtens einen Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Tatzeit von über 0,8 Promille als erwiesen angenommen hat; das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO erforderte die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen nicht. Im übrigen hat die belangte Behörde ohnehin angeführt, daß die Berechnungen des Sachverständigen einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 1,33 Promille ergeben haben.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen liegt in der Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrollbefugnis vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre: Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall als Nachtrunk ca. 4 Cola-Rum niederschriftlich angegeben; im Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung hat er die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Nachtrunkes von 4 Cola-Rum mit seiner Unterschrift bekräftigt. Nachdem der Sachverständige von diesen Angaben ausgehend einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit von 1,33 Promille errechnet hatte, gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, es könne auch die doppelte Nachtrunkmenge gewesen sein. Wenn die belangte Behörde dieser neuen Trinkverantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte, so war dies unter den gegebenen Umständen nicht unschlüssig. Zum Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nie eine fixe Zahl der nach dem Unfall getrunkenen Cola-Rum genannt, er habe stets betont, sich an die genaue Zahl nicht erinnern zu können, genügt der Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0005).

Auch die Aussage des Zeugen Z, der Beschwerdeführer habe in seiner Gegenwart von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr nur 1 Cola-Rum konsumiert, mußte die belangte Behörde zu keiner anderen Beweiswürdigung veranlassen: Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Aussage unterstellt, ergibt sich aus ihr nicht, welche Alkoholmengen der Beschwerdeführer vor 21.00 Uhr bzw. nach der Trennung vom genannten Zeugen zu sich genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, laut Sachverständigengutachten könne der (von ihm zugegebene) Konsum von 1 oder 2 Cola-Rum keinesfalls zu einer Alkoholisierung von 0,8 Promille führen, übergeht er, daß die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Blutalkoholgehaltes und der von ihr als erwiesen angenommenen Nachtrunkmengen schlüssig festgestellt hat, daß die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum vor dem Unfall nicht vollständig waren. Die Behörde mußte keineswegs zum Ergebnis gelangen, die Alkoholisierung sei erst durch einen Nachtrunk zustande gekommen. Von einem Zweifelsfall, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden wäre, kann keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020346.X00

Im RIS seit

21.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1992020346_19930428X00

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