Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 30. September 1990 um 8.26 Uhr in Wien 12, A 23, Lichtmast U 12, Richtung Norden, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, wobei die Fahrgeschwindigkeit 110 km/h betragen habe und die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei (110 - 119 km/h). Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. März 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 30. September 1990 um 8.26 Uhr in Wien 12, A 23, Lichtmast U 12, Richtung Norden, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, wobei die Fahrgeschwindigkeit 110 km/h betragen habe und die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei (110 - 119 km/h). Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof kann zunächst nicht finden, daß die belangte Behörde die für ihre Beweiswürdigung maßgeblichen Überlegungen nicht ausreichend dargelegt habe, hat sie sich doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehend mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und dargetan, warum sie der leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde selbst bekämpft, ist daran zu erinnern, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der im übrigen freien Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nur in die Richtung obliegt, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde selbst bekämpft, ist daran zu erinnern, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine Kontrolle der im übrigen freien Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nur in die Richtung obliegt, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Eine derartige Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Denn daß eine Schlußfolgerung der belangten Behörde nicht zwingend in dem Sinn ist, daß aus dem gegebenen Ermittlungsergebnis auch eine andere Schlußfolgerung hätte gezogen werden können, macht diesen Denkvorgang nicht unschlüssig.
Auch auf den von der belangten Behörde beigeschafften Fotos in Hochglanzausführung ist nämlich die Person des Lenkers nicht einmal andeutungsweise zu erkennen, sodaß die belangte Behörde daraus zu Recht keine Rückschlüsse auf die Person des Lenkers gezogen hat. Es bestand unter den gegebenen Umständen auch keine Veranlassung, zur Identifizierung der Person des Lenkers dieses Photo einem Zeugen vorzulegen oder hiezu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Es war auch nicht erforderlich, diese offenkundige Tatsache vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einer Erörterung mit der Beschwerdeführerin zu unterziehen.
An der Grenze der Mutwilligkeit bewegt sich das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Zulassungsbesitzer zur leugnenden Verantwortung der Beschwerdeführerin zu spät vernommen, hat doch die Beschwerdeführerin selbst erst in ihrer Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis behauptet, dieser sei (möglicherweise) selbst der Lenker im Tatzeitpunkt gewesen.
Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 40 % die Wertung der belangten Behörde, der Unrechtsgehalt der Tat sei hoch, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß die Tat auf einer Autobahn gesetzt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Ebensowenig hat die belangte Behörde selbst bei Annahme der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Strafrahmen bis zu S 10.000,-- die Strafe keinesfalls zu hoch bemessen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.