Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/02/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0157

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §14;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. März 1992, Zl. MA 64-11/704/91/Str, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. März 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. August 1990 gegen 4.00 Uhr 1. einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zur Kreuzung Wien 3, Jacquingasse - Gerlgasse gelenkt zu haben und 2. danach diesen PKW im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder an diesem Ort abgestellt zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und zu 2. nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Vorbringen, nicht er habe das Fahrzeug zu dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ort gelenkt, sondern er sei von einem Freund dorthin gebracht worden. Es ist daher vorweg daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle hält der angefochtene Bescheid stand. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weder geltend, daß die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen nicht angestellt habe, noch daß ihre Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche, bezeichnet er doch selbst die im Widerspruch zu anderen Ermittlungsergebnissen stehende "Angabe" (gemeint ist offenbar die Anzeige) als "in sich schlüssig". Daß aber aus den der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der belangten Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig. Es kann der belangten Behörde insbesondere nicht zur Last gelegt werden, sie habe sich in Bezug auf die Aussage des Meldungslegers über die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Betretung durch den Meldungsleger mit einem Beweis "vom Hörensagen" begnügt, hatte doch der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ausreichend Gelegenheit, seine Version der Vorgänge anläßlich seiner Betretung darzulegen.

Schließlich kennt das Gesetz keine Verpflichtung der Sicherheitswacheorgane, anläßlich einer Anzeigeerstattung mit dem Angezeigten ein von diesem unterfertigtes Protokoll über seine Version des Tatherganges zu errichten.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan freie Beweiswürdigung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020157.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWT_1992020157_19921021X00

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